Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
laſſen ſind; deſſen ungeachtet enthält die Reichsgeſetzgebung für
jede der 4 angegebenen Abweichungen von der Regel des Art. 7
Ziff. 2 nicht wenige Anwendungsfälle, welche in ihrem ſachlichen
Zuſammenhange bei der Darſtellung der einzelnen Verwaltungs-
zweige zur Erörterung gelangen werden.

II. Der Bundesrath als Organ der Verwaltung.

Der Bundesrath iſt nicht in dem Sinne eine Verwaltungs-
behörde des Reiches, daß er ſelbſtſtändig Verfügungen erlaſſen und
ihre Ausführung unmittelbar erzwingen könnte. Die thatſächliche
Durchführung aller Verwaltungsmaaßregeln des Reiches iſt viel-
mehr Sache des Kaiſers und der von ihm ernannten Behörden.
Eine materielle Betheiligung des Bundesrathes an der Führung
der Verwaltung des Reiches findet aber ſtatt entweder in der
Form, daß für einen Verwaltungsact der Weg der Geſetzgebung
vorgeſchrieben iſt, z. B. zur Aufnahme einer Anleihe, oder in der
Art, daß der Kaiſer zu einer von ihm vorzunehmenden Regierungs-
handlung der Zuſtimmung des Bundesrathes bedarf, oder ſie einem
Beſchluß des Bundesrathes gemäß vornehmen muß.

Die Fälle, in denen dem Bundesrathe in dieſer Art ein An-
theil an der Verwaltung eingeräumt iſt, können durch jedes neue
Geſetz von Jahr zu Jahr ſich vermehren oder verändern. Eine
prinzipielle, aus dem Weſen des Bundesrathes logiſch abzuleitende
Abgränzung derſelben, giebt es nicht. Andererſeits braucht man
ſich aber nicht darauf zu beſchränken, einen bloßen Katalog dieſer
Fälle, wie er ſich aus dem Wort- und Sachregiſter des Reichs-
geſetzblattes ergiebt, zuſammenzuſtellen; ſondern es iſt eine Grup-
pirung der dem Bundesrathe zugewieſenen Verwaltungs-Funktionen
nach allgemeineren Geſichtspunkten möglich.

1) Die weitreichendſte Bedeutung hat in dieſer Richtung die
in der R.-V. Art. 7 unter Z. 3 enthaltene Beſtimmung. Den
beiden bereits erwähnten Kategorien von Gegenſtänden, welche der
Beſchlußfaſſung des Bundesrathes unterliegen, wird als dritte hin-
zugefügt: Der Bundesrath beſchließt
über Mängel, welche bei der Ausführung der
Reichsgeſetze oder der vorſtehend erwähnten
Vorſchriften oder Einrichtungen hervortreten
.

Der Sinn dieſer Beſtimmung iſt wegen der ſehr ſchlechten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/275
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/275>, abgerufen am 20.02.2025.