Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 28. Die Staatenrechte im Bundesrathe. Belang, für die Abstimmung ist es völlig unerheblich 1); dennnicht die Bevollmächtigten, sondern die Staaten stimmen ab. c) Aus der Stellung, welche den Bundesraths-Bevollmäch- Dagegen steht es jedem Mitgliede des Bundesrathes frei, im d) Die Mitglieder des Bundesrathes sind nicht Beamte des Dadurch ist ihnen und dem zu ihrer Hülfe ihnen beigegebenen 1) Nehmen mehrere Vertreter desselben Staates an der Bundesrathssitzung Theil, so ist einer von ihnen mit der Stimmführung betraut; führt ein Mit- glied des Bundesrathes die Stimmen mehrerer Staaten, so giebt er das Vo- tum jedes Staates besonders ab. 2) Was in Folge der Reichsangehörigkeit von geringer praktischer Bedeu-
tung ist, abgesehen von der Exemtion von direkten Steuern. §. 28. Die Staatenrechte im Bundesrathe. Belang, für die Abſtimmung iſt es völlig unerheblich 1); dennnicht die Bevollmächtigten, ſondern die Staaten ſtimmen ab. c) Aus der Stellung, welche den Bundesraths-Bevollmäch- Dagegen ſteht es jedem Mitgliede des Bundesrathes frei, im d) Die Mitglieder des Bundesrathes ſind nicht Beamte des Dadurch iſt ihnen und dem zu ihrer Hülfe ihnen beigegebenen 1) Nehmen mehrere Vertreter deſſelben Staates an der Bundesrathsſitzung Theil, ſo iſt einer von ihnen mit der Stimmführung betraut; führt ein Mit- glied des Bundesrathes die Stimmen mehrerer Staaten, ſo giebt er das Vo- tum jedes Staates beſonders ab. 2) Was in Folge der Reichsangehörigkeit von geringer praktiſcher Bedeu-
tung iſt, abgeſehen von der Exemtion von direkten Steuern. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0260" n="240"/><fw place="top" type="header">§. 28. Die Staatenrechte im Bundesrathe.</fw><lb/> Belang, für die Abſtimmung iſt es völlig unerheblich <note place="foot" n="1)">Nehmen mehrere Vertreter deſſelben Staates an der Bundesrathsſitzung<lb/> Theil, ſo iſt einer von ihnen mit der Stimmführung betraut; führt ein Mit-<lb/> glied des Bundesrathes die Stimmen mehrerer Staaten, ſo giebt er das Vo-<lb/> tum jedes Staates beſonders ab.</note>; denn<lb/> nicht die Bevollmächtigten, ſondern die Staaten ſtimmen ab.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Aus der Stellung, welche den Bundesraths-Bevollmäch-<lb/> tigten zukömmt, ergiebt ſich ferner der im Art. 9 der Verfaſſung<lb/> ausgeſprochene Satz, daß Niemand gleichzeitig Mitglied des Bun-<lb/> desrathes und des Reichstages ſein kann. Denn derjenige, welcher<lb/> beiden Körperſchaften angehört, müßte als Mitglied des Bundes-<lb/> rathes nach der ihm ertheilten Inſtruktion, als Mitglied des<lb/> Reichstages nach freier perſönlicher Ueberzeugung ſtimmen. Es<lb/> könnte daher Jemand, der beiden Körperſchaften angehört, in die<lb/> Lage kommen, im Reichstage diejenige Maßregel zu bekämpfen,<lb/> welcher er im Bundesrathe zugeſtimmt hat, und umgekehrt.</p><lb/> <p>Dagegen ſteht es jedem Mitgliede des Bundesrathes frei, im<lb/> Reichstage die <hi rendition="#g">Anſichten ſeiner Regierung</hi> zu vertreten<lb/> und zwar auch dann, wenn dieſelben von der Majorität des Bun-<lb/> desrathes nicht adoptirt worden ſind. R.-Verf. Art. 9.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die Mitglieder des Bundesrathes ſind nicht Beamte des<lb/> Reiches. Sie beziehen aus Reichsmitteln keinen Gehalt; ſie ſind<lb/> nicht der Disciplinargewalt des Reiches unterworfen; ſie können<lb/> für ihre Abſtimmungen und ihre anderweitige Thätigkeit im Bun-<lb/> desrathe weder vom Bundesrathe ſelbſt noch vom Kaiſer oder vom<lb/> Reichstage in irgend einer Form zur Rechenſchaft gezogen werden.<lb/> Sie ſind vielmehr bevollmächtigte Geſchäftsträger der Einzelſtaaten.<lb/> Eine indirecte Anerkennung hat dieſer, aus der Natur des Bun-<lb/> desrathes ſich ergebende Satz in der R.-V. Art 10 gefunden:<lb/><hi rendition="#et">„Dem Kaiſer liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes-<lb/> rathes den üblichen <hi rendition="#g">diplomatiſchen</hi> Schutz zu ge-<lb/> währen.“</hi></p><lb/> <p>Dadurch iſt ihnen und dem zu ihrer Hülfe ihnen beigegebenen<lb/> Perſonal, ſoweit ſie nicht Preußiſche Staatsangehörige ſind, die<lb/> Exterritorialität der Preußiſchen (Landes-) Staatsgewalt gegenüber<lb/> gewährleiſtet <note place="foot" n="2)">Was in Folge der Reichsangehörigkeit von geringer praktiſcher Bedeu-<lb/> tung iſt, abgeſehen von der Exemtion von direkten Steuern.</note> und ihnen der Genuß derjenigen Vorrechte zuge-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [240/0260]
§. 28. Die Staatenrechte im Bundesrathe.
Belang, für die Abſtimmung iſt es völlig unerheblich 1); denn
nicht die Bevollmächtigten, ſondern die Staaten ſtimmen ab.
c) Aus der Stellung, welche den Bundesraths-Bevollmäch-
tigten zukömmt, ergiebt ſich ferner der im Art. 9 der Verfaſſung
ausgeſprochene Satz, daß Niemand gleichzeitig Mitglied des Bun-
desrathes und des Reichstages ſein kann. Denn derjenige, welcher
beiden Körperſchaften angehört, müßte als Mitglied des Bundes-
rathes nach der ihm ertheilten Inſtruktion, als Mitglied des
Reichstages nach freier perſönlicher Ueberzeugung ſtimmen. Es
könnte daher Jemand, der beiden Körperſchaften angehört, in die
Lage kommen, im Reichstage diejenige Maßregel zu bekämpfen,
welcher er im Bundesrathe zugeſtimmt hat, und umgekehrt.
Dagegen ſteht es jedem Mitgliede des Bundesrathes frei, im
Reichstage die Anſichten ſeiner Regierung zu vertreten
und zwar auch dann, wenn dieſelben von der Majorität des Bun-
desrathes nicht adoptirt worden ſind. R.-Verf. Art. 9.
d) Die Mitglieder des Bundesrathes ſind nicht Beamte des
Reiches. Sie beziehen aus Reichsmitteln keinen Gehalt; ſie ſind
nicht der Disciplinargewalt des Reiches unterworfen; ſie können
für ihre Abſtimmungen und ihre anderweitige Thätigkeit im Bun-
desrathe weder vom Bundesrathe ſelbſt noch vom Kaiſer oder vom
Reichstage in irgend einer Form zur Rechenſchaft gezogen werden.
Sie ſind vielmehr bevollmächtigte Geſchäftsträger der Einzelſtaaten.
Eine indirecte Anerkennung hat dieſer, aus der Natur des Bun-
desrathes ſich ergebende Satz in der R.-V. Art 10 gefunden:
„Dem Kaiſer liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes-
rathes den üblichen diplomatiſchen Schutz zu ge-
währen.“
Dadurch iſt ihnen und dem zu ihrer Hülfe ihnen beigegebenen
Perſonal, ſoweit ſie nicht Preußiſche Staatsangehörige ſind, die
Exterritorialität der Preußiſchen (Landes-) Staatsgewalt gegenüber
gewährleiſtet 2) und ihnen der Genuß derjenigen Vorrechte zuge-
1) Nehmen mehrere Vertreter deſſelben Staates an der Bundesrathsſitzung
Theil, ſo iſt einer von ihnen mit der Stimmführung betraut; führt ein Mit-
glied des Bundesrathes die Stimmen mehrerer Staaten, ſo giebt er das Vo-
tum jedes Staates beſonders ab.
2) Was in Folge der Reichsangehörigkeit von geringer praktiſcher Bedeu-
tung iſt, abgeſehen von der Exemtion von direkten Steuern.
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