Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 26. Der Inhalt der kaiserlichen Rechte. nämlich des Bundesrathes und des Reichstages oder auch an dieder Einzelstaaten. Es ist ferner nicht zweifelhaft, daß bei Füh- rung der Regierungsgeschäfte die Reichsgesetze nicht verletzt werden dürfen; daß vielmehr die letzteren theils positiv den Inhalt der Regierungsthätigkeit bestimmen, theils negativ rechtliche Schranken für die Handlungsfreiheit des Kaisers bei der ihm obliegenden Regierungsthätigkeit sind. Im Allgemeinen aber ist der Kaiser das mit der Führung a) Die Thätigkeit der übrigen Organe des Reiches, des Bun- b) Dem Kaiser liegt die Ueberwachung der Ausführung der c) Der Kaiser ernennt nach freiem Belieben den Reichskanz- 1) Auch in dieser Hinsicht bietet die Einwirkung des Kaisers auf die Thätigkeit des Bundesrathes und Reichstages vielfache Analogien zu dem Ein- fluß des Vorstandes einer juristischen Person des Privatrechts auf die Func- tionen des Verwaltungsrathes oder Curatoriums oder der Generalversammlung in Beziehung auf die Einberufung, den Vorsitz, die Ausfertigung und Fest- stellung der Beschlüsse u. s. w. 2) R.-V. Art. 15. Reichsbeamten-Gesetz §. 25.
§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte. nämlich des Bundesrathes und des Reichstages oder auch an dieder Einzelſtaaten. Es iſt ferner nicht zweifelhaft, daß bei Füh- rung der Regierungsgeſchäfte die Reichsgeſetze nicht verletzt werden dürfen; daß vielmehr die letzteren theils poſitiv den Inhalt der Regierungsthätigkeit beſtimmen, theils negativ rechtliche Schranken für die Handlungsfreiheit des Kaiſers bei der ihm obliegenden Regierungsthätigkeit ſind. Im Allgemeinen aber iſt der Kaiſer das mit der Führung a) Die Thätigkeit der übrigen Organe des Reiches, des Bun- b) Dem Kaiſer liegt die Ueberwachung der Ausführung der c) Der Kaiſer ernennt nach freiem Belieben den Reichskanz- 1) Auch in dieſer Hinſicht bietet die Einwirkung des Kaiſers auf die Thätigkeit des Bundesrathes und Reichstages vielfache Analogien zu dem Ein- fluß des Vorſtandes einer juriſtiſchen Perſon des Privatrechts auf die Func- tionen des Verwaltungsrathes oder Curatoriums oder der Generalverſammlung in Beziehung auf die Einberufung, den Vorſitz, die Ausfertigung und Feſt- ſtellung der Beſchlüſſe u. ſ. w. 2) R.-V. Art. 15. Reichsbeamten-Geſetz §. 25.
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§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.
nämlich des Bundesrathes und des Reichstages oder auch an die
der Einzelſtaaten. Es iſt ferner nicht zweifelhaft, daß bei Füh-
rung der Regierungsgeſchäfte die Reichsgeſetze nicht verletzt werden
dürfen; daß vielmehr die letzteren theils poſitiv den Inhalt der
Regierungsthätigkeit beſtimmen, theils negativ rechtliche Schranken
für die Handlungsfreiheit des Kaiſers bei der ihm obliegenden
Regierungsthätigkeit ſind.
Im Allgemeinen aber iſt der Kaiſer das mit der Führung
der Regierungsgeſchäfte betraute Organ des Reiches. Es äußert
ſich dieſe, dem Kaiſer obliegende Funktion in folgenden Haupt-
richtungen:
a) Die Thätigkeit der übrigen Organe des Reiches, des Bun-
desrathes und Reichstages, wird von dem Kaiſer in Gang erhalten
und gewiſſermaßen regulirt 1). Im ſteht es zu, den Bundesrath
und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu
ſchließen (Art. 12); er ernennt den Vorſitzenden des Bundesrathes
(Art. 15); er bringt die von den Bundesgliedern gemachten Vor-
ſchläge im Bundesrathe zur Berathung (Art. 7 Abſ. 2); in ſeinem
Namen werden die Beſchlüſſe des Bundesrathes an den Reichstag
gebracht (Art. 16); und nach erzielter Uebereinſtimmung zwiſchen
Bundesrath und Reichstag ſteht ihm die Ausfertigung und Ver-
kündigung der Reichsgeſetze zu. (Art. 17.)
b) Dem Kaiſer liegt die Ueberwachung der Ausführung der
Reichsgeſetze ob (Art. 17, 36 Abſ. 2) und theils die Reichsver-
faſſung ſelbſt theils eine bedeutende Anzahl von Reichsgeſetzen er-
mächtigen ihn zum Erlaß von Adminiſtrativ-Verordnungen, welche
zur Ausführung einzelner Reichsgeſetze erforderlich ſind.
c) Der Kaiſer ernennt nach freiem Belieben den Reichskanz-
ler, den verantwortlichen Miniſter des Reiches, und kann ihn nach
freiem Belieben in den Ruheſtand verſetzen 2). Dadurch iſt dem
Kaiſer die oberſte Leitung der Regierung übertragen; er beſtimmt
1) Auch in dieſer Hinſicht bietet die Einwirkung des Kaiſers auf die
Thätigkeit des Bundesrathes und Reichstages vielfache Analogien zu dem Ein-
fluß des Vorſtandes einer juriſtiſchen Perſon des Privatrechts auf die Func-
tionen des Verwaltungsrathes oder Curatoriums oder der Generalverſammlung
in Beziehung auf die Einberufung, den Vorſitz, die Ausfertigung und Feſt-
ſtellung der Beſchlüſſe u. ſ. w.
2) R.-V. Art. 15. Reichsbeamten-Geſetz §. 25.
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