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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 26. Der Inhalt der kaiserlichen Rechte.
ist er nicht anwendbar, wenn der Kaiser in seiner Eigenschaft als
König von Preußen oder als Herzog von Lauenburg u. s. w. in
Betracht kommt 1).

Thatsächlich wird dies zwar nicht durchweg beobachtet. Jeder
Titel, auch der reine Amtstitel, dient nicht blos zur Bezeichnung
eines Kreises von Rechten und Pflichten, einer Stellung oder eines
Wirkungskreises, sondern seine Führung ist ein persönliches
Ehrenrecht
. Darauf beruht der allgemeine Gebrauch, daß man
Titel zur individualisirenden Bezeichnung einer bestimmten Person
verwendet, ohne die sachliche Bedeutung des Titels in Betracht
zu ziehen. Ebenso wie man einem Beamten seinen Amtstitel auch
in allen nicht amtlichen Verhältnissen und Beziehungen beilegt,
lediglich als ehrende Bezeichnung seiner Person, so wird auch der
kaiserliche Titel ganz allgemein zur Bezeichnung seines Trägers
angewendet, wenngleich derselbe nicht in seiner Eigenschaft als
Oberhaupt des Reiches in Betracht kommt.

Die Natur des kaiserlichen Titels zeigt sich aber darin, daß
neben demselben der Titel des Königs von Preußen nicht außer
Anwendung gekommen ist, wie dies sonst regelmäßig der Fall ist,
wenn ein höherer Titel zu einem gleichartigen, niedrigeren hinzu-
tritt. Der Titel "Deutscher Kaiser" deckt den Titel "König von
Preußen" nicht; er ist nicht der höhere; er ist ihm überhaupt nicht
homogen; er bezeichnet nur einen Theil der Rechte und eine be-
sondere Ehrenstellung des Königs von Preußen. Deshalb wird
in offiziellen Aktenstücken der Titel "Deutscher Kaiser" nicht allein
und selbstständig gebraucht, sondern der Titel "König von Preußen"
hinzugefügt 2), selbst wenn es sich um Reichs-Angelegenheiten, z. B.
die Verkündigung von Reichsgesetzen oder den Abschluß von völ-
kerrechtlichen Verträgen des Reiches handelt 3), während anderer-
seits in Angelegenheiten des Preußischen Staates der Titel "König
von Preußen" selbstständig geführt wird.


1) Bei dem Erlaß Preußischer Staatsgesetze, Königl. Verordnungen für
Preußen, Bestallungs- und Entlassungs-Urkunden für Preuß. Beamte u. s. w.
wird demgemäß der Titel "Deutscher Kaiser" nicht gebraucht.
2) Ebenso auf den auf Preuß. Münzstätten geprägten Reichsgoldmünzen.
3) Eine Ausnahme macht die Eidesformel für den Diensteid der unmit-
telbaren Reichsbeamten. R.-G.-Bl. 1871 S. 303.

§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.
iſt er nicht anwendbar, wenn der Kaiſer in ſeiner Eigenſchaft als
König von Preußen oder als Herzog von Lauenburg u. ſ. w. in
Betracht kommt 1).

Thatſächlich wird dies zwar nicht durchweg beobachtet. Jeder
Titel, auch der reine Amtstitel, dient nicht blos zur Bezeichnung
eines Kreiſes von Rechten und Pflichten, einer Stellung oder eines
Wirkungskreiſes, ſondern ſeine Führung iſt ein perſönliches
Ehrenrecht
. Darauf beruht der allgemeine Gebrauch, daß man
Titel zur individualiſirenden Bezeichnung einer beſtimmten Perſon
verwendet, ohne die ſachliche Bedeutung des Titels in Betracht
zu ziehen. Ebenſo wie man einem Beamten ſeinen Amtstitel auch
in allen nicht amtlichen Verhältniſſen und Beziehungen beilegt,
lediglich als ehrende Bezeichnung ſeiner Perſon, ſo wird auch der
kaiſerliche Titel ganz allgemein zur Bezeichnung ſeines Trägers
angewendet, wenngleich derſelbe nicht in ſeiner Eigenſchaft als
Oberhaupt des Reiches in Betracht kommt.

Die Natur des kaiſerlichen Titels zeigt ſich aber darin, daß
neben demſelben der Titel des Königs von Preußen nicht außer
Anwendung gekommen iſt, wie dies ſonſt regelmäßig der Fall iſt,
wenn ein höherer Titel zu einem gleichartigen, niedrigeren hinzu-
tritt. Der Titel „Deutſcher Kaiſer“ deckt den Titel „König von
Preußen“ nicht; er iſt nicht der höhere; er iſt ihm überhaupt nicht
homogen; er bezeichnet nur einen Theil der Rechte und eine be-
ſondere Ehrenſtellung des Königs von Preußen. Deshalb wird
in offiziellen Aktenſtücken der Titel „Deutſcher Kaiſer“ nicht allein
und ſelbſtſtändig gebraucht, ſondern der Titel „König von Preußen“
hinzugefügt 2), ſelbſt wenn es ſich um Reichs-Angelegenheiten, z. B.
die Verkündigung von Reichsgeſetzen oder den Abſchluß von völ-
kerrechtlichen Verträgen des Reiches handelt 3), während anderer-
ſeits in Angelegenheiten des Preußiſchen Staates der Titel „König
von Preußen“ ſelbſtſtändig geführt wird.


1) Bei dem Erlaß Preußiſcher Staatsgeſetze, Königl. Verordnungen für
Preußen, Beſtallungs- und Entlaſſungs-Urkunden für Preuß. Beamte u. ſ. w.
wird demgemäß der Titel „Deutſcher Kaiſer“ nicht gebraucht.
2) Ebenſo auf den auf Preuß. Münzſtätten geprägten Reichsgoldmünzen.
3) Eine Ausnahme macht die Eidesformel für den Dienſteid der unmit-
telbaren Reichsbeamten. R.-G.-Bl. 1871 S. 303.
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[222/0242] §. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte. iſt er nicht anwendbar, wenn der Kaiſer in ſeiner Eigenſchaft als König von Preußen oder als Herzog von Lauenburg u. ſ. w. in Betracht kommt 1). Thatſächlich wird dies zwar nicht durchweg beobachtet. Jeder Titel, auch der reine Amtstitel, dient nicht blos zur Bezeichnung eines Kreiſes von Rechten und Pflichten, einer Stellung oder eines Wirkungskreiſes, ſondern ſeine Führung iſt ein perſönliches Ehrenrecht. Darauf beruht der allgemeine Gebrauch, daß man Titel zur individualiſirenden Bezeichnung einer beſtimmten Perſon verwendet, ohne die ſachliche Bedeutung des Titels in Betracht zu ziehen. Ebenſo wie man einem Beamten ſeinen Amtstitel auch in allen nicht amtlichen Verhältniſſen und Beziehungen beilegt, lediglich als ehrende Bezeichnung ſeiner Perſon, ſo wird auch der kaiſerliche Titel ganz allgemein zur Bezeichnung ſeines Trägers angewendet, wenngleich derſelbe nicht in ſeiner Eigenſchaft als Oberhaupt des Reiches in Betracht kommt. Die Natur des kaiſerlichen Titels zeigt ſich aber darin, daß neben demſelben der Titel des Königs von Preußen nicht außer Anwendung gekommen iſt, wie dies ſonſt regelmäßig der Fall iſt, wenn ein höherer Titel zu einem gleichartigen, niedrigeren hinzu- tritt. Der Titel „Deutſcher Kaiſer“ deckt den Titel „König von Preußen“ nicht; er iſt nicht der höhere; er iſt ihm überhaupt nicht homogen; er bezeichnet nur einen Theil der Rechte und eine be- ſondere Ehrenſtellung des Königs von Preußen. Deshalb wird in offiziellen Aktenſtücken der Titel „Deutſcher Kaiſer“ nicht allein und ſelbſtſtändig gebraucht, ſondern der Titel „König von Preußen“ hinzugefügt 2), ſelbſt wenn es ſich um Reichs-Angelegenheiten, z. B. die Verkündigung von Reichsgeſetzen oder den Abſchluß von völ- kerrechtlichen Verträgen des Reiches handelt 3), während anderer- ſeits in Angelegenheiten des Preußiſchen Staates der Titel „König von Preußen“ ſelbſtſtändig geführt wird. 1) Bei dem Erlaß Preußiſcher Staatsgeſetze, Königl. Verordnungen für Preußen, Beſtallungs- und Entlaſſungs-Urkunden für Preuß. Beamte u. ſ. w. wird demgemäß der Titel „Deutſcher Kaiſer“ nicht gebraucht. 2) Ebenſo auf den auf Preuß. Münzſtätten geprägten Reichsgoldmünzen. 3) Eine Ausnahme macht die Eidesformel für den Dienſteid der unmit- telbaren Reichsbeamten. R.-G.-Bl. 1871 S. 303.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/242>, abgerufen am 24.11.2024.