Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 25. Das Subject der kaiserlichen Rechte. Bundesgliedern, welche als Einzelne unter der Souveränetätdes Reiches stehen, sondern von dem Reiche selbst, welches eine souveräne Gewalt über den Bundesstaaten ist. Sind auch die Bundesglieder in ihrer Gesammtheit Subject der Reichsgewalt, so sind sie doch als Einzelne Unterthanen der Reichsgewalt, wäh- rend der Kaiser das Organ derselben ist. Und zwar ist der Kaiser der einzige Bundesfürst, welcher individuell einen Antheil an der Regierung des Reiches hat. Alle übrigen Bundesfürsten haben als einzelne keinerlei Functionen an der Lebensthätigkeit des Reiches auszuüben, sondern nur als Gesammtheit durch das Instrument des Bundesraths. Der Kaiser ist das einzige Bun- bes mitglied, welches zugleich Organ der Reichsgewalt ist. Es folgt endlich hieraus, daß zwar das Recht auf die Kai- §. 25. Das Subject der kaiserlichen Rechte. Art. 11 der Norddeutschen Bundesverfassung bestimmte: §. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte. Bundesgliedern, welche als Einzelne unter der Souveränetätdes Reiches ſtehen, ſondern von dem Reiche ſelbſt, welches eine ſouveräne Gewalt über den Bundesſtaaten iſt. Sind auch die Bundesglieder in ihrer Geſammtheit Subject der Reichsgewalt, ſo ſind ſie doch als Einzelne Unterthanen der Reichsgewalt, wäh- rend der Kaiſer das Organ derſelben iſt. Und zwar iſt der Kaiſer der einzige Bundesfürſt, welcher individuell einen Antheil an der Regierung des Reiches hat. Alle übrigen Bundesfürſten haben als einzelne keinerlei Functionen an der Lebensthätigkeit des Reiches auszuüben, ſondern nur als Geſammtheit durch das Inſtrument des Bundesraths. Der Kaiſer iſt das einzige Bun- bes mitglied, welches zugleich Organ der Reichsgewalt iſt. Es folgt endlich hieraus, daß zwar das Recht auf die Kai- §. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte. Art. 11 der Norddeutſchen Bundesverfaſſung beſtimmte: <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0234" n="214"/><fw place="top" type="header">§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.</fw><lb/> Bundesgliedern, welche als Einzelne <hi rendition="#g">unter</hi> der Souveränetät<lb/> des Reiches ſtehen, ſondern von dem Reiche ſelbſt, welches eine<lb/> ſouveräne Gewalt über den Bundesſtaaten iſt. Sind auch die<lb/> Bundesglieder in ihrer Geſammtheit Subject der Reichsgewalt,<lb/> ſo ſind ſie doch als Einzelne Unterthanen der Reichsgewalt, wäh-<lb/> rend der Kaiſer das Organ derſelben iſt. Und zwar iſt der<lb/> Kaiſer der <hi rendition="#g">einzige</hi> Bundesfürſt, welcher individuell einen Antheil<lb/> an der Regierung des Reiches hat. Alle übrigen Bundesfürſten<lb/> haben als einzelne keinerlei Functionen an der Lebensthätigkeit<lb/> des Reiches auszuüben, ſondern nur als Geſammtheit durch das<lb/> Inſtrument des Bundesraths. Der Kaiſer iſt das einzige Bun-<lb/> bes <hi rendition="#g">mitglied</hi>, welches <hi rendition="#g">zugleich Organ</hi> der Reichsgewalt iſt.</p><lb/> <p>Es folgt endlich hieraus, daß zwar <hi rendition="#g">das Recht auf die Kai-<lb/> ſerwürde</hi> ein Sonderrecht Preußens iſt, die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Präſi-<lb/> dialbefugniſſe ſelbſt dagegen nicht unter den Begriff der Sonderrechte<lb/> eines Mitgliedes fallen. Vielmehr bilden die Präſidialbefugniſſe<lb/> einen Theil der Organiſation, welchen die Reichsgewalt erhalten hat<lb/> und ſind mithin nicht ſubjective Rechte des Preußiſchen Staates<lb/> und ſeines Königs. Die Bezeichnungen „König von Preußen“<lb/> und „Deutſcher Kaiſer“ beziehen ſich zwar mit rechtlicher Nothwen-<lb/> digkeit ſtets auf dieſelbe Perſon, aber ſie charakteriſiren zwei ver-<lb/> ſchiedene ſtaatsrechtliche Stellungen derſelben. Hinſichtlich der<lb/> Ausübung und Handhabung der Präſidialbefugniſſe kann demnach<lb/> in keiner Beziehung das Staatsrecht der Preußiſchen Monarchie,<lb/> ſondern lediglich das Reichsrecht Anwendung finden. Für die<lb/> Beſchränkung oder Aufhebung einzelner Präſidial-Befugniſſe durch<lb/> ein Reichsgeſetz iſt der Satz, daß ſie keine Preußiſchen Sonder-<lb/> rechte ſind, inſofern, als die Präſidialbefugniſſe in der Verfaſſungs-<lb/> Urkunde ſelbſt ſanctionirt ſind, praktiſch unerheblich, da die Stimme<lb/> Preußens immer in der Lage iſt, eine <hi rendition="#g">Verfaſſungs</hi>-Aenderung<lb/> abzuwenden. Soweit aber durch einfache Reichsgeſetze dem Kaiſer<lb/> Rechte beigelegt werden, iſt es von Wichtigkeit, feſtzuhalten, daß<lb/> die von den Sonderrechten einzelner Staaten geltenden Regeln<lb/> auf dieſelben nicht anwendbar ſind.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 25. <hi rendition="#b">Das Subject der kaiſerlichen Rechte.</hi></head><lb/> <p>Art. 11 der Norddeutſchen Bundesverfaſſung beſtimmte:<lb/> „Das Präſidium des Bundes ſteht der <hi rendition="#g">Krone</hi> Preußen zu;“ in<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [214/0234]
§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.
Bundesgliedern, welche als Einzelne unter der Souveränetät
des Reiches ſtehen, ſondern von dem Reiche ſelbſt, welches eine
ſouveräne Gewalt über den Bundesſtaaten iſt. Sind auch die
Bundesglieder in ihrer Geſammtheit Subject der Reichsgewalt,
ſo ſind ſie doch als Einzelne Unterthanen der Reichsgewalt, wäh-
rend der Kaiſer das Organ derſelben iſt. Und zwar iſt der
Kaiſer der einzige Bundesfürſt, welcher individuell einen Antheil
an der Regierung des Reiches hat. Alle übrigen Bundesfürſten
haben als einzelne keinerlei Functionen an der Lebensthätigkeit
des Reiches auszuüben, ſondern nur als Geſammtheit durch das
Inſtrument des Bundesraths. Der Kaiſer iſt das einzige Bun-
bes mitglied, welches zugleich Organ der Reichsgewalt iſt.
Es folgt endlich hieraus, daß zwar das Recht auf die Kai-
ſerwürde ein Sonderrecht Preußens iſt, die einzelnen Präſi-
dialbefugniſſe ſelbſt dagegen nicht unter den Begriff der Sonderrechte
eines Mitgliedes fallen. Vielmehr bilden die Präſidialbefugniſſe
einen Theil der Organiſation, welchen die Reichsgewalt erhalten hat
und ſind mithin nicht ſubjective Rechte des Preußiſchen Staates
und ſeines Königs. Die Bezeichnungen „König von Preußen“
und „Deutſcher Kaiſer“ beziehen ſich zwar mit rechtlicher Nothwen-
digkeit ſtets auf dieſelbe Perſon, aber ſie charakteriſiren zwei ver-
ſchiedene ſtaatsrechtliche Stellungen derſelben. Hinſichtlich der
Ausübung und Handhabung der Präſidialbefugniſſe kann demnach
in keiner Beziehung das Staatsrecht der Preußiſchen Monarchie,
ſondern lediglich das Reichsrecht Anwendung finden. Für die
Beſchränkung oder Aufhebung einzelner Präſidial-Befugniſſe durch
ein Reichsgeſetz iſt der Satz, daß ſie keine Preußiſchen Sonder-
rechte ſind, inſofern, als die Präſidialbefugniſſe in der Verfaſſungs-
Urkunde ſelbſt ſanctionirt ſind, praktiſch unerheblich, da die Stimme
Preußens immer in der Lage iſt, eine Verfaſſungs-Aenderung
abzuwenden. Soweit aber durch einfache Reichsgeſetze dem Kaiſer
Rechte beigelegt werden, iſt es von Wichtigkeit, feſtzuhalten, daß
die von den Sonderrechten einzelner Staaten geltenden Regeln
auf dieſelben nicht anwendbar ſind.
§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.
Art. 11 der Norddeutſchen Bundesverfaſſung beſtimmte:
„Das Präſidium des Bundes ſteht der Krone Preußen zu;“ in
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