Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden. der Gebietshoheit der Bundesglieder an ihren Staatsgebietenan der Kompetenz der Behörden 1). I. Soweit die eigene Verwaltung des Reiches 1) Vollkommen analoge Grundsätze gelten von der Befugniß zum Erlaß von Gesetzen und Verordnungen. 2) Beispiele für die Zusammenlegung von Gebietstheilen verschiedener
Staaten zu einem Oberpost-Bezirk enthält das Reichsgesetzblatt in großer Zahl; z. B. die Allerh. Erlasse vom 25. Nov. 1868, 24. April 1869, 14. März 1871, 14. Nov. 1871, 5. März 1873, 4. Dez. 1873; nicht minder sind in Preußen Oberpostbezirke vereinigt, in Sachsen und Baden die Staatsgebiete unter zwei Oberpostdirektionen getheilt worden. Hinsichtlich der Telegraphen-Verwaltung ist z. B. das Mecklenb. Gebiet der Direktion in Hamburg, das Hohenzollernsche Gebiet der Direktion in Carlsruhe unterstellt. Erl. vom 16. April 1870 und vom 19. Dez. 1871. (R.-G.-Bl. 1870 S. 274. 1872 S. 1); Gebietstheile Preußens gehören zum Bezirk der Direktion in Dresden u. s. w. §. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden. der Gebietshoheit der Bundesglieder an ihren Staatsgebietenan der Kompetenz der Behörden 1). I. Soweit die eigene Verwaltung des Reiches 1) Vollkommen analoge Grundſätze gelten von der Befugniß zum Erlaß von Geſetzen und Verordnungen. 2) Beiſpiele für die Zuſammenlegung von Gebietstheilen verſchiedener
Staaten zu einem Oberpoſt-Bezirk enthält das Reichsgeſetzblatt in großer Zahl; z. B. die Allerh. Erlaſſe vom 25. Nov. 1868, 24. April 1869, 14. März 1871, 14. Nov. 1871, 5. März 1873, 4. Dez. 1873; nicht minder ſind in Preußen Oberpoſtbezirke vereinigt, in Sachſen und Baden die Staatsgebiete unter zwei Oberpoſtdirektionen getheilt worden. Hinſichtlich der Telegraphen-Verwaltung iſt z. B. das Mecklenb. Gebiet der Direktion in Hamburg, das Hohenzollernſche Gebiet der Direktion in Carlsruhe unterſtellt. Erl. vom 16. April 1870 und vom 19. Dez. 1871. (R.-G.-Bl. 1870 S. 274. 1872 S. 1); Gebietstheile Preußens gehören zum Bezirk der Direktion in Dresden u. ſ. w. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0221" n="201"/><fw place="top" type="header">§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.</fw><lb/> der Gebietshoheit der Bundesglieder an ihren Staatsgebieten<lb/> an der Kompetenz der Behörden <note place="foot" n="1)">Vollkommen analoge Grundſätze gelten von der Befugniß zum Erlaß<lb/> von Geſetzen und Verordnungen.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Soweit die eigene Verwaltung des Reiches<lb/> ſich erſtreckt, giebt es innerhalb des Bundesgebiets<lb/> keine Gränzen</hi>. Es tritt dies nicht ſowohl dort hervor, wo<lb/> das ganze Bundesgebiet reſp. das ganze, nicht kraft beſonderer<lb/> Reſervatrechte eximirte Bundesgebiet überhaupt ein untheilba-<lb/> rer Bezirk iſt, z. B. hinſichtlich des Kompetenzbereiches des<lb/> Oberhandelsgerichts, des Bundesamtes für das Heimathsweſen,<lb/> des Eiſenbahn-Amtes u. ſ. w., als grade bei den Verwaltungs-<lb/> Reſſorts, bei denen das Bundesgebiet in Bezirke abgetheilt iſt.<lb/> Für die Abgränzung dieſer Bezirke ſind die Gränzen der einzelnen<lb/> Staaten nicht vorhanden; ſofern ſie dennoch zuſammenfallen, iſt<lb/> dies die Folge von Zweckmäßigkeits-Erwägungen nicht von Rechts-<lb/> gründen. Das Reich kann mehrere Staatsgebiete und Gebietstheile<lb/> verſchiedener Staaten zu einem Verwaltungsbezirk vereinigen und<lb/> in einem einzelnen Staate mehrere getrennte Verwaltungsbezirke<lb/> einrichten. Den umfaſſendſten Gebrauch hat das Reich von dieſer<lb/> Befugniß gemacht bei der Abgränzung der <hi rendition="#g">Oberpoſtbezirke</hi><lb/> und der <hi rendition="#g">Bezirke der Telegraphen-Direktionen</hi>, der<lb/> Bezirke der <hi rendition="#g">Disciplinar-Kammern</hi>, ſowie der <hi rendition="#g">Armee-<lb/> Korps-Bezirke</hi>. Die ſelbſtſtändige Verwaltung Bayern’s und<lb/> Württemberg’s hinſichtlich des Poſt- und Telegraphenweſens und<lb/> die ſelbſtſtändige Armeeverwaltung Bayern’s, Sachſen’s und<lb/> Württemberg’s verleihen hier den Gebietsgrenzen dieſer Staaten<lb/> eine Bedeutung, welche im Uebrigen den Staatsgrenzen völlig<lb/> ermangelt <note xml:id="seg2pn_28_1" next="#seg2pn_28_2" place="foot" n="2)">Beiſpiele für die Zuſammenlegung von Gebietstheilen verſchiedener<lb/> Staaten zu einem <hi rendition="#g">Oberpoſt-Bezirk</hi> enthält das Reichsgeſetzblatt in großer<lb/> Zahl; z. B. die Allerh. Erlaſſe vom 25. Nov. 1868, 24. April 1869, 14. März<lb/> 1871, 14. Nov. 1871, 5. März 1873, 4. Dez. 1873; nicht minder ſind in<lb/> Preußen Oberpoſtbezirke vereinigt, in Sachſen und Baden die Staatsgebiete<lb/> unter zwei Oberpoſtdirektionen getheilt worden.<lb/> Hinſichtlich der <hi rendition="#g">Telegraphen-Verwaltung</hi> iſt z. B. das Mecklenb.<lb/> Gebiet der Direktion in Hamburg, das Hohenzollernſche Gebiet der Direktion<lb/> in Carlsruhe unterſtellt. Erl. vom 16. April 1870 und vom 19. Dez. 1871.<lb/> (R.-G.-Bl. 1870 S. 274. 1872 S. 1); Gebietstheile Preußens gehören zum<lb/> Bezirk der Direktion in Dresden u. ſ. w.</note>. Nur wird die Landeshoheit der Einzelſtaaten in<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0221]
§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.
der Gebietshoheit der Bundesglieder an ihren Staatsgebieten
an der Kompetenz der Behörden 1).
I. Soweit die eigene Verwaltung des Reiches
ſich erſtreckt, giebt es innerhalb des Bundesgebiets
keine Gränzen. Es tritt dies nicht ſowohl dort hervor, wo
das ganze Bundesgebiet reſp. das ganze, nicht kraft beſonderer
Reſervatrechte eximirte Bundesgebiet überhaupt ein untheilba-
rer Bezirk iſt, z. B. hinſichtlich des Kompetenzbereiches des
Oberhandelsgerichts, des Bundesamtes für das Heimathsweſen,
des Eiſenbahn-Amtes u. ſ. w., als grade bei den Verwaltungs-
Reſſorts, bei denen das Bundesgebiet in Bezirke abgetheilt iſt.
Für die Abgränzung dieſer Bezirke ſind die Gränzen der einzelnen
Staaten nicht vorhanden; ſofern ſie dennoch zuſammenfallen, iſt
dies die Folge von Zweckmäßigkeits-Erwägungen nicht von Rechts-
gründen. Das Reich kann mehrere Staatsgebiete und Gebietstheile
verſchiedener Staaten zu einem Verwaltungsbezirk vereinigen und
in einem einzelnen Staate mehrere getrennte Verwaltungsbezirke
einrichten. Den umfaſſendſten Gebrauch hat das Reich von dieſer
Befugniß gemacht bei der Abgränzung der Oberpoſtbezirke
und der Bezirke der Telegraphen-Direktionen, der
Bezirke der Disciplinar-Kammern, ſowie der Armee-
Korps-Bezirke. Die ſelbſtſtändige Verwaltung Bayern’s und
Württemberg’s hinſichtlich des Poſt- und Telegraphenweſens und
die ſelbſtſtändige Armeeverwaltung Bayern’s, Sachſen’s und
Württemberg’s verleihen hier den Gebietsgrenzen dieſer Staaten
eine Bedeutung, welche im Uebrigen den Staatsgrenzen völlig
ermangelt 2). Nur wird die Landeshoheit der Einzelſtaaten in
1) Vollkommen analoge Grundſätze gelten von der Befugniß zum Erlaß
von Geſetzen und Verordnungen.
2) Beiſpiele für die Zuſammenlegung von Gebietstheilen verſchiedener
Staaten zu einem Oberpoſt-Bezirk enthält das Reichsgeſetzblatt in großer
Zahl; z. B. die Allerh. Erlaſſe vom 25. Nov. 1868, 24. April 1869, 14. März
1871, 14. Nov. 1871, 5. März 1873, 4. Dez. 1873; nicht minder ſind in
Preußen Oberpoſtbezirke vereinigt, in Sachſen und Baden die Staatsgebiete
unter zwei Oberpoſtdirektionen getheilt worden.
Hinſichtlich der Telegraphen-Verwaltung iſt z. B. das Mecklenb.
Gebiet der Direktion in Hamburg, das Hohenzollernſche Gebiet der Direktion
in Carlsruhe unterſtellt. Erl. vom 16. April 1870 und vom 19. Dez. 1871.
(R.-G.-Bl. 1870 S. 274. 1872 S. 1); Gebietstheile Preußens gehören zum
Bezirk der Direktion in Dresden u. ſ. w.
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