Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 22. Der Schutz des Gebietes. Einwilligung sämmtlicher Bundesglieder verlangen 1). Die richtigeAnsicht ist jedoch nicht nur in der Theorie die herrschende, sondern ist auch in der Praxis befolgt worden, indem seit Gründung des Norddeutschen Bundes eine große Zahl von Gebietsveränderungen und Gränzregulirungen unter den deutschen Staaten stattgefunden haben, ohne daß jemals die Zustimmung des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reiches ertheilt worden ist 2). §. 22. Der Schutz des Gebietes. I. Der Zweck und die Aufgabe des Reiches ist der Schutz 1) Namentlich v. Martitz S. 10 u. G. Meyer Grundz. S. 47, der jedoch später, Staatsr. Erörter. S. 65 seine Ansicht dahin modifizirt hat, daß er nicht Zustimmung aller Einzelstaaten, sondern nur die des Reiches verlangt. Diese Schriftsteller berufen sich auf die "Vertrags-Natur" des Bundes; dagegen verwirft der entschiedenste Vertheidiger dieser Theorie, Seydel S. 30 aus- drücklich die in Rede stehende Consequenz. Die richtige Ansicht haben auch Thudichum S. 61. Riedel S. 80. v. Rönne S. 37. 2) Gebietsveränderungen in Deutschland seit 1867: vgl. Ernst Meier.
Ueber den Abschluß von Staatsverträgen (1874) S. 253 ff. 1. Preuß. Ges. vom 23. März 1873 über die veränderte Abgrenzung des Jadegebietes. 2. Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg vom 9. Juni 1868 und das Preuß. Gesetz vom 3. April 1869, wodurch die zu Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willschütz und Gräfendorf gegen den unter preuß. Lan- deshoheit stehenden Theil von Königshofen ausgetauscht wurden. 3. Vertrag zwischen Preußen und Bremen v. 8. Dezember 1869 wegen Er- weiterung des Bremerhaven-Districts. 4. Rezeß zwischen Preußen und Mecklenb.-Schwerin über Regulirung der Landeshoheitsgrenzen in den Dörfern Suckow, Drenikow und Prorep vom 12. Oktober 1872. 5. Gebiets-Austausch zwischen Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha. (Geogr. Jahrbuch III. S. 17. Petermann's Mittheilungen. Ergänzungs- heft 33 S. 11 Anm. 24 u. 30.) 6. Theilung des Communions-Gebietes am Unterharz zwischen Braunschweig und Preußen durch Vertrag vom 9. März 1874. Preuß. Gesetz-Samml. S. 295 ff. §. 22. Der Schutz des Gebietes. Einwilligung ſämmtlicher Bundesglieder verlangen 1). Die richtigeAnſicht iſt jedoch nicht nur in der Theorie die herrſchende, ſondern iſt auch in der Praxis befolgt worden, indem ſeit Gründung des Norddeutſchen Bundes eine große Zahl von Gebietsveränderungen und Gränzregulirungen unter den deutſchen Staaten ſtattgefunden haben, ohne daß jemals die Zuſtimmung des Norddeutſchen Bundes oder des Deutſchen Reiches ertheilt worden iſt 2). §. 22. Der Schutz des Gebietes. I. Der Zweck und die Aufgabe des Reiches iſt der Schutz 1) Namentlich v. Martitz S. 10 u. G. Meyer Grundz. S. 47, der jedoch ſpäter, Staatsr. Erörter. S. 65 ſeine Anſicht dahin modifizirt hat, daß er nicht Zuſtimmung aller Einzelſtaaten, ſondern nur die des Reiches verlangt. Dieſe Schriftſteller berufen ſich auf die „Vertrags-Natur“ des Bundes; dagegen verwirft der entſchiedenſte Vertheidiger dieſer Theorie, Seydel S. 30 aus- drücklich die in Rede ſtehende Conſequenz. Die richtige Anſicht haben auch Thudichum S. 61. Riedel S. 80. v. Rönne S. 37. 2) Gebietsveränderungen in Deutſchland ſeit 1867: vgl. Ernſt Meier.
Ueber den Abſchluß von Staatsverträgen (1874) S. 253 ff. 1. Preuß. Geſ. vom 23. März 1873 über die veränderte Abgrenzung des Jadegebietes. 2. Vertrag zwiſchen Preußen und Sachſen-Altenburg vom 9. Juni 1868 und das Preuß. Geſetz vom 3. April 1869, wodurch die zu Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willſchütz und Gräfendorf gegen den unter preuß. Lan- deshoheit ſtehenden Theil von Königshofen ausgetauſcht wurden. 3. Vertrag zwiſchen Preußen und Bremen v. 8. Dezember 1869 wegen Er- weiterung des Bremerhaven-Diſtricts. 4. Rezeß zwiſchen Preußen und Mecklenb.-Schwerin über Regulirung der Landeshoheitsgrenzen in den Dörfern Suckow, Drenikow und Prorep vom 12. Oktober 1872. 5. Gebiets-Austauſch zwiſchen Sachſen-Weimar und Sachſen-Coburg-Gotha. (Geogr. Jahrbuch III. S. 17. Petermann’s Mittheilungen. Ergänzungs- heft 33 S. 11 Anm. 24 u. 30.) 6. Theilung des Communions-Gebietes am Unterharz zwiſchen Braunſchweig und Preußen durch Vertrag vom 9. März 1874. Preuß. Geſetz-Samml. S. 295 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0212" n="192"/><fw place="top" type="header">§. 22. Der Schutz des Gebietes.</fw><lb/> Einwilligung ſämmtlicher Bundesglieder verlangen <note place="foot" n="1)">Namentlich v. <hi rendition="#g">Martitz</hi> S. 10 u. G. <hi rendition="#g">Meyer</hi> Grundz. S. 47, der<lb/> jedoch ſpäter, Staatsr. Erörter. S. 65 ſeine Anſicht dahin modifizirt hat, daß<lb/> er nicht Zuſtimmung aller Einzelſtaaten, ſondern nur die des Reiches verlangt.<lb/> Dieſe Schriftſteller berufen ſich auf die „Vertrags-Natur“ des Bundes; dagegen<lb/> verwirft der entſchiedenſte Vertheidiger dieſer Theorie, <hi rendition="#g">Seydel</hi> S. 30 aus-<lb/> drücklich die in Rede ſtehende Conſequenz. Die richtige Anſicht haben auch<lb/><hi rendition="#g">Thudichum</hi> S. 61. <hi rendition="#g">Riedel</hi> S. 80. v. <hi rendition="#g">Rönne</hi> S. 37.</note>. Die richtige<lb/> Anſicht iſt jedoch nicht nur in der Theorie die herrſchende, ſondern<lb/> iſt auch in der Praxis befolgt worden, indem ſeit Gründung des<lb/> Norddeutſchen Bundes eine große Zahl von Gebietsveränderungen<lb/> und Gränzregulirungen unter den deutſchen Staaten ſtattgefunden<lb/> haben, ohne daß jemals die Zuſtimmung des Norddeutſchen Bundes<lb/> oder des Deutſchen Reiches ertheilt worden iſt <note place="foot" n="2)">Gebietsveränderungen in Deutſchland ſeit 1867: vgl. <hi rendition="#g">Ernſt Meier</hi>.<lb/> Ueber den Abſchluß von Staatsverträgen (1874) S. 253 ff.<lb/><list><item>1. Preuß. Geſ. vom 23. März 1873 über die veränderte Abgrenzung des<lb/> Jadegebietes.</item><lb/><item>2. Vertrag zwiſchen Preußen und Sachſen-Altenburg vom 9. Juni 1868 und<lb/> das Preuß. Geſetz vom 3. April 1869, wodurch die zu Altenburg gehörigen<lb/> Theile der Dörfer Willſchütz und Gräfendorf gegen den unter preuß. Lan-<lb/> deshoheit ſtehenden Theil von Königshofen ausgetauſcht wurden.</item><lb/><item>3. Vertrag zwiſchen Preußen und Bremen v. 8. Dezember 1869 wegen Er-<lb/> weiterung des Bremerhaven-Diſtricts.</item><lb/><item>4. Rezeß zwiſchen Preußen und Mecklenb.-Schwerin über Regulirung der<lb/> Landeshoheitsgrenzen in den Dörfern Suckow, Drenikow und Prorep vom<lb/> 12. Oktober 1872.</item><lb/><item>5. Gebiets-Austauſch zwiſchen Sachſen-Weimar und Sachſen-Coburg-Gotha.<lb/> (Geogr. Jahrbuch <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 17. Petermann’s Mittheilungen. Ergänzungs-<lb/> heft 33 S. 11 Anm. 24 u. 30.)</item><lb/><item>6. Theilung des Communions-Gebietes am Unterharz zwiſchen Braunſchweig<lb/> und Preußen durch Vertrag vom 9. März 1874. Preuß. Geſetz-Samml.<lb/> S. 295 ff.</item></list></note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 22. <hi rendition="#b">Der Schutz des Gebietes.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Der Zweck und die Aufgabe des Reiches iſt der Schutz<lb/> des Bundesgebiets. (Einl. der R.-V.) Dieſer Aufgabe und den<lb/> zu ihrer Durchführung dienenden Hoheitsrechten gegenüber iſt das<lb/> Bundesgebiet eine Einheit. Im Staatenbund beſteht zwar auch<lb/> die gemeinſame Aufgabe zum Schutz des Bundesgebietes; hier wird<lb/> ſie aber erfüllt durch eine Collectivgarantie für die Integrität<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [192/0212]
§. 22. Der Schutz des Gebietes.
Einwilligung ſämmtlicher Bundesglieder verlangen 1). Die richtige
Anſicht iſt jedoch nicht nur in der Theorie die herrſchende, ſondern
iſt auch in der Praxis befolgt worden, indem ſeit Gründung des
Norddeutſchen Bundes eine große Zahl von Gebietsveränderungen
und Gränzregulirungen unter den deutſchen Staaten ſtattgefunden
haben, ohne daß jemals die Zuſtimmung des Norddeutſchen Bundes
oder des Deutſchen Reiches ertheilt worden iſt 2).
§. 22. Der Schutz des Gebietes.
I. Der Zweck und die Aufgabe des Reiches iſt der Schutz
des Bundesgebiets. (Einl. der R.-V.) Dieſer Aufgabe und den
zu ihrer Durchführung dienenden Hoheitsrechten gegenüber iſt das
Bundesgebiet eine Einheit. Im Staatenbund beſteht zwar auch
die gemeinſame Aufgabe zum Schutz des Bundesgebietes; hier wird
ſie aber erfüllt durch eine Collectivgarantie für die Integrität
1) Namentlich v. Martitz S. 10 u. G. Meyer Grundz. S. 47, der
jedoch ſpäter, Staatsr. Erörter. S. 65 ſeine Anſicht dahin modifizirt hat, daß
er nicht Zuſtimmung aller Einzelſtaaten, ſondern nur die des Reiches verlangt.
Dieſe Schriftſteller berufen ſich auf die „Vertrags-Natur“ des Bundes; dagegen
verwirft der entſchiedenſte Vertheidiger dieſer Theorie, Seydel S. 30 aus-
drücklich die in Rede ſtehende Conſequenz. Die richtige Anſicht haben auch
Thudichum S. 61. Riedel S. 80. v. Rönne S. 37.
2) Gebietsveränderungen in Deutſchland ſeit 1867: vgl. Ernſt Meier.
Ueber den Abſchluß von Staatsverträgen (1874) S. 253 ff.
1. Preuß. Geſ. vom 23. März 1873 über die veränderte Abgrenzung des
Jadegebietes.
2. Vertrag zwiſchen Preußen und Sachſen-Altenburg vom 9. Juni 1868 und
das Preuß. Geſetz vom 3. April 1869, wodurch die zu Altenburg gehörigen
Theile der Dörfer Willſchütz und Gräfendorf gegen den unter preuß. Lan-
deshoheit ſtehenden Theil von Königshofen ausgetauſcht wurden.
3. Vertrag zwiſchen Preußen und Bremen v. 8. Dezember 1869 wegen Er-
weiterung des Bremerhaven-Diſtricts.
4. Rezeß zwiſchen Preußen und Mecklenb.-Schwerin über Regulirung der
Landeshoheitsgrenzen in den Dörfern Suckow, Drenikow und Prorep vom
12. Oktober 1872.
5. Gebiets-Austauſch zwiſchen Sachſen-Weimar und Sachſen-Coburg-Gotha.
(Geogr. Jahrbuch III. S. 17. Petermann’s Mittheilungen. Ergänzungs-
heft 33 S. 11 Anm. 24 u. 30.)
6. Theilung des Communions-Gebietes am Unterharz zwiſchen Braunſchweig
und Preußen durch Vertrag vom 9. März 1874. Preuß. Geſetz-Samml.
S. 295 ff.
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