der R.-Verf. als nach dem Verfassungs-Organismus des Reiches der Fall, daß ein Staat nicht mit seinem ganzen Gebiet dem Reich angehört, als ein anormaler, wenn auch nicht verfassungsmäßig verbotener, anzusehen wäre.
II. Der Umfang der Staatsgebiete innerhalb des Reiches ist weder durch die Reichsverfassung bestimmt noch unterliegen Abänderungen der Verfügung und Genehmigung des Reiches. Grade hier zeigt sich die Gebietshoheit der Einzelstaaten sehr deut- lich und sie äußert ihre Wirkungen in negativer und positiver Richtung.
1. Die negative Richtung, der Ausschluß einer anderen Ver- fügungsgewalt über das Staatsgebiet, äußert sich dem Reiche gegenüber in dem Satze: Das Reich ist nicht befugt, die Grenzen der einzelnen deutschen Staaten ohne deren Zustimmung zu verändern; es darf nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen oder aus anderen Motiven die Gebiete der einzelnen Staaten abrunden oder zusammenlegen oder gar der Größe nach ausgleichen. Die Integrität der Mitglieder des Reiches steht nicht zur Verfügung der Reichsgewalt; die Mitglieder haben vielmehr ein verfassungsmäßiges Recht, daß das Reich ihre Inte- grität schütze. In diesem Sinne verstanden ist die oben erwähnte Aeußerung des Reichskanzlers, daß die Landeshoheit bei den ein- zelnen Staaten geblieben ist, richtig. Die Gebiete der Staaten sind eben nicht Provinzen, Verwaltungsdistricte des Reiches. Es bewährt sich hier die Behauptung, daß auch noch andere Maß- regeln des Reiches als die im Art. 78 Abs. 2 erwähnten Verfas- sungs-Aenderungen der besonderen Zustimmung einzelner Staaten bedürfen 1).
2. In positiver Richtung kommt die Gebietshoheit der Ein- zelstaaten zur Geltung, indem es den Einzelstaaten frei- steht, die Binnen-Grenzen ihrer Gebiete zu verän-
Seydel S. 30. Abweichender Ansicht sind G. Meyer Staatsrechtl. Erörter. (1872) S. 68 und v. Mohl S. 22. 25. Daß politische Bedenken im einzelnen Falle entgegenstehen können, ist dem Letzteren zuzugeben; indeß doch nicht immer. Was würde es dem Deutschen Reich schaden, wenn ein Deutscher Landesherr etwa einmal kraft Erbrechts oder Kaufes souveräner Fürst von Lichtenstein oder Monaco würde? In keinem Falle genügen politische Beden- ken zur Aufstellung eines Rechtssatzes.
1) Siehe oben S. 113. 118 fg.
§. 21. Gebiets-Veränderungen.
der R.-Verf. als nach dem Verfaſſungs-Organismus des Reiches der Fall, daß ein Staat nicht mit ſeinem ganzen Gebiet dem Reich angehört, als ein anormaler, wenn auch nicht verfaſſungsmäßig verbotener, anzuſehen wäre.
II. Der Umfang der Staatsgebiete innerhalb des Reiches iſt weder durch die Reichsverfaſſung beſtimmt noch unterliegen Abänderungen der Verfügung und Genehmigung des Reiches. Grade hier zeigt ſich die Gebietshoheit der Einzelſtaaten ſehr deut- lich und ſie äußert ihre Wirkungen in negativer und poſitiver Richtung.
1. Die negative Richtung, der Ausſchluß einer anderen Ver- fügungsgewalt über das Staatsgebiet, äußert ſich dem Reiche gegenüber in dem Satze: Das Reich iſt nicht befugt, die Grenzen der einzelnen deutſchen Staaten ohne deren Zuſtimmung zu verändern; es darf nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen oder aus anderen Motiven die Gebiete der einzelnen Staaten abrunden oder zuſammenlegen oder gar der Größe nach ausgleichen. Die Integrität der Mitglieder des Reiches ſteht nicht zur Verfügung der Reichsgewalt; die Mitglieder haben vielmehr ein verfaſſungsmäßiges Recht, daß das Reich ihre Inte- grität ſchütze. In dieſem Sinne verſtanden iſt die oben erwähnte Aeußerung des Reichskanzlers, daß die Landeshoheit bei den ein- zelnen Staaten geblieben iſt, richtig. Die Gebiete der Staaten ſind eben nicht Provinzen, Verwaltungsdiſtricte des Reiches. Es bewährt ſich hier die Behauptung, daß auch noch andere Maß- regeln des Reiches als die im Art. 78 Abſ. 2 erwähnten Verfaſ- ſungs-Aenderungen der beſonderen Zuſtimmung einzelner Staaten bedürfen 1).
2. In poſitiver Richtung kommt die Gebietshoheit der Ein- zelſtaaten zur Geltung, indem es den Einzelſtaaten frei- ſteht, die Binnen-Grenzen ihrer Gebiete zu verän-
Seydel S. 30. Abweichender Anſicht ſind G. Meyer Staatsrechtl. Erörter. (1872) S. 68 und v. Mohl S. 22. 25. Daß politiſche Bedenken im einzelnen Falle entgegenſtehen können, iſt dem Letzteren zuzugeben; indeß doch nicht immer. Was würde es dem Deutſchen Reich ſchaden, wenn ein Deutſcher Landesherr etwa einmal kraft Erbrechts oder Kaufes ſouveräner Fürſt von Lichtenſtein oder Monaco würde? In keinem Falle genügen politiſche Beden- ken zur Aufſtellung eines Rechtsſatzes.
1) Siehe oben S. 113. 118 fg.
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§. 21. Gebiets-Veränderungen.
der R.-Verf. als nach dem Verfaſſungs-Organismus des Reiches
der Fall, daß ein Staat nicht mit ſeinem ganzen Gebiet dem Reich
angehört, als ein anormaler, wenn auch nicht verfaſſungsmäßig
verbotener, anzuſehen wäre.
II. Der Umfang der Staatsgebiete innerhalb des Reiches
iſt weder durch die Reichsverfaſſung beſtimmt noch unterliegen
Abänderungen der Verfügung und Genehmigung des Reiches.
Grade hier zeigt ſich die Gebietshoheit der Einzelſtaaten ſehr deut-
lich und ſie äußert ihre Wirkungen in negativer und poſitiver
Richtung.
1. Die negative Richtung, der Ausſchluß einer anderen Ver-
fügungsgewalt über das Staatsgebiet, äußert ſich dem Reiche
gegenüber in dem Satze: Das Reich iſt nicht befugt, die
Grenzen der einzelnen deutſchen Staaten ohne
deren Zuſtimmung zu verändern; es darf nicht aus
Zweckmäßigkeitsgründen oder aus anderen Motiven die Gebiete der
einzelnen Staaten abrunden oder zuſammenlegen oder gar der
Größe nach ausgleichen. Die Integrität der Mitglieder des Reiches
ſteht nicht zur Verfügung der Reichsgewalt; die Mitglieder haben
vielmehr ein verfaſſungsmäßiges Recht, daß das Reich ihre Inte-
grität ſchütze. In dieſem Sinne verſtanden iſt die oben erwähnte
Aeußerung des Reichskanzlers, daß die Landeshoheit bei den ein-
zelnen Staaten geblieben iſt, richtig. Die Gebiete der Staaten
ſind eben nicht Provinzen, Verwaltungsdiſtricte des Reiches. Es
bewährt ſich hier die Behauptung, daß auch noch andere Maß-
regeln des Reiches als die im Art. 78 Abſ. 2 erwähnten Verfaſ-
ſungs-Aenderungen der beſonderen Zuſtimmung einzelner Staaten
bedürfen 1).
2. In poſitiver Richtung kommt die Gebietshoheit der Ein-
zelſtaaten zur Geltung, indem es den Einzelſtaaten frei-
ſteht, die Binnen-Grenzen ihrer Gebiete zu verän-
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1) Siehe oben S. 113. 118 fg.
3) Seydel S. 30. Abweichender Anſicht ſind G. Meyer Staatsrechtl. Erörter.
(1872) S. 68 und v. Mohl S. 22. 25. Daß politiſche Bedenken im einzelnen
Falle entgegenſtehen können, iſt dem Letzteren zuzugeben; indeß doch nicht
immer. Was würde es dem Deutſchen Reich ſchaden, wenn ein Deutſcher
Landesherr etwa einmal kraft Erbrechts oder Kaufes ſouveräner Fürſt von
Lichtenſtein oder Monaco würde? In keinem Falle genügen politiſche Beden-
ken zur Aufſtellung eines Rechtsſatzes.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/210>, abgerufen am 24.07.2024.
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