Die Binnen-Grenzen der deutschen Staaten sind noch immer von höchst bedeutungsvoller Wichtigkeit.
Besteht am deutschen Land eine doppelte Gebietshoheit, so ist dies doch keine in der Art getheilte, daß gewisse Herrschaftsbe- fugnisse dem Reich, gewisse andere dem Einzelstaat in völliger begrifflicher und praktischer Trennung zustehen. Sondern die Sou- veränetät hat auch in dieser Beziehung das Reich, die Einzelstaaten haben die Rechte der Autonomie und Selbstverwaltung in ihren Territorien.
Die oben dargelegte Verknüpfung von Reichsgewalt und Staatsgewalt zeigt sich grade in den Wirkungen der staatlichen Gewalt auf das Gebiet am deutlichsten.
Im Einzelnen bestimmt sich das Verhältniß von Reich und Staat hinsichtlich des Gebietes durch folgende Rechtssätze.
§. 21. Gebiets-Veränderungen.
I. Der Umfang des Bundesgebietes ist durch die Verf. Art. 1 reichsgesetzlich bestimmt. Nach diesem Artikel giebt es kein Bundesgebiet, welches nicht einem Staate angehört. Der Artikel sagt: Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen u. s. w. Derselbe Grundsatz, der die Reichsangehörigkeit der Person von der Angehörigkeit zu einem Bundesstaat abhängig macht, gilt auch hinsichtlich des Gebietes. Durch die Erwerbung von Elsaß-Lothringen ist auch in dieser Hinsicht eine Anomalie begründet, die im Zusammenhange mit der staatsrechtlichen Stel- lung des Reichslandes erörtert werden muß.
Der Art. 1 enthält aber auch noch ein anderes Prinzip. So wie jeder Angehörige eines Bundesstaates Reichsangehöriger ist, so ist das ganze Gebiet jedes Einzelstaates, welches ihm bei Gründung des Reiches zustand, Bundesgebiet. Es giebt nach Art. 1 kein Bundesgebiet, welches nicht Staatsgebiet, und kein Staatsgebiet der Bundesstaaten, welches nicht Bundesgebiet ist.
Da nun die räumliche Erstreckung eines Staates ohne dessen Willen nicht verändert werden kann, so ergiebt sich, daß das Bundesgebiet nicht ohne den in verfassungsmäßiger Form erklär- ten Willen des Reiches abgeändert werden kann; d. h. daß ein
Bundesstaatsr. der Nordamerik. Union, der Schweiz und des Nordd. Bundes zusammengestellt von einem Juristen." München 1868 S. 14.
§. 21. Gebiets-Veränderungen.
Die Binnen-Grenzen der deutſchen Staaten ſind noch immer von höchſt bedeutungsvoller Wichtigkeit.
Beſteht am deutſchen Land eine doppelte Gebietshoheit, ſo iſt dies doch keine in der Art getheilte, daß gewiſſe Herrſchaftsbe- fugniſſe dem Reich, gewiſſe andere dem Einzelſtaat in völliger begrifflicher und praktiſcher Trennung zuſtehen. Sondern die Sou- veränetät hat auch in dieſer Beziehung das Reich, die Einzelſtaaten haben die Rechte der Autonomie und Selbſtverwaltung in ihren Territorien.
Die oben dargelegte Verknüpfung von Reichsgewalt und Staatsgewalt zeigt ſich grade in den Wirkungen der ſtaatlichen Gewalt auf das Gebiet am deutlichſten.
Im Einzelnen beſtimmt ſich das Verhältniß von Reich und Staat hinſichtlich des Gebietes durch folgende Rechtsſätze.
§. 21. Gebiets-Veränderungen.
I. Der Umfang des Bundesgebietes iſt durch die Verf. Art. 1 reichsgeſetzlich beſtimmt. Nach dieſem Artikel giebt es kein Bundesgebiet, welches nicht einem Staate angehört. Der Artikel ſagt: Das Bundesgebiet beſteht aus den Staaten Preußen u. ſ. w. Derſelbe Grundſatz, der die Reichsangehörigkeit der Perſon von der Angehörigkeit zu einem Bundesſtaat abhängig macht, gilt auch hinſichtlich des Gebietes. Durch die Erwerbung von Elſaß-Lothringen iſt auch in dieſer Hinſicht eine Anomalie begründet, die im Zuſammenhange mit der ſtaatsrechtlichen Stel- lung des Reichslandes erörtert werden muß.
Der Art. 1 enthält aber auch noch ein anderes Prinzip. So wie jeder Angehörige eines Bundesſtaates Reichsangehöriger iſt, ſo iſt das ganze Gebiet jedes Einzelſtaates, welches ihm bei Gründung des Reiches zuſtand, Bundesgebiet. Es giebt nach Art. 1 kein Bundesgebiet, welches nicht Staatsgebiet, und kein Staatsgebiet der Bundesſtaaten, welches nicht Bundesgebiet iſt.
Da nun die räumliche Erſtreckung einés Staates ohne deſſen Willen nicht verändert werden kann, ſo ergiebt ſich, daß das Bundesgebiet nicht ohne den in verfaſſungsmäßiger Form erklär- ten Willen des Reiches abgeändert werden kann; d. h. daß ein
Bundesſtaatsr. der Nordamerik. Union, der Schweiz und des Nordd. Bundes zuſammengeſtellt von einem Juriſten.“ München 1868 S. 14.
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§. 21. Gebiets-Veränderungen.
Die Binnen-Grenzen der deutſchen Staaten ſind noch immer von
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Beſteht am deutſchen Land eine doppelte Gebietshoheit, ſo
iſt dies doch keine in der Art getheilte, daß gewiſſe Herrſchaftsbe-
fugniſſe dem Reich, gewiſſe andere dem Einzelſtaat in völliger
begrifflicher und praktiſcher Trennung zuſtehen. Sondern die Sou-
veränetät hat auch in dieſer Beziehung das Reich, die Einzelſtaaten
haben die Rechte der Autonomie und Selbſtverwaltung in ihren
Territorien.
Die oben dargelegte Verknüpfung von Reichsgewalt und
Staatsgewalt zeigt ſich grade in den Wirkungen der ſtaatlichen
Gewalt auf das Gebiet am deutlichſten.
Im Einzelnen beſtimmt ſich das Verhältniß von Reich und
Staat hinſichtlich des Gebietes durch folgende Rechtsſätze.
§. 21. Gebiets-Veränderungen.
I. Der Umfang des Bundesgebietes iſt durch die Verf.
Art. 1 reichsgeſetzlich beſtimmt. Nach dieſem Artikel giebt es kein
Bundesgebiet, welches nicht einem Staate angehört. Der Artikel
ſagt: Das Bundesgebiet beſteht aus den Staaten
Preußen u. ſ. w. Derſelbe Grundſatz, der die Reichsangehörigkeit
der Perſon von der Angehörigkeit zu einem Bundesſtaat abhängig
macht, gilt auch hinſichtlich des Gebietes. Durch die Erwerbung
von Elſaß-Lothringen iſt auch in dieſer Hinſicht eine Anomalie
begründet, die im Zuſammenhange mit der ſtaatsrechtlichen Stel-
lung des Reichslandes erörtert werden muß.
Der Art. 1 enthält aber auch noch ein anderes Prinzip. So
wie jeder Angehörige eines Bundesſtaates Reichsangehöriger iſt,
ſo iſt das ganze Gebiet jedes Einzelſtaates, welches ihm bei
Gründung des Reiches zuſtand, Bundesgebiet. Es giebt nach
Art. 1 kein Bundesgebiet, welches nicht Staatsgebiet, und kein
Staatsgebiet der Bundesſtaaten, welches nicht Bundesgebiet iſt.
Da nun die räumliche Erſtreckung einés Staates ohne deſſen
Willen nicht verändert werden kann, ſo ergiebt ſich, daß das
Bundesgebiet nicht ohne den in verfaſſungsmäßiger Form erklär-
ten Willen des Reiches abgeändert werden kann; d. h. daß ein
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4) Bundesſtaatsr. der Nordamerik. Union, der Schweiz und des Nordd. Bundes
zuſammengeſtellt von einem Juriſten.“ München 1868 S. 14.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/206>, abgerufen am 22.12.2024.
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