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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 18. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
Bundesstaat, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat 1).
(Art. 9 Abs. 2.) Für den Fall, daß der im Reichsdienste ange-
stellte Ausländer seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande hat, ist
eine gesetzliche Regelung bisher nicht ergangen. Ein solcher Reichs-
beamter bleibt daher Ausländer.

§ 18. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.

Derselbe erfolgt aus Gründen, die denen des Erwerbs analog
sind; also entweder ipso iure durch Verhälnisse des Familienrechts
oder durch zweiseitiges Rechtsgeschäft; dazu tritt aber noch der
Verlust wegen langer Abwesenheit und die Entziehung zur Strafe.

I. Aus familienrechtlichen Gründen hört die Staats-
angehörigkeit auf

1) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestim-
mungen gemäß erfolgte Legitimation, falls der Vater einem an-
dern Staate angehört als die Mutter. (§. 13 Nro. 4.)

2) bei einer Deutschen durch Verheirathung mit dem Ange-
hörigen eines andern Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
(§. 13 Nro. 5.)

II. Die Entlassung ist der contrarius actus der Verleihung
und in der juristischen Gestaltung ihr völlig gleichartig. Auch die
Entlassung ist ein zweiseitiges, die Willensübereinstimmung der
beiden Parteien erforderndes Rechtsgeschäft, welches zu seiner Per-
fection der Schriftform, der Ausfertigung und Zustellung 2) einer
Urkunde Seitens der höheren Verwaltungsbehörde des Heimaths-
staates, bedarf. (§ 13 Nr. 1, §. 14, §. 18 Abs. 1.) Damit aber
die Entlassung nicht als Scheingeschäft geschlossen werde, durch
welches Jemand sich den staatsbürgerlichen Pflichten entziehen
würde, ohne auf die Vortheile der Staatsgemeinschaft zu verzichten,
so wird die Entlassung unwirksam, wenn der Entlassene nicht
binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-

1) d. h. seinen ersten Dienstwohnsitz. Bei einer Versetzung in das Ge-
biet eines andern Bundesstaates ändert sich die Staatsangehörigkeit des Reichs-
beamten nicht; denn zu dieser Zeit ist er nicht mehr Ausländer, sondern
Reichsangehöriger. Wenn ein Deutscher im Reichsdienst angestellt wird,
so ändert sich seine Staatsangehörigkeit nicht, wenngleich sein dienstlicher Wohn-
sitz außerhalb seines Heimathsstaates ist. Die entgegengesetzte Ansicht von
Riedel S. 261 Nr. 6 ist irrig.
2) Siehe oben S. 166 Note 4.

§. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.
Bundesſtaat, in welchem er ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat 1).
(Art. 9 Abſ. 2.) Für den Fall, daß der im Reichsdienſte ange-
ſtellte Ausländer ſeinen dienſtlichen Wohnſitz im Auslande hat, iſt
eine geſetzliche Regelung bisher nicht ergangen. Ein ſolcher Reichs-
beamter bleibt daher Ausländer.

§ 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.

Derſelbe erfolgt aus Gründen, die denen des Erwerbs analog
ſind; alſo entweder ipso iure durch Verhälniſſe des Familienrechts
oder durch zweiſeitiges Rechtsgeſchäft; dazu tritt aber noch der
Verluſt wegen langer Abweſenheit und die Entziehung zur Strafe.

I. Aus familienrechtlichen Gründen hört die Staats-
angehörigkeit auf

1) bei unehelichen Kindern durch eine den geſetzlichen Beſtim-
mungen gemäß erfolgte Legitimation, falls der Vater einem an-
dern Staate angehört als die Mutter. (§. 13 Nro. 4.)

2) bei einer Deutſchen durch Verheirathung mit dem Ange-
hörigen eines andern Bundesſtaates oder mit einem Ausländer.
(§. 13 Nro. 5.)

II. Die Entlaſſung iſt der contrarius actus der Verleihung
und in der juriſtiſchen Geſtaltung ihr völlig gleichartig. Auch die
Entlaſſung iſt ein zweiſeitiges, die Willensübereinſtimmung der
beiden Parteien erforderndes Rechtsgeſchäft, welches zu ſeiner Per-
fection der Schriftform, der Ausfertigung und Zuſtellung 2) einer
Urkunde Seitens der höheren Verwaltungsbehörde des Heimaths-
ſtaates, bedarf. (§ 13 Nr. 1, §. 14, §. 18 Abſ. 1.) Damit aber
die Entlaſſung nicht als Scheingeſchäft geſchloſſen werde, durch
welches Jemand ſich den ſtaatsbürgerlichen Pflichten entziehen
würde, ohne auf die Vortheile der Staatsgemeinſchaft zu verzichten,
ſo wird die Entlaſſung unwirkſam, wenn der Entlaſſene nicht
binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlaſſungs-

1) d. h. ſeinen erſten Dienſtwohnſitz. Bei einer Verſetzung in das Ge-
biet eines andern Bundesſtaates ändert ſich die Staatsangehörigkeit des Reichs-
beamten nicht; denn zu dieſer Zeit iſt er nicht mehr Ausländer, ſondern
Reichsangehöriger. Wenn ein Deutſcher im Reichsdienſt angeſtellt wird,
ſo ändert ſich ſeine Staatsangehörigkeit nicht, wenngleich ſein dienſtlicher Wohn-
ſitz außerhalb ſeines Heimathsſtaates iſt. Die entgegengeſetzte Anſicht von
Riedel S. 261 Nr. 6 iſt irrig.
2) Siehe oben S. 166 Note 4.
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[171/0191] §. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit. Bundesſtaat, in welchem er ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat 1). (Art. 9 Abſ. 2.) Für den Fall, daß der im Reichsdienſte ange- ſtellte Ausländer ſeinen dienſtlichen Wohnſitz im Auslande hat, iſt eine geſetzliche Regelung bisher nicht ergangen. Ein ſolcher Reichs- beamter bleibt daher Ausländer. § 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit. Derſelbe erfolgt aus Gründen, die denen des Erwerbs analog ſind; alſo entweder ipso iure durch Verhälniſſe des Familienrechts oder durch zweiſeitiges Rechtsgeſchäft; dazu tritt aber noch der Verluſt wegen langer Abweſenheit und die Entziehung zur Strafe. I. Aus familienrechtlichen Gründen hört die Staats- angehörigkeit auf 1) bei unehelichen Kindern durch eine den geſetzlichen Beſtim- mungen gemäß erfolgte Legitimation, falls der Vater einem an- dern Staate angehört als die Mutter. (§. 13 Nro. 4.) 2) bei einer Deutſchen durch Verheirathung mit dem Ange- hörigen eines andern Bundesſtaates oder mit einem Ausländer. (§. 13 Nro. 5.) II. Die Entlaſſung iſt der contrarius actus der Verleihung und in der juriſtiſchen Geſtaltung ihr völlig gleichartig. Auch die Entlaſſung iſt ein zweiſeitiges, die Willensübereinſtimmung der beiden Parteien erforderndes Rechtsgeſchäft, welches zu ſeiner Per- fection der Schriftform, der Ausfertigung und Zuſtellung 2) einer Urkunde Seitens der höheren Verwaltungsbehörde des Heimaths- ſtaates, bedarf. (§ 13 Nr. 1, §. 14, §. 18 Abſ. 1.) Damit aber die Entlaſſung nicht als Scheingeſchäft geſchloſſen werde, durch welches Jemand ſich den ſtaatsbürgerlichen Pflichten entziehen würde, ohne auf die Vortheile der Staatsgemeinſchaft zu verzichten, ſo wird die Entlaſſung unwirkſam, wenn der Entlaſſene nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlaſſungs- 1) d. h. ſeinen erſten Dienſtwohnſitz. Bei einer Verſetzung in das Ge- biet eines andern Bundesſtaates ändert ſich die Staatsangehörigkeit des Reichs- beamten nicht; denn zu dieſer Zeit iſt er nicht mehr Ausländer, ſondern Reichsangehöriger. Wenn ein Deutſcher im Reichsdienſt angeſtellt wird, ſo ändert ſich ſeine Staatsangehörigkeit nicht, wenngleich ſein dienſtlicher Wohn- ſitz außerhalb ſeines Heimathsſtaates iſt. Die entgegengeſetzte Anſicht von Riedel S. 261 Nr. 6 iſt irrig. 2) Siehe oben S. 166 Note 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/191>, abgerufen am 22.12.2024.