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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
den Eintritt der Voraussetzung hindern, an welche das Gesetz das
Recht auf Verleihung der Staatsangehörigkeit knüpft. Die Gründe,
welche einen Bundesstaat berechtigen, einem Angehörigen eines
anderen Bundesstaates in seinem Gebiet den Aufenthalt zu ver-
sagen, sind reichsgesetzlich festgestellt in dem Freizügigkeitsges. v.
1. Nov. 1867 §§. 2 bis 5 1); dieselben Gründe berechtigen ihn
demnach, einem Angehörigen eines anderen Bundesstaates die Ver-
leihung der Staatsangehörigkeit zu versagen. Diese Folgerung,
welche nach den vorstehenden Erörterungen sich von selbst ergiebt,
ist von dem Gesetz ausdrücklich gezogen worden, indem es im §. 7
die Clausel hinzugefügt hat
"sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2 bis 5
des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 die
Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der
Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt."

Dieser Zusatz begründet aber, ebenso wie die §§. 2 bis 5 des
Freizügigkeitsgesetzes, für die Staaten nur eine Berechtigung, keine
Verpflichtung zur Abweisung einwandernder Reichsbürger; er ist
eine Beschränkung ihrer reichsgesetzlichen Pflicht, die An-
gehörigen anderer Bundesstaaten als Staatsbürger aufzunehmen,
aber kein Verbot 2). Es ist daher keinem Staate verwehrt, trotz-
dem einer der Versagungs-Gründe des Gesetzes vorliegt, die Staats-
angehörigkeit, und damit auch das Recht zum Aufenthalt und der
Niederlassung, einem bisherigen Angehörigen eines anderen Bun-
desstaates zu ertheilen.

2) Die Naturalisation darf Ausländern nur ertheilt
werden, wenn die im §. 8 des Gesetzes aufgeführten Voraussetzungen

1) Diese Gründe sind: bei unselbstständigen, d. h. einer familienrechtlichen
Gewalt unterworfenen Personen Mangel der Genehmigung des Gewalthabers,
(§. 2), polizeiliche Aufenthaltsbeschränkungen bestrafter Personen (§. 3), Man-
gel hinreichender Kräfte zur Beschaffung des nothdürftigen Lebensunterhalts,
wobei das Gesetz unterscheidet, zwischen der Gestattung, an einem Orte anzu-
ziehen (§. 4), und der Entziehung der Erlaubniß nach erfolgtem Anzuge den
Aufenthalt fortzusetzen (§. 5). Eine eingehende Erläuterung dieser Bestimmun-
gen giebt Arnoldt. Die Freizügigkeit und der Unterstützungswohnsitz.
Berlin 1872. S. 33--60.
2) §. 7 des Ges. sagt: "die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen
eines anderen Bundesstaates ertheilt" d. h. sie muß ertheilt werden, der
Staat darf die Verleihung nicht versagen, "sofern kein Grund vorliegt" etc.

§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
den Eintritt der Vorausſetzung hindern, an welche das Geſetz das
Recht auf Verleihung der Staatsangehörigkeit knüpft. Die Gründe,
welche einen Bundesſtaat berechtigen, einem Angehörigen eines
anderen Bundesſtaates in ſeinem Gebiet den Aufenthalt zu ver-
ſagen, ſind reichsgeſetzlich feſtgeſtellt in dem Freizügigkeitsgeſ. v.
1. Nov. 1867 §§. 2 bis 5 1); dieſelben Gründe berechtigen ihn
demnach, einem Angehörigen eines anderen Bundesſtaates die Ver-
leihung der Staatsangehörigkeit zu verſagen. Dieſe Folgerung,
welche nach den vorſtehenden Erörterungen ſich von ſelbſt ergiebt,
iſt von dem Geſetz ausdrücklich gezogen worden, indem es im §. 7
die Clauſel hinzugefügt hat
„ſofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2 bis 5
des Geſetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 die
Abweiſung eines Neuanziehenden oder die Verſagung der
Fortſetzung des Aufenthalts rechtfertigt.“

Dieſer Zuſatz begründet aber, ebenſo wie die §§. 2 bis 5 des
Freizügigkeitsgeſetzes, für die Staaten nur eine Berechtigung, keine
Verpflichtung zur Abweiſung einwandernder Reichsbürger; er iſt
eine Beſchränkung ihrer reichsgeſetzlichen Pflicht, die An-
gehörigen anderer Bundesſtaaten als Staatsbürger aufzunehmen,
aber kein Verbot 2). Es iſt daher keinem Staate verwehrt, trotz-
dem einer der Verſagungs-Gründe des Geſetzes vorliegt, die Staats-
angehörigkeit, und damit auch das Recht zum Aufenthalt und der
Niederlaſſung, einem bisherigen Angehörigen eines anderen Bun-
desſtaates zu ertheilen.

2) Die Naturaliſation darf Ausländern nur ertheilt
werden, wenn die im §. 8 des Geſetzes aufgeführten Vorausſetzungen

1) Dieſe Gründe ſind: bei unſelbſtſtändigen, d. h. einer familienrechtlichen
Gewalt unterworfenen Perſonen Mangel der Genehmigung des Gewalthabers,
(§. 2), polizeiliche Aufenthaltsbeſchränkungen beſtrafter Perſonen (§. 3), Man-
gel hinreichender Kräfte zur Beſchaffung des nothdürftigen Lebensunterhalts,
wobei das Geſetz unterſcheidet, zwiſchen der Geſtattung, an einem Orte anzu-
ziehen (§. 4), und der Entziehung der Erlaubniß nach erfolgtem Anzuge den
Aufenthalt fortzuſetzen (§. 5). Eine eingehende Erläuterung dieſer Beſtimmun-
gen giebt Arnoldt. Die Freizügigkeit und der Unterſtützungswohnſitz.
Berlin 1872. S. 33—60.
2) §. 7 des Geſ. ſagt: „die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen
eines anderen Bundesſtaates ertheilt“ d. h. ſie muß ertheilt werden, der
Staat darf die Verleihung nicht verſagen, „ſofern kein Grund vorliegt“ ꝛc.
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[168/0188] §. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit. den Eintritt der Vorausſetzung hindern, an welche das Geſetz das Recht auf Verleihung der Staatsangehörigkeit knüpft. Die Gründe, welche einen Bundesſtaat berechtigen, einem Angehörigen eines anderen Bundesſtaates in ſeinem Gebiet den Aufenthalt zu ver- ſagen, ſind reichsgeſetzlich feſtgeſtellt in dem Freizügigkeitsgeſ. v. 1. Nov. 1867 §§. 2 bis 5 1); dieſelben Gründe berechtigen ihn demnach, einem Angehörigen eines anderen Bundesſtaates die Ver- leihung der Staatsangehörigkeit zu verſagen. Dieſe Folgerung, welche nach den vorſtehenden Erörterungen ſich von ſelbſt ergiebt, iſt von dem Geſetz ausdrücklich gezogen worden, indem es im §. 7 die Clauſel hinzugefügt hat „ſofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2 bis 5 des Geſetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 die Abweiſung eines Neuanziehenden oder die Verſagung der Fortſetzung des Aufenthalts rechtfertigt.“ Dieſer Zuſatz begründet aber, ebenſo wie die §§. 2 bis 5 des Freizügigkeitsgeſetzes, für die Staaten nur eine Berechtigung, keine Verpflichtung zur Abweiſung einwandernder Reichsbürger; er iſt eine Beſchränkung ihrer reichsgeſetzlichen Pflicht, die An- gehörigen anderer Bundesſtaaten als Staatsbürger aufzunehmen, aber kein Verbot 2). Es iſt daher keinem Staate verwehrt, trotz- dem einer der Verſagungs-Gründe des Geſetzes vorliegt, die Staats- angehörigkeit, und damit auch das Recht zum Aufenthalt und der Niederlaſſung, einem bisherigen Angehörigen eines anderen Bun- desſtaates zu ertheilen. 2) Die Naturaliſation darf Ausländern nur ertheilt werden, wenn die im §. 8 des Geſetzes aufgeführten Vorausſetzungen 1) Dieſe Gründe ſind: bei unſelbſtſtändigen, d. h. einer familienrechtlichen Gewalt unterworfenen Perſonen Mangel der Genehmigung des Gewalthabers, (§. 2), polizeiliche Aufenthaltsbeſchränkungen beſtrafter Perſonen (§. 3), Man- gel hinreichender Kräfte zur Beſchaffung des nothdürftigen Lebensunterhalts, wobei das Geſetz unterſcheidet, zwiſchen der Geſtattung, an einem Orte anzu- ziehen (§. 4), und der Entziehung der Erlaubniß nach erfolgtem Anzuge den Aufenthalt fortzuſetzen (§. 5). Eine eingehende Erläuterung dieſer Beſtimmun- gen giebt Arnoldt. Die Freizügigkeit und der Unterſtützungswohnſitz. Berlin 1872. S. 33—60. 2) §. 7 des Geſ. ſagt: „die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesſtaates ertheilt“ d. h. ſie muß ertheilt werden, der Staat darf die Verleihung nicht verſagen, „ſofern kein Grund vorliegt“ ꝛc.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/188>, abgerufen am 24.11.2024.