Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 12. Die Existenz der Einzelstaaten. satz ableiten, daß die darin genannten Staaten fortbestehen müssen,da ja der Norddeutsche Bund gerade durch die Gründung des deutschen Reiches seine Existenz als besonderes staatliches Gemein- wesen verloren hat. Art. 1 betrifft, was durch seine Ueberschrift noch beson- Der Ausdruck: "Das Bundesgebiet besteht aus den Staa- Es wird dies ferner bestätigt durch §. 2 des Ges. v. 25. Juni 1) Thudichum S. 61. 2) Er stammt her aus den "Grundzügen vom 10. Juni 1866." Siehe oben S. 13. 3) Der Art. 1 lautet nicht: "Der Bund besteht aus den Staaten;" er betrifft nicht die Mitglieder des Bundes, sondern das Gebiet desselben. 4) Elsaß-Lothringen ist nicht Mitglied des Bundes, wohl aber Bundes-
gebiet. §. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten. ſatz ableiten, daß die darin genannten Staaten fortbeſtehen müſſen,da ja der Norddeutſche Bund gerade durch die Gründung des deutſchen Reiches ſeine Exiſtenz als beſonderes ſtaatliches Gemein- weſen verloren hat. Art. 1 betrifft, was durch ſeine Ueberſchrift noch beſon- Der Ausdruck: „Das Bundesgebiet beſteht aus den Staa- Es wird dies ferner beſtätigt durch §. 2 des Geſ. v. 25. Juni 1) Thudichum S. 61. 2) Er ſtammt her aus den „Grundzügen vom 10. Juni 1866.“ Siehe oben S. 13. 3) Der Art. 1 lautet nicht: „Der Bund beſteht aus den Staaten;“ er betrifft nicht die Mitglieder des Bundes, ſondern das Gebiet deſſelben. 4) Elſaß-Lothringen iſt nicht Mitglied des Bundes, wohl aber Bundes-
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§. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten.
ſatz ableiten, daß die darin genannten Staaten fortbeſtehen müſſen,
da ja der Norddeutſche Bund gerade durch die Gründung des
deutſchen Reiches ſeine Exiſtenz als beſonderes ſtaatliches Gemein-
weſen verloren hat.
Art. 1 betrifft, was durch ſeine Ueberſchrift noch beſon-
ders hervorgehoben iſt, das Bundesgebiet und normirt, wie
weit es ſich erſtreckt. Anſtatt die Grenzen deſſelben zu beſchreiben,
zählt Art. 1 die Theile auf, aus denen es beſteht. Er nennt
demgemäß diejenigen Staaten, deren Staatsgebiete zuſam-
men das Bundesgebiet bilden. Davon aber ſteht im
Art. 1 Nichts, daß dieſe Theile als ſolche fortbeſtehen müſſen.
Die innere Eintheilung des Bundesgebietes in 25 Staatsgebiete
iſt nicht Gegenſtand einer Anordnung des Art. 1, ſondern die
äußere Abgrenzung des Gebietes, welches den Territorialbeſtand
des Reiches bildet 1). Falls etwa einmal die beiden Mecklenburg
zu einem Staate vereinigt und Sachſen-Koburg-Gotha in zwei
Staaten getrennt werden ſollten, ſo würde zwar die Aufzählung
in Art. 1 den thatſächlichen Verhältniſſen nicht mehr entſprechend
ſein, aber die ſtaatsrechtliche Vorſchrift über die Ausdehnung und
den Beſtand des Bundesgebietes wäre nicht verletzt.
Der Ausdruck: „Das Bundesgebiet beſteht aus den Staa-
ten Preußen u. ſ. w.“ iſt ein offenbar incorrecter 2); das Wort
Staat kann nur in dem Sinne von „Staatsgebiet“ verſtanden
werden 3). Ganz deutlich tritt dies hervor in dem Art. 1 der Verf.
des Nordd. Bundes: „Das Bundesgebiet beſteht aus den Staaten
Preußen u. ſ. w.... und aus den nördlich vom Main be-
legenen Theilen des Großherzogth. Heſſen.“ Dieſe Theile
bildeten keinen Staat, wohl aber ein Gebiet.
Es wird dies ferner beſtätigt durch §. 2 des Geſ. v. 25. Juni
1873 „Dem im Art. 1 der Verf. bezeichneten Bundesgebiete tritt
das Gebiet des Reichslandes Elſaß-Lothringen hinzu“ 4).
1) Thudichum S. 61.
2) Er ſtammt her aus den „Grundzügen vom 10. Juni 1866.“ Siehe
oben S. 13.
3) Der Art. 1 lautet nicht: „Der Bund beſteht aus den Staaten;“ er
betrifft nicht die Mitglieder des Bundes, ſondern das Gebiet deſſelben.
4) Elſaß-Lothringen iſt nicht Mitglied des Bundes, wohl aber Bundes-
gebiet.
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