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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 11. Die Rechte der Einzelstaaten.

Fassen wir das Resultat dieser Erörterungen zusammen, so
ergiebt sich, daß die Einzelstaaten, abgesehen davon, daß sie Mit-
glieder des Reiches und als solche antheilsmäßig an der Reichs-
gewalt mitberechtigt sind, dem Reiche unterworfen sind

a) theils als Bestandtheile, als bloß geographische Districte,
in denen die Reichsgewalt sich direct und unmittelbar be-
thätigt;
b) theils als Selbstverwaltungskörper, welche die Durchführung
und Handhabung der Reichsgewalt nach den vom Reich ge-
gebenen Normen und unter Aufsicht des Reichs vermitteln;
c) als autonome, (nicht souveräne) Staaten.
§. 11. Die Rechte der Einzelstaaten 1).

Aus der Natur des Bundesstaates als einer aus Staaten be-
stehenden öffentlich rechtlichen Corporation ergiebt sich, daß die
Mitglieds-Staaten Rechte, sowie auch Pflichten haben. Die Or-
ganisation einer juristischen Person ist selbst ein Gegenstand der
objectiven Rechtsordnung und sie erzeugt subjective Berechtigungen,
Befugnisse, die rechtlich begränzt und rechtlich geschützt sind, für
ihre Mitglieder. Den Rechten entsprechen dann öffentlichrechtliche
Pflichten.

Diese Rechte sind aber nicht durchweg von gleicher juristischer
Natur; ihr Verhältniß zur Mitgliedschaft an sich ist vielmehr ein
verschiedenes und dadurch ergeben sich Unterschiede von practischer
Bedeutung für diese Rechte selbst. Es lassen sich folgende Kate-
gorien unterscheiden.

I. Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliedschaft bei jeder
juristischen Person ist ein Complex von Rechten und Pflichten und
kann in einzelne Befugnisse und Verpflichtungen aufgelöst werden.
Diese Rechte und Pflichten sind lediglich das Resultat oder der
Reflex der Korporations-Verfassung, die Wirkung der Korporations-
Verfassung auf die einzelnen Mitglieder 2).

Dies gilt auch vom deutschen Reich. Die dem Reiche oblie-

1) Vgl. meine Abhandlung in Hirth's Annalen 1874. S. 1487--1524.
Eine ausführliche Entgegnung auf dieselbe hat Löning ebendaselbst 1875
S. 337 ff. veröffentlicht, welche in ihren wesentlichen Resultaten mit der von
Hänel Studien I. S. 183 ff. entwickelten Theorie übereinstimmt.
2) Laband a. a. O. S. 1501. 1502.
§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.

Faſſen wir das Reſultat dieſer Erörterungen zuſammen, ſo
ergiebt ſich, daß die Einzelſtaaten, abgeſehen davon, daß ſie Mit-
glieder des Reiches und als ſolche antheilsmäßig an der Reichs-
gewalt mitberechtigt ſind, dem Reiche unterworfen ſind

a) theils als Beſtandtheile, als bloß geographiſche Diſtricte,
in denen die Reichsgewalt ſich direct und unmittelbar be-
thätigt;
b) theils als Selbſtverwaltungskörper, welche die Durchführung
und Handhabung der Reichsgewalt nach den vom Reich ge-
gebenen Normen und unter Aufſicht des Reichs vermitteln;
c) als autonome, (nicht ſouveräne) Staaten.
§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten 1).

Aus der Natur des Bundesſtaates als einer aus Staaten be-
ſtehenden öffentlich rechtlichen Corporation ergiebt ſich, daß die
Mitglieds-Staaten Rechte, ſowie auch Pflichten haben. Die Or-
ganiſation einer juriſtiſchen Perſon iſt ſelbſt ein Gegenſtand der
objectiven Rechtsordnung und ſie erzeugt ſubjective Berechtigungen,
Befugniſſe, die rechtlich begränzt und rechtlich geſchützt ſind, für
ihre Mitglieder. Den Rechten entſprechen dann öffentlichrechtliche
Pflichten.

Dieſe Rechte ſind aber nicht durchweg von gleicher juriſtiſcher
Natur; ihr Verhältniß zur Mitgliedſchaft an ſich iſt vielmehr ein
verſchiedenes und dadurch ergeben ſich Unterſchiede von practiſcher
Bedeutung für dieſe Rechte ſelbſt. Es laſſen ſich folgende Kate-
gorien unterſcheiden.

I. Mitgliedſchaftsrechte. Die Mitgliedſchaft bei jeder
juriſtiſchen Perſon iſt ein Complex von Rechten und Pflichten und
kann in einzelne Befugniſſe und Verpflichtungen aufgelöſt werden.
Dieſe Rechte und Pflichten ſind lediglich das Reſultat oder der
Reflex der Korporations-Verfaſſung, die Wirkung der Korporations-
Verfaſſung auf die einzelnen Mitglieder 2).

Dies gilt auch vom deutſchen Reich. Die dem Reiche oblie-

1) Vgl. meine Abhandlung in Hirth’s Annalen 1874. S. 1487—1524.
Eine ausführliche Entgegnung auf dieſelbe hat Löning ebendaſelbſt 1875
S. 337 ff. veröffentlicht, welche in ihren weſentlichen Reſultaten mit der von
Hänel Studien I. S. 183 ff. entwickelten Theorie übereinſtimmt.
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[109/0129] §. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten. Faſſen wir das Reſultat dieſer Erörterungen zuſammen, ſo ergiebt ſich, daß die Einzelſtaaten, abgeſehen davon, daß ſie Mit- glieder des Reiches und als ſolche antheilsmäßig an der Reichs- gewalt mitberechtigt ſind, dem Reiche unterworfen ſind a) theils als Beſtandtheile, als bloß geographiſche Diſtricte, in denen die Reichsgewalt ſich direct und unmittelbar be- thätigt; b) theils als Selbſtverwaltungskörper, welche die Durchführung und Handhabung der Reichsgewalt nach den vom Reich ge- gebenen Normen und unter Aufſicht des Reichs vermitteln; c) als autonome, (nicht ſouveräne) Staaten. §. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten 1). Aus der Natur des Bundesſtaates als einer aus Staaten be- ſtehenden öffentlich rechtlichen Corporation ergiebt ſich, daß die Mitglieds-Staaten Rechte, ſowie auch Pflichten haben. Die Or- ganiſation einer juriſtiſchen Perſon iſt ſelbſt ein Gegenſtand der objectiven Rechtsordnung und ſie erzeugt ſubjective Berechtigungen, Befugniſſe, die rechtlich begränzt und rechtlich geſchützt ſind, für ihre Mitglieder. Den Rechten entſprechen dann öffentlichrechtliche Pflichten. Dieſe Rechte ſind aber nicht durchweg von gleicher juriſtiſcher Natur; ihr Verhältniß zur Mitgliedſchaft an ſich iſt vielmehr ein verſchiedenes und dadurch ergeben ſich Unterſchiede von practiſcher Bedeutung für dieſe Rechte ſelbſt. Es laſſen ſich folgende Kate- gorien unterſcheiden. I. Mitgliedſchaftsrechte. Die Mitgliedſchaft bei jeder juriſtiſchen Perſon iſt ein Complex von Rechten und Pflichten und kann in einzelne Befugniſſe und Verpflichtungen aufgelöſt werden. Dieſe Rechte und Pflichten ſind lediglich das Reſultat oder der Reflex der Korporations-Verfaſſung, die Wirkung der Korporations- Verfaſſung auf die einzelnen Mitglieder 2). Dies gilt auch vom deutſchen Reich. Die dem Reiche oblie- 1) Vgl. meine Abhandlung in Hirth’s Annalen 1874. S. 1487—1524. Eine ausführliche Entgegnung auf dieſelbe hat Löning ebendaſelbſt 1875 S. 337 ff. veröffentlicht, welche in ihren weſentlichen Reſultaten mit der von Hänel Studien I. S. 183 ff. entwickelten Theorie übereinſtimmt. 2) Laband a. a. O. S. 1501. 1502.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/129>, abgerufen am 25.11.2024.