Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.Lehrerinnen geschaffen würde. 2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft? Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben: a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein- zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden wird die Heranziehung von Frauen zu den Kuratorien der höheren Mädchenschulen seitens der Regierung empfohlen, in Preußen ist durch die Ministerialinstruktion vom 26. Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben, im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder- schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti- scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be- Lehrerinnen geschaffen würde. 2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft? Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben: a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein- zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden wird die Heranziehung von Frauen zu den Kuratorien der höheren Mädchenschulen seitens der Regierung empfohlen, in Preußen ist durch die Ministerialinstruktion vom 26. Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben, im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder- schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti- scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0074" n="64"/> Lehrerinnen geschaffen würde.</item><lb/> </list> </div> <div n="3"> <head>2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen<lb/> als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft?</head><lb/> <p>Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen<lb/> und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes-<lb/> staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent-<lb/> weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der<lb/> die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den<lb/> ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in<lb/> allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per-<lb/> sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit-<lb/> glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft<lb/> werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf<lb/> Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten<lb/> besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon<lb/> unter 1 <hi rendition="#aq">d</hi> berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort-<lb/> bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu<lb/> diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge-<lb/> bunden.</p><lb/> <list> <head><hi rendition="#g">Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben</hi>:</head><lb/> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein-<lb/> zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den<lb/> städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. <hi rendition="#g">Jn Baden<lb/> wird die Heranziehung von Frauen zu den<lb/> Kuratorien der höheren Mädchenschulen<lb/> seitens der Regierung empfohlen, in Preußen<lb/> ist durch die Ministerialinstruktion vom 26.<lb/> Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben</hi>,<lb/> im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder-<lb/> schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti-<lb/> scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [64/0074]
Lehrerinnen geschaffen würde.
2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen
als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft?
Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen
und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes-
staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent-
weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der
die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den
ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in
allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per-
sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit-
glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft
werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf
Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten
besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon
unter 1 d berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort-
bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu
diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge-
bunden.
Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben:
a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein-
zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den
städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden
wird die Heranziehung von Frauen zu den
Kuratorien der höheren Mädchenschulen
seitens der Regierung empfohlen, in Preußen
ist durch die Ministerialinstruktion vom 26.
Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben,
im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder-
schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti-
scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-11-13T13:59:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2015-08-20T13:59:15Z)
Anna Pfundt: Konvertierung nach DTA-Basisformat.
(2015-08-06T11:00:00Z)
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: wie Vorlage; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |