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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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Lehrerinnen geschaffen würde.
2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen
als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft?

Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen
und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes-
staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent-
weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der
die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den
ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in
allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per-
sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit-
glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft
werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf
Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten
besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon
unter 1 d berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort-
bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu
diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge-
bunden.

Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben:
a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein-
zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den
städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden
wird die Heranziehung von Frauen zu den
Kuratorien der höheren Mädchenschulen
seitens der Regierung empfohlen, in Preußen
ist durch die Ministerialinstruktion vom 26.
Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben
,
im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder-
schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti-
scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-
Lehrerinnen geschaffen würde.
2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen
als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft?

Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen
und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes-
staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent-
weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der
die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den
ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in
allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per-
sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit-
glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft
werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf
Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten
besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon
unter 1 d berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort-
bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu
diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge-
bunden.

Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben:
a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein-
zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den
städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden
wird die Heranziehung von Frauen zu den
Kuratorien der höheren Mädchenschulen
seitens der Regierung empfohlen, in Preußen
ist durch die Ministerialinstruktion vom 26.
Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben
,
im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder-
schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti-
scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-
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[64/0074] Lehrerinnen geschaffen würde. 2. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Frauen als Vertreterinnen der Bürgerschaft geknüpft? Die Vertretung der Gemeindemitglieder in den ländlichen und städtischen Schulvorständen ist in den einzelnen Bundes- staaten verschiedenartig geregelt. Die Vertreter werden ent- weder von der Gemeindevertretung oder von den Eltern der die Schule besuchenden Kinder gewählt, oder auch von den ständigen Mitgliedern der Schulvorstände kooptiert. Fast in allen Bundesstaaten können nur wahlfähige Bürger, d. h. Per- sonen, die im Besitze des vollen Gemeindewahlrechts sind, Mit- glieder der Ortsschulvorstände als Vertreter der Bürgerschaft werden. Doch werden in mittleren und größeren Städten auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen für einzelne Anstalten besondere Kommissionen und Kuratorien gebildet (die schon unter 1 d berührt sind), z. B. für höhere Mädchenschulen, Fort- bildungsschulen, Kleinkinderschulen rc. Die Zugehörigkeit zu diesen Kommissionen ist nicht an das Gemeindewahlrecht ge- bunden. Für die Frauen ist also folgendes zu erstreben: a) Die Beteiligung an Kuratorien und Kommissionen für ein- zelne weibliche Unterrichtsanstalten, wenn solche von den städtischen Schulverwaltungen eingesetzt werden. Jn Baden wird die Heranziehung von Frauen zu den Kuratorien der höheren Mädchenschulen seitens der Regierung empfohlen, in Preußen ist durch die Ministerialinstruktion vom 26. Juni 1811 eine ähnliche Anregung gegeben, im Reichslande gilt das gleiche bezüglich der Kleinkinder- schulen. Auch an der Beaufsichtigung und Verwaltung städti- scher Haushaltungsschulen sind Frauen schon mehrfach be-

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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/74>, abgerufen am 22.11.2024.