Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.3. Die Ausdehnung der Reichs-, Kranken- und Unfallver- sicherung auch auf die im Haushalt Angestellten. 4. Die obligatorische Fortbildungsschule auch für die Die- nenden vom 14. bis 18. Jahre. Der Bund deutscher Frauenvereine hat u. a. Folgendes be- "Der Dienstverpflichtete hat Anspruch auf einen halben "Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr "Den unter 18 Jahren Dienstverpflichteten ist freie Zeit "Für den minderjährigen Dienstverpflichteten ist ein ge- Ferner wird die Ausdehnung des Kranken- und Unfall- Erfolgreiches genossenschaftliches Vorgehen aber ist un- 3. Die Ausdehnung der Reichs-, Kranken- und Unfallver- sicherung auch auf die im Haushalt Angestellten. 4. Die obligatorische Fortbildungsschule auch für die Die- nenden vom 14. bis 18. Jahre. Der Bund deutscher Frauenvereine hat u. a. Folgendes be- „Der Dienstverpflichtete hat Anspruch auf einen halben „Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr „Den unter 18 Jahren Dienstverpflichteten ist freie Zeit „Für den minderjährigen Dienstverpflichteten ist ein ge- Ferner wird die Ausdehnung des Kranken- und Unfall- Erfolgreiches genossenschaftliches Vorgehen aber ist un- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p> <list> <pb facs="#f0271" n="261"/> <item>3. Die Ausdehnung der Reichs-, Kranken- und Unfallver-<lb/> sicherung auch auf die im Haushalt Angestellten.</item><lb/> <item>4. Die obligatorische Fortbildungsschule auch für die Die-<lb/> nenden vom 14. bis 18. Jahre.</item><lb/> </list> </p> <p>Der Bund deutscher Frauenvereine hat u. a. Folgendes be-<lb/> antragt:</p><lb/> <p>„Der Dienstverpflichtete hat Anspruch auf einen halben<lb/> freien Tag wöchentlich, der je nach Vereinbarung auf den Vor-<lb/> oder Nachmittag zu verlegen ist. Außerdem ist jeder 2. Sonn-<lb/> tag Nachmittag von 4 Uhr an frei zu geben.“</p><lb/> <p>„Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr<lb/> früh und nicht nach 9 Uhr abends beschäftigt werden.“</p><lb/> <p>„Den unter 18 Jahren Dienstverpflichteten ist freie Zeit<lb/> zum Besuch der Fortbildungsschule zu geben.“</p><lb/> <p>„Für den minderjährigen Dienstverpflichteten ist ein ge-<lb/> setzlicher Schutz zu schaffen, wie er sich in § 106 der Gewerbe-<lb/> ordnung befindet.“</p><lb/> <p>Ferner wird die Ausdehnung des Kranken- und Unfall-<lb/> versicherungsgesetzes auf die Dienstboten, Schlichtung der Strei-<lb/> tigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer durch Gewerbe-<lb/> oder Gemeindegerichte, Abschaffung des Dienstbuches, Umän-<lb/> derung der Bezeichnung „Gesinde“ und „Dienstbote“ in „Haus-<lb/> angestellte“ und Einführung einer Wohnungsinspektion zur<lb/> Kontrollierung der Schlafräume für die im Haus Angestellten<lb/> vorgeschlagen.</p><lb/> <p>Erfolgreiches genossenschaftliches Vorgehen aber ist un-<lb/> denkbar, solange wir nicht eine seit langem geforderte, immer<lb/> zwingender werdende Reform unserer <hi rendition="#g">Vereinsgesetze</hi> be-<lb/> kommen, die jetzt, in jedem Bundesstaat verschieden lautend,<lb/> in einzelnen, in Preußen z. B. „<hi rendition="#g">Frauenspersonen, Schüler<lb/> und Lehrlinge</hi>“ aus Vereinen ausschließt, die politische oder<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [261/0271]
3. Die Ausdehnung der Reichs-, Kranken- und Unfallver-
sicherung auch auf die im Haushalt Angestellten.
4. Die obligatorische Fortbildungsschule auch für die Die-
nenden vom 14. bis 18. Jahre.
Der Bund deutscher Frauenvereine hat u. a. Folgendes be-
antragt:
„Der Dienstverpflichtete hat Anspruch auf einen halben
freien Tag wöchentlich, der je nach Vereinbarung auf den Vor-
oder Nachmittag zu verlegen ist. Außerdem ist jeder 2. Sonn-
tag Nachmittag von 4 Uhr an frei zu geben.“
„Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr
früh und nicht nach 9 Uhr abends beschäftigt werden.“
„Den unter 18 Jahren Dienstverpflichteten ist freie Zeit
zum Besuch der Fortbildungsschule zu geben.“
„Für den minderjährigen Dienstverpflichteten ist ein ge-
setzlicher Schutz zu schaffen, wie er sich in § 106 der Gewerbe-
ordnung befindet.“
Ferner wird die Ausdehnung des Kranken- und Unfall-
versicherungsgesetzes auf die Dienstboten, Schlichtung der Strei-
tigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer durch Gewerbe-
oder Gemeindegerichte, Abschaffung des Dienstbuches, Umän-
derung der Bezeichnung „Gesinde“ und „Dienstbote“ in „Haus-
angestellte“ und Einführung einer Wohnungsinspektion zur
Kontrollierung der Schlafräume für die im Haus Angestellten
vorgeschlagen.
Erfolgreiches genossenschaftliches Vorgehen aber ist un-
denkbar, solange wir nicht eine seit langem geforderte, immer
zwingender werdende Reform unserer Vereinsgesetze be-
kommen, die jetzt, in jedem Bundesstaat verschieden lautend,
in einzelnen, in Preußen z. B. „Frauenspersonen, Schüler
und Lehrlinge“ aus Vereinen ausschließt, die politische oder
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(2017-11-13T13:59:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2015-08-20T13:59:15Z)
Anna Pfundt: Konvertierung nach DTA-Basisformat.
(2015-08-06T11:00:00Z)
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