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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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Unrichtig, so sagte ich, erscheint es, Mutterpflichten über
Hausfrauenpflichten zu vergessen. Aber immerhin: Respekt kann
man doch haben vor solchen zwar leicht etwas eng und beschränkt
denkenden aber sich doch treu im Hause abmühenden Frauen.
Weit schroffer möchte ich dagegen - und ich glaube mit Recht -
über Frauen urteilen, die nur in Vergnügen und Geselligkeit
aufgehen und darüber ihre edelste Pflicht, die Sorge für ihre
Kinder vergessen.

Recht eigenartig berührt es uns, daß gerade von solchen
Frauen, die sich durch ihre Mutterpflichten nicht abhalten
lassen, von einem Thee, einem Kaffee in den anderen zu wan-
deln, die womöglich Abend für Abend in Gesellschaft verbringen
und dazwischen noch Besuchspflichten in Menge zu erfüllen
suchen, den Frauenrechtlerinnen oft entgegen gehalten wird:
die Frau habe keine Zeit, ernstere Jnteressen zu verfolgen,
über Haus und Familie hinauszuschauen, keine Zeit, selbst
für ihre Kinder zu sorgen. An sozialen Pflichten teilzunehmen
oder wohl gar Berufsarbeit außer dem Hause mit der Er-
füllung von Hausfrauen- und Mutterpflichten zu verbinden,
ist für sie einfach unmöglich.

Nur in seltensten Fällen, das gilt von geselligen Freuden
in gleicher Weise wie von ernster Berufsarbeit, wird eine Frau
verschiedengearteten Anforderungen gleichzeitig voll gerecht
werden können. Darum kann man nur in sehr beschränkter Weise
für gleichzeitige Uebernahme doppelter und dreifacher Verpflich-
tungen von seiten einer Hausfrau und Mutter eintreten. Wem
es ernst ist mit dem Wort, daß die Mutter die berufenste Er-
zieherin der Jugend ist, der wird gegen jede Vernachlässigung des
Mutterberufes zu gunsten trockener Nur-Hausfrauenpflichten,
aber auch zu gunsten allzuvieler Vergnügungen und Geselligkeit,
Einspruch erheben. Auch gegen Vernachlässigung des Mutter-

Unrichtig, so sagte ich, erscheint es, Mutterpflichten über
Hausfrauenpflichten zu vergessen. Aber immerhin: Respekt kann
man doch haben vor solchen zwar leicht etwas eng und beschränkt
denkenden aber sich doch treu im Hause abmühenden Frauen.
Weit schroffer möchte ich dagegen – und ich glaube mit Recht –
über Frauen urteilen, die nur in Vergnügen und Geselligkeit
aufgehen und darüber ihre edelste Pflicht, die Sorge für ihre
Kinder vergessen.

Recht eigenartig berührt es uns, daß gerade von solchen
Frauen, die sich durch ihre Mutterpflichten nicht abhalten
lassen, von einem Thee, einem Kaffee in den anderen zu wan-
deln, die womöglich Abend für Abend in Gesellschaft verbringen
und dazwischen noch Besuchspflichten in Menge zu erfüllen
suchen, den Frauenrechtlerinnen oft entgegen gehalten wird:
die Frau habe keine Zeit, ernstere Jnteressen zu verfolgen,
über Haus und Familie hinauszuschauen, keine Zeit, selbst
für ihre Kinder zu sorgen. An sozialen Pflichten teilzunehmen
oder wohl gar Berufsarbeit außer dem Hause mit der Er-
füllung von Hausfrauen- und Mutterpflichten zu verbinden,
ist für sie einfach unmöglich.

Nur in seltensten Fällen, das gilt von geselligen Freuden
in gleicher Weise wie von ernster Berufsarbeit, wird eine Frau
verschiedengearteten Anforderungen gleichzeitig voll gerecht
werden können. Darum kann man nur in sehr beschränkter Weise
für gleichzeitige Uebernahme doppelter und dreifacher Verpflich-
tungen von seiten einer Hausfrau und Mutter eintreten. Wem
es ernst ist mit dem Wort, daß die Mutter die berufenste Er-
zieherin der Jugend ist, der wird gegen jede Vernachlässigung des
Mutterberufes zu gunsten trockener Nur-Hausfrauenpflichten,
aber auch zu gunsten allzuvieler Vergnügungen und Geselligkeit,
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[214/0224] Unrichtig, so sagte ich, erscheint es, Mutterpflichten über Hausfrauenpflichten zu vergessen. Aber immerhin: Respekt kann man doch haben vor solchen zwar leicht etwas eng und beschränkt denkenden aber sich doch treu im Hause abmühenden Frauen. Weit schroffer möchte ich dagegen – und ich glaube mit Recht – über Frauen urteilen, die nur in Vergnügen und Geselligkeit aufgehen und darüber ihre edelste Pflicht, die Sorge für ihre Kinder vergessen. Recht eigenartig berührt es uns, daß gerade von solchen Frauen, die sich durch ihre Mutterpflichten nicht abhalten lassen, von einem Thee, einem Kaffee in den anderen zu wan- deln, die womöglich Abend für Abend in Gesellschaft verbringen und dazwischen noch Besuchspflichten in Menge zu erfüllen suchen, den Frauenrechtlerinnen oft entgegen gehalten wird: die Frau habe keine Zeit, ernstere Jnteressen zu verfolgen, über Haus und Familie hinauszuschauen, keine Zeit, selbst für ihre Kinder zu sorgen. An sozialen Pflichten teilzunehmen oder wohl gar Berufsarbeit außer dem Hause mit der Er- füllung von Hausfrauen- und Mutterpflichten zu verbinden, ist für sie einfach unmöglich. Nur in seltensten Fällen, das gilt von geselligen Freuden in gleicher Weise wie von ernster Berufsarbeit, wird eine Frau verschiedengearteten Anforderungen gleichzeitig voll gerecht werden können. Darum kann man nur in sehr beschränkter Weise für gleichzeitige Uebernahme doppelter und dreifacher Verpflich- tungen von seiten einer Hausfrau und Mutter eintreten. Wem es ernst ist mit dem Wort, daß die Mutter die berufenste Er- zieherin der Jugend ist, der wird gegen jede Vernachlässigung des Mutterberufes zu gunsten trockener Nur-Hausfrauenpflichten, aber auch zu gunsten allzuvieler Vergnügungen und Geselligkeit, Einspruch erheben. Auch gegen Vernachlässigung des Mutter-

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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/224>, abgerufen am 25.11.2024.