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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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Mann würde sich schon jetzt schämen, seiner Frau gegenüber
die Handhaben zu brauchen, die das Gesetz ihm gibt. Dem
weniger fein empfindenden aber sind sie willkommenes Werk-
zeug, die Frau leiden zu lassen, ihr seinen Willen aufzuzwingen
und gerade in unglücklichen Ehen ist die Frau daher kraft
des Gesetzes hilflos und schutzlos. Möge man also in weiter
fortschreitender Entwicklung mehr und mehr davon Abstand
nehmen mit plumper Hand in das hineinzugreifen, was wir
an Feinstem, Unfaßbarstem unter allen menschlichen Verhält-
nissen besitzen. Das allein erscheint mir der rechte Weg, unsere
Ehe in Ehren zu erhalten, in unseren Kindern das Gefühl für
den Wert, für das zarte Gefüge echter Liebesgemeinschaft zu
wecken.

Nun besteht aber neben dieser gesetzlich anerkannten Ge-
meinschaft vielfach noch ein ungeregeltes Zusammenleben der
Geschlechter. Jn unbedachter, schnell verfliegender Leidenschaft
schließen Mann und Weib sich zusammen und als Folgeer-
scheinung solcher unter der Herrschaft augenblicklichen Empfin-
dens stehender Verhältnisse kommt das Kind. Eine Last,
eine Schande für die Frau, während der Mann sich häufig
genug löst und auf und davon geht.

Das B.G.B, zieht den unehelichen Vater zur Unterstütz-
ung der Frau und des Kindes heran. Daß die Unterstützungs-
pflicht aufhört, wenn das Kind - 16 Jahr alt - noch keines-
wegs erwerbsfähig ist, wird jedoch als Lücke im Gesetz em-
pfunden.

Ferner nimmt man auf Frauenseite Anstoß daran, daß
der Unterhalt entsprechend der Lebensstellung der Mutter,
nicht des Vaters bemessen werden sollte. Für eine Mutter
aus dem Arbeiterstand ist in Berlin z.B., auch wenn
der Vater noch so wohlhabend ist
, normiert:

Mann würde sich schon jetzt schämen, seiner Frau gegenüber
die Handhaben zu brauchen, die das Gesetz ihm gibt. Dem
weniger fein empfindenden aber sind sie willkommenes Werk-
zeug, die Frau leiden zu lassen, ihr seinen Willen aufzuzwingen
und gerade in unglücklichen Ehen ist die Frau daher kraft
des Gesetzes hilflos und schutzlos. Möge man also in weiter
fortschreitender Entwicklung mehr und mehr davon Abstand
nehmen mit plumper Hand in das hineinzugreifen, was wir
an Feinstem, Unfaßbarstem unter allen menschlichen Verhält-
nissen besitzen. Das allein erscheint mir der rechte Weg, unsere
Ehe in Ehren zu erhalten, in unseren Kindern das Gefühl für
den Wert, für das zarte Gefüge echter Liebesgemeinschaft zu
wecken.

Nun besteht aber neben dieser gesetzlich anerkannten Ge-
meinschaft vielfach noch ein ungeregeltes Zusammenleben der
Geschlechter. Jn unbedachter, schnell verfliegender Leidenschaft
schließen Mann und Weib sich zusammen und als Folgeer-
scheinung solcher unter der Herrschaft augenblicklichen Empfin-
dens stehender Verhältnisse kommt das Kind. Eine Last,
eine Schande für die Frau, während der Mann sich häufig
genug löst und auf und davon geht.

Das B.G.B, zieht den unehelichen Vater zur Unterstütz-
ung der Frau und des Kindes heran. Daß die Unterstützungs-
pflicht aufhört, wenn das Kind – 16 Jahr alt – noch keines-
wegs erwerbsfähig ist, wird jedoch als Lücke im Gesetz em-
pfunden.

Ferner nimmt man auf Frauenseite Anstoß daran, daß
der Unterhalt entsprechend der Lebensstellung der Mutter,
nicht des Vaters bemessen werden sollte. Für eine Mutter
aus dem Arbeiterstand ist in Berlin z.B., auch wenn
der Vater noch so wohlhabend ist
, normiert:

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[208/0218] Mann würde sich schon jetzt schämen, seiner Frau gegenüber die Handhaben zu brauchen, die das Gesetz ihm gibt. Dem weniger fein empfindenden aber sind sie willkommenes Werk- zeug, die Frau leiden zu lassen, ihr seinen Willen aufzuzwingen und gerade in unglücklichen Ehen ist die Frau daher kraft des Gesetzes hilflos und schutzlos. Möge man also in weiter fortschreitender Entwicklung mehr und mehr davon Abstand nehmen mit plumper Hand in das hineinzugreifen, was wir an Feinstem, Unfaßbarstem unter allen menschlichen Verhält- nissen besitzen. Das allein erscheint mir der rechte Weg, unsere Ehe in Ehren zu erhalten, in unseren Kindern das Gefühl für den Wert, für das zarte Gefüge echter Liebesgemeinschaft zu wecken. Nun besteht aber neben dieser gesetzlich anerkannten Ge- meinschaft vielfach noch ein ungeregeltes Zusammenleben der Geschlechter. Jn unbedachter, schnell verfliegender Leidenschaft schließen Mann und Weib sich zusammen und als Folgeer- scheinung solcher unter der Herrschaft augenblicklichen Empfin- dens stehender Verhältnisse kommt das Kind. Eine Last, eine Schande für die Frau, während der Mann sich häufig genug löst und auf und davon geht. Das B.G.B, zieht den unehelichen Vater zur Unterstütz- ung der Frau und des Kindes heran. Daß die Unterstützungs- pflicht aufhört, wenn das Kind – 16 Jahr alt – noch keines- wegs erwerbsfähig ist, wird jedoch als Lücke im Gesetz em- pfunden. Ferner nimmt man auf Frauenseite Anstoß daran, daß der Unterhalt entsprechend der Lebensstellung der Mutter, nicht des Vaters bemessen werden sollte. Für eine Mutter aus dem Arbeiterstand ist in Berlin z.B., auch wenn der Vater noch so wohlhabend ist, normiert:

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-11-13T13:59:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-20T13:59:15Z)
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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/218>, abgerufen am 24.11.2024.