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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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erlischt dieses Recht nicht. Vielmehr ist der Vormund des Mannes
sein Vertreter in den Rechten und Pflichten, welche sich aus
der Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Gutes er-
geben1). Die Frau muß auch dagegen wiederum erst klagen,
wenn sie Aenderung wünscht. Mühe und Kosten werden ihr
also niemals erspart.

Ueber die Gelder der Frau darf der Mann ohne ihre Zu-
stimmung verfügen, über verbrauchbare Sachen, über einzelne
Jnventarstücke eines eingebrachten Grundstückes. Zu weiterem
ist ihre Zustimmung nötig, [die aber formlos und stillschwei-
gend sein kann]. Die Nutznießung steht dem Manne zu. Er
bestimmt die Höhe des ehelichen Aufwandes. "Er kann", so
sagt Dernburg, ihn karg und geizig bemessen, obgleich er aus
dem Vermögen seiner Frau reiche Einkünfte bezieht. Die Frau
hat hiergegen keine rechtlichen Mittel, wie sie sich auch ge-
fallen lassen muß, wenn der Mann die Einkünfte ihres Ver-
mögens in verschwenderischer Weise vertut, z. B. zu Sport-
zwecken". Der Ehegewinn fällt dem Manne zu, über Re-
venuen verfügt er frei. Nur das eingebrachte Gut selbst soll
möglichst unversehrt bleiben.

Wodurch aber wird das verbürgt?

Die Frau hat wiederum Klagerecht, sofern "das Ver-
halten des Mannes die Besorgnis begründet, daß die Rechte
der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefähr-
denden Weise verletzt werden."

Aber muß es nicht weit gekommen sein, bevor eine Frau
sich zu solchem Schritte dem eigenen Mann gegenüber ent-
schließt?

1) Jch lege meinen Ausführungen auch weiterhin, sofern
nichts anderes bemerkt wird, Dernburgs Deutsches Familienrecht
zugrunde.

erlischt dieses Recht nicht. Vielmehr ist der Vormund des Mannes
sein Vertreter in den Rechten und Pflichten, welche sich aus
der Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Gutes er-
geben1). Die Frau muß auch dagegen wiederum erst klagen,
wenn sie Aenderung wünscht. Mühe und Kosten werden ihr
also niemals erspart.

Ueber die Gelder der Frau darf der Mann ohne ihre Zu-
stimmung verfügen, über verbrauchbare Sachen, über einzelne
Jnventarstücke eines eingebrachten Grundstückes. Zu weiterem
ist ihre Zustimmung nötig, [die aber formlos und stillschwei-
gend sein kann]. Die Nutznießung steht dem Manne zu. Er
bestimmt die Höhe des ehelichen Aufwandes. „Er kann“, so
sagt Dernburg, ihn karg und geizig bemessen, obgleich er aus
dem Vermögen seiner Frau reiche Einkünfte bezieht. Die Frau
hat hiergegen keine rechtlichen Mittel, wie sie sich auch ge-
fallen lassen muß, wenn der Mann die Einkünfte ihres Ver-
mögens in verschwenderischer Weise vertut, z. B. zu Sport-
zwecken“. Der Ehegewinn fällt dem Manne zu, über Re-
venuen verfügt er frei. Nur das eingebrachte Gut selbst soll
möglichst unversehrt bleiben.

Wodurch aber wird das verbürgt?

Die Frau hat wiederum Klagerecht, sofern „das Ver-
halten des Mannes die Besorgnis begründet, daß die Rechte
der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefähr-
denden Weise verletzt werden.“

Aber muß es nicht weit gekommen sein, bevor eine Frau
sich zu solchem Schritte dem eigenen Mann gegenüber ent-
schließt?

1) Jch lege meinen Ausführungen auch weiterhin, sofern
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[204/0214] erlischt dieses Recht nicht. Vielmehr ist der Vormund des Mannes sein Vertreter in den Rechten und Pflichten, welche sich aus der Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Gutes er- geben 1). Die Frau muß auch dagegen wiederum erst klagen, wenn sie Aenderung wünscht. Mühe und Kosten werden ihr also niemals erspart. Ueber die Gelder der Frau darf der Mann ohne ihre Zu- stimmung verfügen, über verbrauchbare Sachen, über einzelne Jnventarstücke eines eingebrachten Grundstückes. Zu weiterem ist ihre Zustimmung nötig, [die aber formlos und stillschwei- gend sein kann]. Die Nutznießung steht dem Manne zu. Er bestimmt die Höhe des ehelichen Aufwandes. „Er kann“, so sagt Dernburg, ihn karg und geizig bemessen, obgleich er aus dem Vermögen seiner Frau reiche Einkünfte bezieht. Die Frau hat hiergegen keine rechtlichen Mittel, wie sie sich auch ge- fallen lassen muß, wenn der Mann die Einkünfte ihres Ver- mögens in verschwenderischer Weise vertut, z. B. zu Sport- zwecken“. Der Ehegewinn fällt dem Manne zu, über Re- venuen verfügt er frei. Nur das eingebrachte Gut selbst soll möglichst unversehrt bleiben. Wodurch aber wird das verbürgt? Die Frau hat wiederum Klagerecht, sofern „das Ver- halten des Mannes die Besorgnis begründet, daß die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefähr- denden Weise verletzt werden.“ Aber muß es nicht weit gekommen sein, bevor eine Frau sich zu solchem Schritte dem eigenen Mann gegenüber ent- schließt? 1) Jch lege meinen Ausführungen auch weiterhin, sofern nichts anderes bemerkt wird, Dernburgs Deutsches Familienrecht zugrunde.

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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/214>, abgerufen am 24.11.2024.