auch sein, als das Preisen ehelichen Lebens und das fanatische Bekämpfen freier Liebesgemeinschaft von seiten solcher Leute, die Achtung vor der Frau, Achtung vor dem, was sie vom Manne zu fordern berechtigt ist, nicht zu empfinden vermögen. Die Wertschätzung, die der Mann der Frau in und außer dem Hause entgegenbringt, ist der Gradmesser auch für Wert und Unwert der Ehen.
Jnsofern nun gesetzliche Bestimmungen Spiegelbild der Anschauungen eines Volkes sind, diese Anschauungen aber auch - erziehend, formend - mit beeinflussen, ist die Stellung der Frau im Familienrecht auch Gradmesser für ihre Stellung, ihr Ansehen in der Ehe. Darum möchte ich kurz auf die gesetz- liche Stellung der Frau im Familienrecht eingehen.
"Dereinst hatte der Mann die eheherrliche Vormundschaft. Mit der Eheschließung nahm der Mann die Frau und deren Habe in seine eheherrliche Gewalt; die Frau war ihm Gehor- sam schuldig. Gehorsam konnte er auch eigenmächtig erzwingen, das Recht der Züchtigung der Frau gehörte zu seinen Befug- nissen. Die Frau war unmündig.
Diese Auffassungen sind in den Vorstellungen des deutschen Volkes keineswegs ganz ausgestorben; sie bilden noch immer für einen erheblichen Teil desselben das Jdeal eines richtigen Eherechtes. Demgegenüber steht aber das in der heutigen Epoche so mächtige Verlangen der Selbständigkeit des Jndivi- duums, vor allem auch der Gedanke der Gleichberechtigung der Frau mit ihrem Manne, welcher energische Vertreter hat und ständig neue Anhänger wirbt."
Mit diesen Worten gibt Dernburg in seinem vor Jahres- frist erschienenen Buche "Das Deutsche Familienrecht" die beiden Vorstellungsreihen wieder, die auf die Entstehung des Fami- lienrechtes im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch das seit 1900 unser
auch sein, als das Preisen ehelichen Lebens und das fanatische Bekämpfen freier Liebesgemeinschaft von seiten solcher Leute, die Achtung vor der Frau, Achtung vor dem, was sie vom Manne zu fordern berechtigt ist, nicht zu empfinden vermögen. Die Wertschätzung, die der Mann der Frau in und außer dem Hause entgegenbringt, ist der Gradmesser auch für Wert und Unwert der Ehen.
Jnsofern nun gesetzliche Bestimmungen Spiegelbild der Anschauungen eines Volkes sind, diese Anschauungen aber auch – erziehend, formend – mit beeinflussen, ist die Stellung der Frau im Familienrecht auch Gradmesser für ihre Stellung, ihr Ansehen in der Ehe. Darum möchte ich kurz auf die gesetz- liche Stellung der Frau im Familienrecht eingehen.
„Dereinst hatte der Mann die eheherrliche Vormundschaft. Mit der Eheschließung nahm der Mann die Frau und deren Habe in seine eheherrliche Gewalt; die Frau war ihm Gehor- sam schuldig. Gehorsam konnte er auch eigenmächtig erzwingen, das Recht der Züchtigung der Frau gehörte zu seinen Befug- nissen. Die Frau war unmündig.
Diese Auffassungen sind in den Vorstellungen des deutschen Volkes keineswegs ganz ausgestorben; sie bilden noch immer für einen erheblichen Teil desselben das Jdeal eines richtigen Eherechtes. Demgegenüber steht aber das in der heutigen Epoche so mächtige Verlangen der Selbständigkeit des Jndivi- duums, vor allem auch der Gedanke der Gleichberechtigung der Frau mit ihrem Manne, welcher energische Vertreter hat und ständig neue Anhänger wirbt.“
Mit diesen Worten gibt Dernburg in seinem vor Jahres- frist erschienenen Buche „Das Deutsche Familienrecht“ die beiden Vorstellungsreihen wieder, die auf die Entstehung des Fami- lienrechtes im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch das seit 1900 unser
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auch sein, als das Preisen ehelichen Lebens und das fanatische
Bekämpfen freier Liebesgemeinschaft von seiten solcher Leute,
die Achtung vor der Frau, Achtung vor dem, was sie vom
Manne zu fordern berechtigt ist, nicht zu empfinden vermögen.
Die Wertschätzung, die der Mann der Frau in und außer dem
Hause entgegenbringt, ist der Gradmesser auch für Wert und
Unwert der Ehen.
Jnsofern nun gesetzliche Bestimmungen Spiegelbild der
Anschauungen eines Volkes sind, diese Anschauungen aber auch
– erziehend, formend – mit beeinflussen, ist die Stellung der
Frau im Familienrecht auch Gradmesser für ihre Stellung, ihr
Ansehen in der Ehe. Darum möchte ich kurz auf die gesetz-
liche Stellung der Frau im Familienrecht eingehen.
„Dereinst hatte der Mann die eheherrliche Vormundschaft.
Mit der Eheschließung nahm der Mann die Frau und deren
Habe in seine eheherrliche Gewalt; die Frau war ihm Gehor-
sam schuldig. Gehorsam konnte er auch eigenmächtig erzwingen,
das Recht der Züchtigung der Frau gehörte zu seinen Befug-
nissen. Die Frau war unmündig.
Diese Auffassungen sind in den Vorstellungen des deutschen
Volkes keineswegs ganz ausgestorben; sie bilden noch immer
für einen erheblichen Teil desselben das Jdeal eines richtigen
Eherechtes. Demgegenüber steht aber das in der heutigen
Epoche so mächtige Verlangen der Selbständigkeit des Jndivi-
duums, vor allem auch der Gedanke der Gleichberechtigung
der Frau mit ihrem Manne, welcher energische Vertreter hat
und ständig neue Anhänger wirbt.“
Mit diesen Worten gibt Dernburg in seinem vor Jahres-
frist erschienenen Buche „Das Deutsche Familienrecht“ die beiden
Vorstellungsreihen wieder, die auf die Entstehung des Fami-
lienrechtes im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch das seit 1900 unser
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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/209>, abgerufen am 27.07.2024.
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