Kortum, Carl Arnold: Die Jobsiade. Bd. 2. Dortmund, 1799."Denn jedermann habe ihn ausgelacht, 10. "Kläger glaub' also es sey höchst gerecht und billig, "Daß Beklagter die Begräbnißkosten willig "Auskehre, oder allenfalls jetzt noch, "Kriech in das für ihn gemachte Loch. 11. "Daneben ihm öffentlich und förmlich erkläre: "Wie es ihm höchst verdröße und leid wäre, "Daß er ihn Klägern als 'nen ehrlichen Mann, "So getäuschet und schrecklich geführet an. 12. Diese Klaggründe liessen sich nun zwar gut hören, Allein Hieronimus ließ in Termino dagegen erklären: "Daß pro Primo alles was geschehn, "Von ihm weder gebilligt sey, noch gesehn; 13. "Hoffe also, er habe nicht nöthig dermalen "Die vergebliche Mühe des Todtengräbers zu bezahlen. "Pro Secundo sey es so klar als das Licht, "Daß er Beklagter, sey todt gewesen nicht; 14. "Nun aber streite es wider alle Gebräuche "Zu begraben eine noch lebendige Leiche; "Ex
„Denn jedermann habe ihn ausgelacht, 10. „Klaͤger glaub’ alſo es ſey hoͤchſt gerecht und billig, „Daß Beklagter die Begraͤbnißkoſten willig „Auskehre, oder allenfalls jetzt noch, „Kriech in das fuͤr ihn gemachte Loch. 11. „Daneben ihm oͤffentlich und foͤrmlich erklaͤre: „Wie es ihm hoͤchſt verdroͤße und leid waͤre, „Daß er ihn Klaͤgern als ’nen ehrlichen Mann, „So getaͤuſchet und ſchrecklich gefuͤhret an. 12. Dieſe Klaggruͤnde lieſſen ſich nun zwar gut hoͤren, Allein Hieronimus ließ in Termino dagegen erklaͤren: „Daß pro Primo alles was geſchehn, „Von ihm weder gebilligt ſey, noch geſehn; 13. „Hoffe alſo, er habe nicht noͤthig dermalen „Die vergebliche Muͤhe des Todtengraͤbers zu bezahlen. „Pro Secundo ſey es ſo klar als das Licht, „Daß er Beklagter, ſey todt geweſen nicht; 14. „Nun aber ſtreite es wider alle Gebraͤuche „Zu begraben eine noch lebendige Leiche; „Ex
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„Denn jedermann habe ihn ausgelacht,
„Weil er das Grab vergeblich gemacht.
10. „Klaͤger glaub’ alſo es ſey hoͤchſt gerecht und
billig,
„Daß Beklagter die Begraͤbnißkoſten willig
„Auskehre, oder allenfalls jetzt noch,
„Kriech in das fuͤr ihn gemachte Loch.
11. „Daneben ihm oͤffentlich und foͤrmlich erklaͤre:
„Wie es ihm hoͤchſt verdroͤße und leid waͤre,
„Daß er ihn Klaͤgern als ’nen ehrlichen
Mann,
„So getaͤuſchet und ſchrecklich gefuͤhret an.
12. Dieſe Klaggruͤnde lieſſen ſich nun zwar gut
hoͤren,
Allein Hieronimus ließ in Termino dagegen
erklaͤren:
„Daß pro Primo alles was geſchehn,
„Von ihm weder gebilligt ſey, noch geſehn;
13. „Hoffe alſo, er habe nicht noͤthig dermalen
„Die vergebliche Muͤhe des Todtengraͤbers zu
bezahlen.
„Pro Secundo ſey es ſo klar als das Licht,
„Daß er Beklagter, ſey todt geweſen nicht;
14. „Nun aber ſtreite es wider alle Gebraͤuche
„Zu begraben eine noch lebendige Leiche;
„Ex
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Zitationshilfe: | Kortum, Carl Arnold: Die Jobsiade. Bd. 2. Dortmund, 1799, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kortum_jobsiade02_1799/74>, abgerufen am 16.07.2024. |