scheinlichkeit eines gerichtlichen Zwistes hinter¬ lasse!
Hat uns aber der böse Feind zu einem Processe verholfen; so suche man sich einen red¬ lichen, uneigennützigen, geschickten Advocaten -- man wird oft ein wenig lange suchen müssen -- und bemühe sich, mit ihm also einig zu werden, daß man ihm, ausser seinen Gebühren, noch rei¬ chere Bezahlung verspreche, nach Verhältniß der Kürze der Zeit, binnen welcher er die Sache zu Ende bringen wird!
Man mache sich gefasst, nie wieder in den Besitz seiner Güter zu kommen, wenn diese ein¬ mal in Advocaten- und Curatoren Hände gera¬ then sind!
Man erlaube sich keine Art von Bestechung der Richter! Wer dergleichen giebt, der ist bey¬ nahe ein eben so arger Schelm, als Der, wel¬ cher nimt.
Man wafne sich mit Geduld in allen Ge¬ schäften, die man mit Juristen von gemeinem Schlage vorhat!
Man
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ſcheinlichkeit eines gerichtlichen Zwiſtes hinter¬ laſſe!
Hat uns aber der boͤſe Feind zu einem Proceſſe verholfen; ſo ſuche man ſich einen red¬ lichen, uneigennuͤtzigen, geſchickten Advocaten — man wird oft ein wenig lange ſuchen muͤſſen — und bemuͤhe ſich, mit ihm alſo einig zu werden, daß man ihm, auſſer ſeinen Gebuͤhren, noch rei¬ chere Bezahlung verſpreche, nach Verhaͤltniß der Kuͤrze der Zeit, binnen welcher er die Sache zu Ende bringen wird!
Man mache ſich gefaſſt, nie wieder in den Beſitz ſeiner Guͤter zu kommen, wenn dieſe ein¬ mal in Advocaten- und Curatoren Haͤnde gera¬ then ſind!
Man erlaube ſich keine Art von Beſtechung der Richter! Wer dergleichen giebt, der iſt bey¬ nahe ein eben ſo arger Schelm, als Der, wel¬ cher nimt.
Man wafne ſich mit Geduld in allen Ge¬ ſchaͤften, die man mit Juriſten von gemeinem Schlage vorhat!
Man
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ſcheinlichkeit eines gerichtlichen Zwiſtes hinter¬
laſſe!
Hat uns aber der boͤſe Feind zu einem
Proceſſe verholfen; ſo ſuche man ſich einen red¬
lichen, uneigennuͤtzigen, geſchickten Advocaten —
man wird oft ein wenig lange ſuchen muͤſſen —
und bemuͤhe ſich, mit ihm alſo einig zu werden,
daß man ihm, auſſer ſeinen Gebuͤhren, noch rei¬
chere Bezahlung verſpreche, nach Verhaͤltniß der
Kuͤrze der Zeit, binnen welcher er die Sache zu
Ende bringen wird!
Man mache ſich gefaſſt, nie wieder in den
Beſitz ſeiner Guͤter zu kommen, wenn dieſe ein¬
mal in Advocaten- und Curatoren Haͤnde gera¬
then ſind!
Man erlaube ſich keine Art von Beſtechung
der Richter! Wer dergleichen giebt, der iſt bey¬
nahe ein eben ſo arger Schelm, als Der, wel¬
cher nimt.
Man wafne ſich mit Geduld in allen Ge¬
ſchaͤften, die man mit Juriſten von gemeinem
Schlage vorhat!
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Knigge, Adolph von: Ueber den Umgang mit Menschen. Bd. 2. Hannover, 1788, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/knigge_umgang02_1788/141>, abgerufen am 24.11.2024.
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