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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
e) Bynkershoek l. c. lib. I. c. 15.
f) De Martens recueil, IV. 295. VII. 140. Moniteur univer-
sel, 1793. n. 265.
g) Moser's Grundsätze des europ. Völkerr. in Kriegszeiten,
Buch III, Cap. 3, §. 8--12. Schmidlin diss. cit. §. 11. n. 3.
§. 286.
2) in feindlichem Gebiet.

In feindlichem Gebiet, darf ein kriegfüh-
render Staat die Unterthanen des neutralen Staa-
tes, in Absicht auf ihre Personen und beweg-
lichen Güter, nicht feindlich behandeln a), so
fern sie nicht zugleich daselbst als beständige
Unterthanen des feindlichen Staates zu betrach-
ten sind, oder an dessen Feindseligkeiten Theil
nehmen. Namentlich gilt dieses von ihren da-
selbst befindlichen Schiffen. Auf diese darf dort,
ohne dringende Noth, weder der Feind noch
der einheimische Staat b) Beschlag (Embargo)
legen, noch sie, wäre es auch gegen Vergütung,
zu eigenem Gebrauch verwenden. In dem Fall
eines eigenmächtigen Nothgebrauchs der Person
oder beweglichen Güter der Unterthanen neu-
traler Staaten, von Seite einer kriegführenden
Macht, muss vollständige Genugthuung geleistet
werden c). Unbewegliche Besitzungen der Un-
terthanen des neutralen Staates in dem Gebiet
eines kriegführenden Staates, sind als Bestand-
theile desselben der Kriegslast unterworfen d).
Diese Grundsätze gelten auch von beweglichen
und unbeweglichen unmittelbaren Besitzungen

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
e) Bynkershoek l. c. lib. I. c. 15.
f) De Martens recueil, IV. 295. VII. 140. Moniteur univer-
sel, 1793. n. 265.
g) Moser’s Grundsätze des europ. Völkerr. in Kriegszeiten,
Buch III, Cap. 3, §. 8—12. Schmidlin diss. cit. §. 11. n. 3.
§. 286.
2) in feindlichem Gebiet.

In feindlichem Gebiet, darf ein kriegfüh-
render Staat die Unterthanen des neutralen Staa-
tes, in Absicht auf ihre Personen und beweg-
lichen Güter, nicht feindlich behandeln a), so
fern sie nicht zugleich daselbst als beständige
Unterthanen des feindlichen Staates zu betrach-
ten sind, oder an dessen Feindseligkeiten Theil
nehmen. Namentlich gilt dieses von ihren da-
selbst befindlichen Schiffen. Auf diese darf dort,
ohne dringende Noth, weder der Feind noch
der einheimische Staat b) Beschlag (Embargo)
legen, noch sie, wäre es auch gegen Vergütung,
zu eigenem Gebrauch verwenden. In dem Fall
eines eigenmächtigen Nothgebrauchs der Person
oder beweglichen Güter der Unterthanen neu-
traler Staaten, von Seite einer kriegführenden
Macht, muſs vollständige Genugthuung geleistet
werden c). Unbewegliche Besitzungen der Un-
terthanen des neutralen Staates in dem Gebiet
eines kriegführenden Staates, sind als Bestand-
theile desselben der Kriegslast unterworfen d).
Diese Grundsätze gelten auch von beweglichen
und unbeweglichen unmittelbaren Besitzungen

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[458/0090] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. e⁾ Bynkershoek l. c. lib. I. c. 15. f⁾ De Martens recueil, IV. 295. VII. 140. Moniteur univer- sel, 1793. n. 265. g⁾ Moser’s Grundsätze des europ. Völkerr. in Kriegszeiten, Buch III, Cap. 3, §. 8—12. Schmidlin diss. cit. §. 11. n. 3. §. 286. 2) in feindlichem Gebiet. In feindlichem Gebiet, darf ein kriegfüh- render Staat die Unterthanen des neutralen Staa- tes, in Absicht auf ihre Personen und beweg- lichen Güter, nicht feindlich behandeln a), so fern sie nicht zugleich daselbst als beständige Unterthanen des feindlichen Staates zu betrach- ten sind, oder an dessen Feindseligkeiten Theil nehmen. Namentlich gilt dieses von ihren da- selbst befindlichen Schiffen. Auf diese darf dort, ohne dringende Noth, weder der Feind noch der einheimische Staat b) Beschlag (Embargo) legen, noch sie, wäre es auch gegen Vergütung, zu eigenem Gebrauch verwenden. In dem Fall eines eigenmächtigen Nothgebrauchs der Person oder beweglichen Güter der Unterthanen neu- traler Staaten, von Seite einer kriegführenden Macht, muſs vollständige Genugthuung geleistet werden c). Unbewegliche Besitzungen der Un- terthanen des neutralen Staates in dem Gebiet eines kriegführenden Staates, sind als Bestand- theile desselben der Kriegslast unterworfen d). Diese Grundsätze gelten auch von beweglichen und unbeweglichen unmittelbaren Besitzungen

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/90>, abgerufen am 24.11.2024.