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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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ZWEITER ABSCHNITT.
RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FEINDLICHE
VERHÄLTNISSE.

ERSTES CAPITEL.
RECHT DES KRIEGS.
§. 231.
Verletzung der Rechte eines Staates.

Feindliche Verhältnisse unter Staaten, ent-
stehen durch Rechtsverletzungen, wirkliche oder
drohende a). Die Rechte der Staaten werden
verletzt auf dieselbe Art, wie die Rechte ein-
zelner Menschen. Verletzt werden sie entweder
unmittelbar, oder mittelbar; jenes, wenn die
Beleidigung der Gesammtheit des Staates, die-
ses, wenn sie einzelnen Mitgliedern desselben
zugefügt wird, von der Gesammtheit des andern
Staates, oder von einzelnen Mitgliedern dessel-
ben, so fern hieran der gegenseitige Staat auf
irgend eine Art Theil nimmt b). In Absicht auf
feindliche Verhältnisse, ist die Aufgabe: zu be-
stimmen das Recht der Staaten, zu dem Krieg,
in dem Krieg, nach dem Krieg c).

a) Von Ansprüchen (Prätensionen) s. v. Ompteda's Lit. II. 605.
Neyron principes du droit des gens, §. 298. sqq., und oben
§. 25, Note b.
Klüber's Europ. Völkerr. II. 25

ZWEITER ABSCHNITT.
RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FEINDLICHE
VERHÄLTNISSE.

ERSTES CAPITEL.
RECHT DES KRIEGS.
§. 231.
Verletzung der Rechte eines Staates.

Feindliche Verhältnisse unter Staaten, ent-
stehen durch Rechtsverletzungen, wirkliche oder
drohende a). Die Rechte der Staaten werden
verletzt auf dieselbe Art, wie die Rechte ein-
zelner Menschen. Verletzt werden sie entweder
unmittelbar, oder mittelbar; jenes, wenn die
Beleidigung der Gesammtheit des Staates, die-
ses, wenn sie einzelnen Mitgliedern desselben
zugefügt wird, von der Gesammtheit des andern
Staates, oder von einzelnen Mitgliedern dessel-
ben, so fern hieran der gegenseitige Staat auf
irgend eine Art Theil nimmt b). In Absicht auf
feindliche Verhältnisse, ist die Aufgabe: zu be-
stimmen das Recht der Staaten, zu dem Krieg,
in dem Krieg, nach dem Krieg c).

a) Von Ansprüchen (Prätensionen) s. v. Ompteda’s Lit. II. 605.
Neyron principes du droit des gens, §. 298. sqq., und oben
§. 25, Note b.
Klüber’s Europ. Völkerr. II. 25
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[[377]/0009] ZWEITER ABSCHNITT. RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FEINDLICHE VERHÄLTNISSE. ERSTES CAPITEL. RECHT DES KRIEGS. §. 231. Verletzung der Rechte eines Staates. Feindliche Verhältnisse unter Staaten, ent- stehen durch Rechtsverletzungen, wirkliche oder drohende a). Die Rechte der Staaten werden verletzt auf dieselbe Art, wie die Rechte ein- zelner Menschen. Verletzt werden sie entweder unmittelbar, oder mittelbar; jenes, wenn die Beleidigung der Gesammtheit des Staates, die- ses, wenn sie einzelnen Mitgliedern desselben zugefügt wird, von der Gesammtheit des andern Staates, oder von einzelnen Mitgliedern dessel- ben, so fern hieran der gegenseitige Staat auf irgend eine Art Theil nimmt b). In Absicht auf feindliche Verhältnisse, ist die Aufgabe: zu be- stimmen das Recht der Staaten, zu dem Krieg, in dem Krieg, nach dem Krieg c). a⁾ Von Ansprüchen (Prätensionen) s. v. Ompteda’s Lit. II. 605. Neyron principes du droit des gens, §. 298. sqq., und oben §. 25, Note b. Klüber’s Europ. Völkerr. II. 25

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. [377]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/9>, abgerufen am 23.11.2024.