d) Vergl. den angef. östreichisch-russischen AllianzTractat v. 1746, Art. 12, und den englisch-russischen AllianzTractat v. 1798, Art. 5 u. 6, in de Martens recueil, VII. 321.
e)Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. p. 158. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 112. -- Von dem Gerichtstande der Werber, s. v. Steck's Ausführungen polit. u. rechtl. Materien, S. 164 ff. Rechtsgutachten des SpruchCollegii zu Heidelberg, Bd. I (1808. 8.), Num. 4.
§. 273. 4) Kriegsverträge.
In dem Lauf des Kriegs werden nicht sel- ten Kriegsverträge a) (pacta bellica, arrange- mens militaires) geschlossen, wodurch die krieg- führenden Mächte, ohne noch den Krieg zu endigen, über einzelne Gegenstände desselben, Rechte vertragmäsig festsetzen. Auch der offen- bar gerechte Feind ist sie zu halten verpflich- tet, da er durch Schliessung derselben, für den Gegenstand des Vertrags, nicht nur auf sein Recht stillschweigend verzichtet, sondern auch selbst, seinem Gegner ein AcceptationsRecht ein- räumt, zu dessen Ausübung sogar ein unge- rechter Feind nicht unfähig ist. Wie die Mit- tel dem Feind zu schaden, dienen auch die Kriegsverträge zu dem Zweck eines gerechten Kriegs, und derselbe Grundsatz, aus welchem ihre Unverbindlichkeit für den gerechten Feind herzuleiten wäre, würde in Ansehung seiner auch für die Unverbindlichkeit eines künftigen Friedensschlusses streiten, folglich dem Zweck
I. Cap. Recht des Kriegs.
c)Schmidlin diss. cit. §. 25.—27.
d) Vergl. den angef. östreichisch-russischen AllianzTractat v. 1746, Art. 12, und den englisch-russischen AllianzTractat v. 1798, Art. 5 u. 6, in de Martens recueil, VII. 321.
e)Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. p. 158. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 112. — Von dem Gerichtstande der Werber, s. v. Steck’s Ausführungen polit. u. rechtl. Materien, S. 164 ff. Rechtsgutachten des SpruchCollegii zu Heidelberg, Bd. I (1808. 8.), Num. 4.
§. 273. 4) Kriegsverträge.
In dem Lauf des Kriegs werden nicht sel- ten Kriegsverträge a) (pacta bellica, arrange- mens militaires) geschlossen, wodurch die krieg- führenden Mächte, ohne noch den Krieg zu endigen, über einzelne Gegenstände desselben, Rechte vertragmäsig festsetzen. Auch der offen- bar gerechte Feind ist sie zu halten verpflich- tet, da er durch Schliessung derselben, für den Gegenstand des Vertrags, nicht nur auf sein Recht stillschweigend verzichtet, sondern auch selbst, seinem Gegner ein AcceptationsRecht ein- räumt, zu dessen Ausübung sogar ein unge- rechter Feind nicht unfähig ist. Wie die Mit- tel dem Feind zu schaden, dienen auch die Kriegsverträge zu dem Zweck eines gerechten Kriegs, und derselbe Grundsatz, aus welchem ihre Unverbindlichkeit für den gerechten Feind herzuleiten wäre, würde in Ansehung seiner auch für die Unverbindlichkeit eines künftigen Friedensschlusses streiten, folglich dem Zweck
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[441/0073]
I. Cap. Recht des Kriegs.
c⁾ Schmidlin diss. cit. §. 25.—27.
d⁾ Vergl. den angef. östreichisch-russischen AllianzTractat
v. 1746, Art. 12, und den englisch-russischen AllianzTractat
v. 1798, Art. 5 u. 6, in de Martens recueil, VII. 321.
e⁾ Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. p. 158. v. Kamptz
neue Lit. des VR., §. 112. — Von dem Gerichtstande der
Werber, s. v. Steck’s Ausführungen polit. u. rechtl. Materien,
S. 164 ff. Rechtsgutachten des SpruchCollegii zu Heidelberg,
Bd. I (1808. 8.), Num. 4.
§. 273.
4) Kriegsverträge.
In dem Lauf des Kriegs werden nicht sel-
ten Kriegsverträge a) (pacta bellica, arrange-
mens militaires) geschlossen, wodurch die krieg-
führenden Mächte, ohne noch den Krieg zu
endigen, über einzelne Gegenstände desselben,
Rechte vertragmäsig festsetzen. Auch der offen-
bar gerechte Feind ist sie zu halten verpflich-
tet, da er durch Schliessung derselben, für den
Gegenstand des Vertrags, nicht nur auf sein
Recht stillschweigend verzichtet, sondern auch
selbst, seinem Gegner ein AcceptationsRecht ein-
räumt, zu dessen Ausübung sogar ein unge-
rechter Feind nicht unfähig ist. Wie die Mit-
tel dem Feind zu schaden, dienen auch die
Kriegsverträge zu dem Zweck eines gerechten
Kriegs, und derselbe Grundsatz, aus welchem
ihre Unverbindlichkeit für den gerechten Feind
herzuleiten wäre, würde in Ansehung seiner
auch für die Unverbindlichkeit eines künftigen
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/73>, abgerufen am 28.02.2025.
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