Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. tes, und Plünderung der feindlichen Einwohnerdesselben, nach dem allgemeinen Völkerrecht dem gerechten Feind, so weit der Kriegszweck es erfordert, nicht versagt sind, so ist doch bei- des, in der Regel, gegen den europäischen Kriegs- gebrauch. Nur ausnahmweise wird Verheerung für zulässig gehalten, bei solchen Bezirken, Ge- bäuden und Anstalten, deren Zerstörung der Zweck der KriegsOperationen dringend fordert. Dieses kann der Fall seyn, bei Festungen, Be- festigungen, und ihrer Umgebung, bei Brücken, Magazinen, Gewehr- und PulverFabriken, Stück- giessereien a); auch in Absicht auf Städte, Dör- fer und andere Wohnplätze, auf Gärten, Wein- berge, Felder, Wiesen und Wälder, bei einer gefahrvollen Verfolgung von Seite des Feindes, oder bei nöthiger Verdrängung oder Hervor- lockung desselben aus einem bestimmten Ort, bei Aufschlagung eines Feldlagers, bei Anlegung von Befestigungen und Verschanzungen, bei un- mittelbarer Theilnehmung der Einwohner an den Feindseligkeiten, oder von ihnen bezeigtem bösen Willen, namentlich in Entrichtung der auferlegten KriegsContribution b), und aus dem Grund einer Erwiederung (retorsio facti). a) Vattel, liv. III, ch. 9, §. 166 -- 173. -- Von Sengen und Brennen, ebendas. §. 167. -- Von Schleifung der Festun- gen, ebendas. §. 170. b) Man vergl. die von Grossbritannien, in seinem ersten Krieg mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, für Kriegs I. Cap. Recht des Kriegs. tes, und Plünderung der feindlichen Einwohnerdesselben, nach dem allgemeinen Völkerrecht dem gerechten Feind, so weit der Kriegszweck es erfordert, nicht versagt sind, so ist doch bei- des, in der Regel, gegen den europäischen Kriegs- gebrauch. Nur ausnahmweise wird Verheerung für zulässig gehalten, bei solchen Bezirken, Ge- bäuden und Anstalten, deren Zerstörung der Zweck der KriegsOperationen dringend fordert. Dieses kann der Fall seyn, bei Festungen, Be- festigungen, und ihrer Umgebung, bei Brücken, Magazinen, Gewehr- und PulverFabriken, Stück- giessereien a); auch in Absicht auf Städte, Dör- fer und andere Wohnplätze, auf Gärten, Wein- berge, Felder, Wiesen und Wälder, bei einer gefahrvollen Verfolgung von Seite des Feindes, oder bei nöthiger Verdrängung oder Hervor- lockung desselben aus einem bestimmten Ort, bei Aufschlagung eines Feldlagers, bei Anlegung von Befestigungen und Verschanzungen, bei un- mittelbarer Theilnehmung der Einwohner an den Feindseligkeiten, oder von ihnen bezeigtem bösen Willen, namentlich in Entrichtung der auferlegten KriegsContribution b), und aus dem Grund einer Erwiederung (retorsio facti). a) Vattel, liv. III, ch. 9, §. 166 — 173. — Von Sengen und Brennen, ebendas. §. 167. — Von Schleifung der Festun- gen, ebendas. §. 170. b) Man vergl. die von Groſsbritannien, in seinem ersten Krieg mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, für Kriegs <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0059" n="427"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi></fw><lb/> tes, und Plünderung der feindlichen Einwohner<lb/> desselben, nach dem allgemeinen Völkerrecht<lb/> dem gerechten Feind, so weit der Kriegszweck<lb/> es erfordert, nicht versagt sind, so ist doch bei-<lb/> des, in der Regel, gegen den europäischen Kriegs-<lb/> gebrauch. Nur ausnahmweise wird <hi rendition="#i">Verheerung</hi><lb/> für zulässig gehalten, bei solchen Bezirken, Ge-<lb/> bäuden und Anstalten, deren Zerstörung der<lb/> Zweck der KriegsOperationen dringend fordert.<lb/> Dieses kann der Fall seyn, bei Festungen, Be-<lb/> festigungen, und ihrer Umgebung, bei Brücken,<lb/> Magazinen, Gewehr- und PulverFabriken, Stück-<lb/> giessereien <hi rendition="#i">a</hi>); auch in Absicht auf Städte, Dör-<lb/> fer und andere Wohnplätze, auf Gärten, Wein-<lb/> berge, Felder, Wiesen und Wälder, bei einer<lb/> gefahrvollen Verfolgung von Seite des Feindes,<lb/> oder bei nöthiger Verdrängung oder Hervor-<lb/> lockung desselben aus einem bestimmten Ort,<lb/> bei Aufschlagung eines Feldlagers, bei Anlegung<lb/> von Befestigungen und Verschanzungen, bei un-<lb/> mittelbarer Theilnehmung der Einwohner an<lb/> den Feindseligkeiten, oder von ihnen bezeigtem<lb/> bösen Willen, namentlich in Entrichtung der<lb/> auferlegten KriegsContribution <hi rendition="#i">b</hi>), und aus dem<lb/> Grund einer Erwiederung (retorsio facti).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Vattel</hi>, liv. III, ch. 9, §. 166 — 173. — Von Sengen und<lb/> Brennen, ebendas. §. 167. — Von Schleifung der Festun-<lb/> gen, ebendas. §. 170.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Man vergl. die von Groſsbritannien, in seinem ersten Krieg<lb/> mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, für Kriegs<lb/></note> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [427/0059]
I. Cap. Recht des Kriegs.
tes, und Plünderung der feindlichen Einwohner
desselben, nach dem allgemeinen Völkerrecht
dem gerechten Feind, so weit der Kriegszweck
es erfordert, nicht versagt sind, so ist doch bei-
des, in der Regel, gegen den europäischen Kriegs-
gebrauch. Nur ausnahmweise wird Verheerung
für zulässig gehalten, bei solchen Bezirken, Ge-
bäuden und Anstalten, deren Zerstörung der
Zweck der KriegsOperationen dringend fordert.
Dieses kann der Fall seyn, bei Festungen, Be-
festigungen, und ihrer Umgebung, bei Brücken,
Magazinen, Gewehr- und PulverFabriken, Stück-
giessereien a); auch in Absicht auf Städte, Dör-
fer und andere Wohnplätze, auf Gärten, Wein-
berge, Felder, Wiesen und Wälder, bei einer
gefahrvollen Verfolgung von Seite des Feindes,
oder bei nöthiger Verdrängung oder Hervor-
lockung desselben aus einem bestimmten Ort,
bei Aufschlagung eines Feldlagers, bei Anlegung
von Befestigungen und Verschanzungen, bei un-
mittelbarer Theilnehmung der Einwohner an
den Feindseligkeiten, oder von ihnen bezeigtem
bösen Willen, namentlich in Entrichtung der
auferlegten KriegsContribution b), und aus dem
Grund einer Erwiederung (retorsio facti).
a⁾ Vattel, liv. III, ch. 9, §. 166 — 173. — Von Sengen und
Brennen, ebendas. §. 167. — Von Schleifung der Festun-
gen, ebendas. §. 170.
b⁾ Man vergl. die von Groſsbritannien, in seinem ersten Krieg
mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, für Kriegs
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/59>, abgerufen am 16.02.2025. |