Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Cap. Recht des Kriegs.
geistliche Güter an die usurpatorische Regierung des Königs
Joseph geleistet worden, für nichtig, wofern die Käufer
nicht beweisen, dass sie mit Gewalt zu der Zahlung seyen
gezwungen worden. -- Der Papst verordnete, dass die
unter französischer Herrschaft veräusserten, so genannten Na-
tionalGüter ihren Besitzern bleiben sollten. Man s. dessen
Edict vom 5. Jul. 1815, das Motu proprio vom 16. Jul. 1816,
und die Bekanntmachung des CardmalStaatsSecretärs v. 15.
Nov. 1817. -- Dasselbe verordnete der König von Sardinien
in Piemont und Savoyen, so fern eine Veräusserung nicht
mit einem Mangel behaftet sey, der vermöge der gleichzei-
tigen Gesetze ihre Nichtigkeit nach sich ziehe.
§. 260.
Caper, Kreuzer, und Seeräuber.

Zu den rechtmäsigen Mitteln dem Feind
zu schaden, gehört auch die Caperei a). Caper
(praedatores maritimi, armateurs) sind Privat-
personen, welche von einem kriegführenden
Staat durch Patente oder Markbriefe b) (litterae
marcae, lettres de marque), mit gewissen Ein-
schränkungen und Privilegien, ermächtigt sind,
für eigene Rechnung bewaffnete Schiffe (eben-
falls Caper, naves praedatoriae, genannt) auszu-
rüsten, um feindliches Staats- und PrivatEigen-
thum zu nehmen. Sie gehören zu der bewaffneten
Macht, wider den Feind. Sie unterscheiden sich
nicht nur von Kreuzern oder Kreuzfahrern (croi-
seurs), welche ein kriegführender Staat unmit-
telbar ausrüstet, hauptsächlich um durch sie
feindliche Häfen und Schiffe beobachten zu las-
sen, sondern auch von Seeräubern oder Cor-
saren (piratae, praedones maritimi, corsaires),
welche ohne Autorisation einer kriegführenden

Klüber's Europ. Völkerr. II. 28
I. Cap. Recht des Kriegs.
geistliche Güter an die usurpatorische Regierung des Königs
Joseph geleistet worden, für nichtig, wofern die Käufer
nicht beweisen, daſs sie mit Gewalt zu der Zahlung seyen
gezwungen worden. — Der Papst verordnete, daſs die
unter französischer Herrschaft veräusserten, so genannten Na-
tionalGüter ihren Besitzern bleiben sollten. Man s. dessen
Edict vom 5. Jul. 1815, das Motu proprio vom 16. Jul. 1816,
und die Bekanntmachung des CardmalStaatsSecretärs v. 15.
Nov. 1817. — Dasselbe verordnete der König von Sardinien
in Piemont und Savoyen, so fern eine Veräusserung nicht
mit einem Mangel behaftet sey, der vermöge der gleichzei-
tigen Gesetze ihre Nichtigkeit nach sich ziehe.
§. 260.
Caper, Kreuzer, und Seeräuber.

Zu den rechtmäsigen Mitteln dem Feind
zu schaden, gehört auch die Caperei a). Caper
(praedatores maritimi, armateurs) sind Privat-
personen, welche von einem kriegführenden
Staat durch Patente oder Markbriefe b) (litterae
marcae, lettres de marque), mit gewissen Ein-
schränkungen und Privilegien, ermächtigt sind,
für eigene Rechnung bewaffnete Schiffe (eben-
falls Caper, naves praedatoriae, genannt) auszu-
rüsten, um feindliches Staats- und PrivatEigen-
thum zu nehmen. Sie gehören zu der bewaffneten
Macht, wider den Feind. Sie unterscheiden sich
nicht nur von Kreuzern oder Kreuzfahrern (croi-
seurs), welche ein kriegführender Staat unmit-
telbar ausrüstet, hauptsächlich um durch sie
feindliche Häfen und Schiffe beobachten zu las-
sen, sondern auch von Seeräubern oder Cor-
saren (piratae, praedones maritimi, corsaires),
welche ohne Autorisation einer kriegführenden

Klüber’s Europ. Völkerr. II. 28
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="b)"><pb facs="#f0055" n="423"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi></fw><lb/>
geistliche Güter an die usurpatorische Regierung des Königs<lb/>
Joseph geleistet worden, für nichtig, wofern die Käufer<lb/>
nicht beweisen, da&#x017F;s sie mit Gewalt zu der Zahlung seyen<lb/>
gezwungen worden. &#x2014; Der <hi rendition="#i">Papst</hi> verordnete, da&#x017F;s die<lb/>
unter französischer Herrschaft veräusserten, so genannten Na-<lb/>
tionalGüter ihren Besitzern bleiben sollten. Man s. dessen<lb/>
Edict vom 5. Jul. 1815, das Motu proprio vom 16. Jul. 1816,<lb/>
und die Bekanntmachung des CardmalStaatsSecretärs v. 15.<lb/>
Nov. 1817. &#x2014; Dasselbe verordnete der König von Sardinien<lb/>
in <hi rendition="#i">Piemont</hi> und <hi rendition="#i">Savoyen</hi>, so fern eine Veräusserung nicht<lb/>
mit einem Mangel behaftet sey, der vermöge der gleichzei-<lb/>
tigen Gesetze ihre Nichtigkeit nach sich ziehe.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 260.<lb/><hi rendition="#i">Caper, Kreuzer, und Seeräuber</hi>.</head><lb/>
                <p>Zu den rechtmäsigen Mitteln dem Feind<lb/>
zu schaden, gehört auch die <hi rendition="#i">Caperei a</hi>). <hi rendition="#i">Caper</hi><lb/>
(praedatores maritimi, armateurs) sind Privat-<lb/>
personen, welche von einem kriegführenden<lb/>
Staat durch Patente oder Markbriefe <hi rendition="#i">b</hi>) (litterae<lb/>
marcae, lettres de marque), mit gewissen Ein-<lb/>
schränkungen und Privilegien, ermächtigt sind,<lb/>
für eigene Rechnung bewaffnete Schiffe (eben-<lb/>
falls Caper, naves praedatoriae, genannt) auszu-<lb/>
rüsten, um feindliches Staats- und PrivatEigen-<lb/>
thum zu nehmen. Sie gehören zu der bewaffneten<lb/>
Macht, wider den Feind. Sie unterscheiden sich<lb/>
nicht nur von <hi rendition="#i">Kreuzern</hi> oder Kreuzfahrern (croi-<lb/>
seurs), welche ein kriegführender Staat unmit-<lb/>
telbar ausrüstet, hauptsächlich um durch sie<lb/>
feindliche Häfen und Schiffe beobachten zu las-<lb/>
sen, sondern auch von <hi rendition="#i">Seeräubern</hi> oder Cor-<lb/>
saren (piratae, praedones maritimi, corsaires),<lb/>
welche ohne Autorisation einer kriegführenden<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#i">Klüber&#x2019;s Europ. Völkerr.</hi> II. 28</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[423/0055] I. Cap. Recht des Kriegs. b⁾ geistliche Güter an die usurpatorische Regierung des Königs Joseph geleistet worden, für nichtig, wofern die Käufer nicht beweisen, daſs sie mit Gewalt zu der Zahlung seyen gezwungen worden. — Der Papst verordnete, daſs die unter französischer Herrschaft veräusserten, so genannten Na- tionalGüter ihren Besitzern bleiben sollten. Man s. dessen Edict vom 5. Jul. 1815, das Motu proprio vom 16. Jul. 1816, und die Bekanntmachung des CardmalStaatsSecretärs v. 15. Nov. 1817. — Dasselbe verordnete der König von Sardinien in Piemont und Savoyen, so fern eine Veräusserung nicht mit einem Mangel behaftet sey, der vermöge der gleichzei- tigen Gesetze ihre Nichtigkeit nach sich ziehe. §. 260. Caper, Kreuzer, und Seeräuber. Zu den rechtmäsigen Mitteln dem Feind zu schaden, gehört auch die Caperei a). Caper (praedatores maritimi, armateurs) sind Privat- personen, welche von einem kriegführenden Staat durch Patente oder Markbriefe b) (litterae marcae, lettres de marque), mit gewissen Ein- schränkungen und Privilegien, ermächtigt sind, für eigene Rechnung bewaffnete Schiffe (eben- falls Caper, naves praedatoriae, genannt) auszu- rüsten, um feindliches Staats- und PrivatEigen- thum zu nehmen. Sie gehören zu der bewaffneten Macht, wider den Feind. Sie unterscheiden sich nicht nur von Kreuzern oder Kreuzfahrern (croi- seurs), welche ein kriegführender Staat unmit- telbar ausrüstet, hauptsächlich um durch sie feindliche Häfen und Schiffe beobachten zu las- sen, sondern auch von Seeräubern oder Cor- saren (piratae, praedones maritimi, corsaires), welche ohne Autorisation einer kriegführenden Klüber’s Europ. Völkerr. II. 28

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/55
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/55>, abgerufen am 18.12.2024.