sätzen der gleichzeitig bestandenen Staatsverfas- sung und Staatsverwaltung gemäss, oder
3) ohne durch diese Grundsätze bestimmt zu seyn, und ohne die Grenzen der Staatsgewalt zu überschreiten, nothwendig, oder in hohem Grad nützlich war;
4) wenn der Zwischenherrscher der in die- ser Eigenschaft ihm zustehenden Gewalt sich bedient hat, um ein Individuum, gleichviel ob Unterthan desselben Staates oder nicht, zu Be- zahlung einer dem Staat gehörigen Schuldfor- derung, oder zu irgend einer andern Leistung, namentlich zu Uebernehmung einer Vertrag- pflicht, zu nöthigen a). In solchem Fall ist anzunehmen, dass die Leistung dem Staat zum Vortheil gereicht habe. In solcher Hinsicht ein- gegangene Stipulationen, ist der zurückgekehrte rechtmäsige Souverain nur nach erfolgter Ent- schädigung des Contrahenten oder dessen Rechts- nachfolgers aufzuheben befugt, indem er z. B. den Gegenstand bei demselben vollständig und gänzlich einlöset, wesshalb ihm jedoch der Re- gress wider den Usurpator vorbehalten bleibt. Auch
5) wenn der dem Zwischenherrscher ge- gebene Werth oder Tauschgegenstand zum Vor- theil des Staates verwendet worden ist (versio in rem) b).
Hat der Erwerber auf wahre Verbesserung der von ihm zurückzugebenden Sachen Ko-
I. Cap. Recht des Kriegs.
sätzen der gleichzeitig bestandenen Staatsverfas- sung und Staatsverwaltung gemäſs, oder
3) ohne durch diese Grundsätze bestimmt zu seyn, und ohne die Grenzen der Staatsgewalt zu überschreiten, nothwendig, oder in hohem Grad nützlich war;
4) wenn der Zwischenherrscher der in die- ser Eigenschaft ihm zustehenden Gewalt sich bedient hat, um ein Individuum, gleichviel ob Unterthan desselben Staates oder nicht, zu Be- zahlung einer dem Staat gehörigen Schuldfor- derung, oder zu irgend einer andern Leistung, namentlich zu Uebernehmung einer Vertrag- pflicht, zu nöthigen a). In solchem Fall ist anzunehmen, daſs die Leistung dem Staat zum Vortheil gereicht habe. In solcher Hinsicht ein- gegangene Stipulationen, ist der zurückgekehrte rechtmäsige Souverain nur nach erfolgter Ent- schädigung des Contrahenten oder dessen Rechts- nachfolgers aufzuheben befugt, indem er z. B. den Gegenstand bei demselben vollständig und gänzlich einlöset, weſshalb ihm jedoch der Re- greſs wider den Usurpator vorbehalten bleibt. Auch
5) wenn der dem Zwischenherrscher ge- gebene Werth oder Tauschgegenstand zum Vor- theil des Staates verwendet worden ist (versio in rem) b).
Hat der Erwerber auf wahre Verbesserung der von ihm zurückzugebenden Sachen Ko-
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[421/0053]
I. Cap. Recht des Kriegs.
sätzen der gleichzeitig bestandenen Staatsverfas-
sung und Staatsverwaltung gemäſs, oder
3) ohne durch diese Grundsätze bestimmt
zu seyn, und ohne die Grenzen der Staatsgewalt
zu überschreiten, nothwendig, oder in hohem
Grad nützlich war;
4) wenn der Zwischenherrscher der in die-
ser Eigenschaft ihm zustehenden Gewalt sich
bedient hat, um ein Individuum, gleichviel ob
Unterthan desselben Staates oder nicht, zu Be-
zahlung einer dem Staat gehörigen Schuldfor-
derung, oder zu irgend einer andern Leistung,
namentlich zu Uebernehmung einer Vertrag-
pflicht, zu nöthigen a). In solchem Fall ist
anzunehmen, daſs die Leistung dem Staat zum
Vortheil gereicht habe. In solcher Hinsicht ein-
gegangene Stipulationen, ist der zurückgekehrte
rechtmäsige Souverain nur nach erfolgter Ent-
schädigung des Contrahenten oder dessen Rechts-
nachfolgers aufzuheben befugt, indem er z. B.
den Gegenstand bei demselben vollständig und
gänzlich einlöset, weſshalb ihm jedoch der Re-
greſs wider den Usurpator vorbehalten bleibt.
Auch
5) wenn der dem Zwischenherrscher ge-
gebene Werth oder Tauschgegenstand zum Vor-
theil des Staates verwendet worden ist (versio
in rem) b).
Hat der Erwerber auf wahre Verbesserung
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/53>, abgerufen am 16.02.2025.
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