II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
a) Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 273 f.
b) So zuweilen den Gouverneuren der octroirten ostindischen Handelsgesellschaften. C. F. Pauli diss. de jure belli societa- tum mercatoriarum majorum. Hal. 1751. 4.
c) So den mit Markbriefen (litteris marcae, lettres de marque) versehenen Capern.
§. 237. Rechtmäsigkeit des Kriegs.
Um rechtmäsig zu seyn, muss jeder Krieg seinen Entstehungsgrund haben in Befolgung eines Grundsatzes, welcher abgeleitet ist aus der Nothwendigkeit der Erhaltung äusserer Rechte, für den Fall einer Rechtsverletzung. Gerecht ist daher der Krieg auf Seite desjenigen Staates, welcher ihn zu führen genöthigt ist zu dem Schutz seiner Rechte a). Dieser Schutz kann sich beziehen, nicht nur auf schon bestehende Rechtsverletzung, sondern auch, vermöge des PräventionsRechtes, auf bevorstehende b). Der Zweck eines gerechten Kriegs muss demnach be- stehen, entweder in Genugthuung, oder in Ver- theidigung, oder in Sicherheit, so fern diese auf andere Art nicht zu erlangen sind c). Ungerecht ist der Krieg auf Seite desjenigen Staates, wel- chem Rechtsverletzungen der angezeigten Art zur Last fallen, oder welcher ihn nur aus Eigen- nutz, aus bloss anrathenden Beweggründen (caus- sis suasoriis, simples motiss) unternimmt d). Zu diesen falschen Beweggründen gehören: Er- oberungslust, Raubgier, Verhinderung des ge-
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
a) Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 273 f.
b) So zuweilen den Gouverneuren der octroirten ostindischen Handelsgesellschaften. C. F. Pauli diss. de jure belli societa- tum mercatoriarum majorum. Hal. 1751. 4.
c) So den mit Markbriefen (litteris marcae, lettres de marque) versehenen Capern.
§. 237. Rechtmäsigkeit des Kriegs.
Um rechtmäsig zu seyn, muſs jeder Krieg seinen Entstehungsgrund haben in Befolgung eines Grundsatzes, welcher abgeleitet ist aus der Nothwendigkeit der Erhaltung äusserer Rechte, für den Fall einer Rechtsverletzung. Gerecht ist daher der Krieg auf Seite desjenigen Staates, welcher ihn zu führen genöthigt ist zu dem Schutz seiner Rechte a). Dieser Schutz kann sich beziehen, nicht nur auf schon bestehende Rechtsverletzung, sondern auch, vermöge des PräventionsRechtes, auf bevorstehende b). Der Zweck eines gerechten Kriegs muſs demnach be- stehen, entweder in Genugthuung, oder in Ver- theidigung, oder in Sicherheit, so fern diese auf andere Art nicht zu erlangen sind c). Ungerecht ist der Krieg auf Seite desjenigen Staates, wel- chem Rechtsverletzungen der angezeigten Art zur Last fallen, oder welcher ihn nur aus Eigen- nutz, aus bloſs anrathenden Beweggründen (caus- sis suasoriis, simples motiſs) unternimmt d). Zu diesen falschen Beweggründen gehören: Er- oberungslust, Raubgier, Verhinderung des ge-
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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
a⁾ Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 273 f.
b⁾ So zuweilen den Gouverneuren der octroirten ostindischen
Handelsgesellschaften. C. F. Pauli diss. de jure belli societa-
tum mercatoriarum majorum. Hal. 1751. 4.
c⁾ So den mit Markbriefen (litteris marcae, lettres de marque)
versehenen Capern.
§. 237.
Rechtmäsigkeit des Kriegs.
Um rechtmäsig zu seyn, muſs jeder Krieg
seinen Entstehungsgrund haben in Befolgung
eines Grundsatzes, welcher abgeleitet ist aus der
Nothwendigkeit der Erhaltung äusserer Rechte,
für den Fall einer Rechtsverletzung. Gerecht
ist daher der Krieg auf Seite desjenigen Staates,
welcher ihn zu führen genöthigt ist zu dem
Schutz seiner Rechte a). Dieser Schutz kann
sich beziehen, nicht nur auf schon bestehende
Rechtsverletzung, sondern auch, vermöge des
PräventionsRechtes, auf bevorstehende b). Der
Zweck eines gerechten Kriegs muſs demnach be-
stehen, entweder in Genugthuung, oder in Ver-
theidigung, oder in Sicherheit, so fern diese auf
andere Art nicht zu erlangen sind c). Ungerecht
ist der Krieg auf Seite desjenigen Staates, wel-
chem Rechtsverletzungen der angezeigten Art zur
Last fallen, oder welcher ihn nur aus Eigen-
nutz, aus bloſs anrathenden Beweggründen (caus-
sis suasoriis, simples motiſs) unternimmt d).
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/18>, abgerufen am 16.02.2025.
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