Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
bloss beitreten. Ein Beitritt erfolgt zuweilen
auch, als von NebenContrahenten, von solchen
Mächten, welche einer kriegführenden Macht
particuläre Kriegshülfe (§. 268 ff.) geleistet, oder
irgend ein anderes Interesse bei dem Friedens-
schluss haben (§. 162). Nicht selten werden
aber auch solche und andere Mächte, ohne ih-
ren ausdrücklichen Beitritt, in den Frieden mit-
eingeschlossen
(§. 162). Verstärkung des Frie-
densvertrags, kann auf verschiedene Art erfol-
gen, insbesondere durch Garantie von Seite
dritter Mächte (§. 157--159). Zuweilen wird
derselbe, durch Widerspruch oder Protestation,
von dritten Mächten angefochten (§. 162). Pu-
blication
des geschlossenen Friedens veranstaltet
jeder Theil, nach Belieben, in seinem Gebiet
und bei seinem Kriegsheer a).

a) Moser's Versuch, X. 2. 382 ff. Vattel, liv. IV, ch. 3, §. 25.
§. 328.
Vollziehung und Auslegung des Friedens. Jus postliminii.
Friedensbruch
.

Auf die Genehmigung des Friedensschlus-
ses, muss dessen Vollziehung, so weit eine sol-
che nöthig, der Uebereinkunft gemäss folgen a).
Dieselbe giebt bisweilen Anlass zu eigenen Con-
gressen und ExecutionsRecessen b), zu Zweifeln
und Streitigkeiten über den Sinn der Stipula-
tionen, zu Auslegungen (§. 163), und zu Er-

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
bloſs beitreten. Ein Beitritt erfolgt zuweilen
auch, als von NebenContrahenten, von solchen
Mächten, welche einer kriegführenden Macht
particuläre Kriegshülfe (§. 268 ff.) geleistet, oder
irgend ein anderes Interesse bei dem Friedens-
schluſs haben (§. 162). Nicht selten werden
aber auch solche und andere Mächte, ohne ih-
ren ausdrücklichen Beitritt, in den Frieden mit-
eingeschlossen
(§. 162). Verstärkung des Frie-
densvertrags, kann auf verschiedene Art erfol-
gen, insbesondere durch Garantie von Seite
dritter Mächte (§. 157—159). Zuweilen wird
derselbe, durch Widerspruch oder Protestation,
von dritten Mächten angefochten (§. 162). Pu-
blication
des geschlossenen Friedens veranstaltet
jeder Theil, nach Belieben, in seinem Gebiet
und bei seinem Kriegsheer a).

a) Moser’s Versuch, X. 2. 382 ff. Vattel, liv. IV, ch. 3, §. 25.
§. 328.
Vollziehung und Auslegung des Friedens. Jus postliminii.
Friedensbruch
.

Auf die Genehmigung des Friedensschlus-
ses, muſs dessen Vollziehung, so weit eine sol-
che nöthig, der Uebereinkunft gemäſs folgen a).
Dieselbe giebt bisweilen Anlaſs zu eigenen Con-
gressen und ExecutionsRecessen b), zu Zweifeln
und Streitigkeiten über den Sinn der Stipula-
tionen, zu Auslegungen (§. 163), und zu Er-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0154" n="512[522]"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi></fw><lb/>
blo&#x017F;s <hi rendition="#i">beitreten</hi>. Ein <hi rendition="#i">Beitritt</hi> erfolgt zuweilen<lb/>
auch, als von NebenContrahenten, von solchen<lb/>
Mächten, welche einer kriegführenden Macht<lb/>
particuläre Kriegshülfe (§. 268 ff.) geleistet, oder<lb/>
irgend ein anderes Interesse bei dem Friedens-<lb/>
schlu&#x017F;s haben (§. 162). Nicht selten werden<lb/>
aber auch solche und andere Mächte, ohne ih-<lb/>
ren ausdrücklichen Beitritt, in den Frieden <hi rendition="#i">mit-<lb/>
eingeschlossen</hi> (§. 162). <hi rendition="#i">Verstärkung</hi> des Frie-<lb/>
densvertrags, kann auf verschiedene Art erfol-<lb/>
gen, insbesondere durch <hi rendition="#i">Garantie</hi> von Seite<lb/>
dritter Mächte (§. 157&#x2014;159). Zuweilen wird<lb/>
derselbe, durch <hi rendition="#i">Widerspruch</hi> oder Protestation,<lb/>
von dritten Mächten angefochten (§. 162). <hi rendition="#i">Pu-<lb/>
blication</hi> des geschlossenen Friedens veranstaltet<lb/>
jeder Theil, nach Belieben, in seinem Gebiet<lb/>
und bei seinem Kriegsheer <hi rendition="#i">a</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch, X. 2. 382 ff. <hi rendition="#k">Vattel</hi>, liv. IV, ch. 3, §. 25.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 328.<lb/><hi rendition="#i">Vollziehung und Auslegung des Friedens. Jus postliminii.<lb/>
Friedensbruch</hi>.</head><lb/>
                <p>Auf die Genehmigung des Friedensschlus-<lb/>
ses, mu&#x017F;s dessen <hi rendition="#i">Vollziehung</hi>, so weit eine sol-<lb/>
che nöthig, der Uebereinkunft gemä&#x017F;s folgen <hi rendition="#i">a</hi>).<lb/>
Dieselbe giebt bisweilen Anla&#x017F;s zu eigenen Con-<lb/>
gressen und ExecutionsRecessen <hi rendition="#i">b</hi>), zu Zweifeln<lb/>
und Streitigkeiten über den Sinn der Stipula-<lb/>
tionen, zu <hi rendition="#i">Auslegungen</hi> (§. 163), und zu <hi rendition="#i">Er-</hi><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[512[522]/0154] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. bloſs beitreten. Ein Beitritt erfolgt zuweilen auch, als von NebenContrahenten, von solchen Mächten, welche einer kriegführenden Macht particuläre Kriegshülfe (§. 268 ff.) geleistet, oder irgend ein anderes Interesse bei dem Friedens- schluſs haben (§. 162). Nicht selten werden aber auch solche und andere Mächte, ohne ih- ren ausdrücklichen Beitritt, in den Frieden mit- eingeschlossen (§. 162). Verstärkung des Frie- densvertrags, kann auf verschiedene Art erfol- gen, insbesondere durch Garantie von Seite dritter Mächte (§. 157—159). Zuweilen wird derselbe, durch Widerspruch oder Protestation, von dritten Mächten angefochten (§. 162). Pu- blication des geschlossenen Friedens veranstaltet jeder Theil, nach Belieben, in seinem Gebiet und bei seinem Kriegsheer a). a⁾ Moser’s Versuch, X. 2. 382 ff. Vattel, liv. IV, ch. 3, §. 25. §. 328. Vollziehung und Auslegung des Friedens. Jus postliminii. Friedensbruch. Auf die Genehmigung des Friedensschlus- ses, muſs dessen Vollziehung, so weit eine sol- che nöthig, der Uebereinkunft gemäſs folgen a). Dieselbe giebt bisweilen Anlaſs zu eigenen Con- gressen und ExecutionsRecessen b), zu Zweifeln und Streitigkeiten über den Sinn der Stipula- tionen, zu Auslegungen (§. 163), und zu Er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/154
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 512[522]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/154>, abgerufen am 23.11.2024.