Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
§. 321.
Art und Ort der Unterhandlungen.

Die Unterhandlungen wegen des Friedens,
können auf zweifache Art statt haben; in Con-
ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm-
lichen Sitzungen versammeln, und in schrift-
lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen
sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou-
verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor-
respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten
zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel
Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor-
rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten,
geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan-
deln mit einander, entweder unmittelbar, oder
mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er-
sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin
zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160)
gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze
und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden.
Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder
mehrere Vermittler, wie auf dem Congress zu
Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen
seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma-
tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver-
mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg-
ner mit, und empfängt und übersendet hierauf,
in derselben Art, die Antwort und Gegenent-
würfe. -- Die Wahl des CongressOrtes c), die

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
§. 321.
Art und Ort der Unterhandlungen.

Die Unterhandlungen wegen des Friedens,
können auf zweifache Art statt haben; in Con-
ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm-
lichen Sitzungen versammeln, und in schrift-
lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen
sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou-
verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor-
respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten
zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel
Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor-
rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten,
geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan-
deln mit einander, entweder unmittelbar, oder
mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er-
sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin
zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160)
gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze
und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden.
Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder
mehrere Vermittler, wie auf dem Congreſs zu
Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen
seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma-
tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver-
mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg-
ner mit, und empfängt und übersendet hierauf,
in derselben Art, die Antwort und Gegenent-
würfe. — Die Wahl des CongreſsOrtes c), die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0146" n="514"/>
                <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi> </fw>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 321.<lb/><hi rendition="#i">Art und Ort der Unterhandlungen</hi>.</head><lb/>
                <p>Die Unterhandlungen wegen des Friedens,<lb/>
können auf zweifache Art statt haben; in Con-<lb/>
ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm-<lb/>
lichen Sitzungen versammeln, und in schrift-<lb/>
lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen<lb/>
sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou-<lb/>
verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor-<lb/>
respondenz <hi rendition="#i">a</hi>), von Hof zu Hof, führt selten<lb/>
zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel<lb/>
Bevollmächtigte gesendet <hi rendition="#i">b</hi>), welche die Vor-<lb/>
rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten,<lb/>
geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan-<lb/>
deln mit einander, entweder unmittelbar, oder<lb/>
mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er-<lb/>
sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin<lb/>
zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160)<lb/>
gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze<lb/>
und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden.<lb/>
Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder<lb/>
mehrere Vermittler, wie auf dem Congre&#x017F;s zu<lb/>
Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen<lb/>
seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma-<lb/>
tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver-<lb/>
mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg-<lb/>
ner mit, und empfängt und übersendet hierauf,<lb/>
in derselben Art, die Antwort und Gegenent-<lb/>
würfe. &#x2014; Die Wahl des Congre&#x017F;s<hi rendition="#i">Ortes c</hi>), die<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[514/0146] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. §. 321. Art und Ort der Unterhandlungen. Die Unterhandlungen wegen des Friedens, können auf zweifache Art statt haben; in Con- ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm- lichen Sitzungen versammeln, und in schrift- lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou- verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor- respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor- rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten, geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan- deln mit einander, entweder unmittelbar, oder mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er- sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160) gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden. Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder mehrere Vermittler, wie auf dem Congreſs zu Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma- tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver- mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg- ner mit, und empfängt und übersendet hierauf, in derselben Art, die Antwort und Gegenent- würfe. — Die Wahl des CongreſsOrtes c), die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/146
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/146>, abgerufen am 21.11.2024.