II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
§. 321. Art und Ort der Unterhandlungen.
Die Unterhandlungen wegen des Friedens, können auf zweifache Art statt haben; in Con- ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm- lichen Sitzungen versammeln, und in schrift- lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou- verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor- respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor- rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten, geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan- deln mit einander, entweder unmittelbar, oder mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er- sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160) gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden. Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder mehrere Vermittler, wie auf dem Congress zu Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma- tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver- mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg- ner mit, und empfängt und übersendet hierauf, in derselben Art, die Antwort und Gegenent- würfe. -- Die Wahl des CongressOrtes c), die
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
§. 321. Art und Ort der Unterhandlungen.
Die Unterhandlungen wegen des Friedens, können auf zweifache Art statt haben; in Con- ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm- lichen Sitzungen versammeln, und in schrift- lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou- verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor- respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor- rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten, geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan- deln mit einander, entweder unmittelbar, oder mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er- sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160) gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden. Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder mehrere Vermittler, wie auf dem Congreſs zu Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma- tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver- mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg- ner mit, und empfängt und übersendet hierauf, in derselben Art, die Antwort und Gegenent- würfe. — Die Wahl des CongreſsOrtes c), die
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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
§. 321.
Art und Ort der Unterhandlungen.
Die Unterhandlungen wegen des Friedens,
können auf zweifache Art statt haben; in Con-
ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm-
lichen Sitzungen versammeln, und in schrift-
lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen
sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou-
verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor-
respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten
zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel
Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor-
rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten,
geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan-
deln mit einander, entweder unmittelbar, oder
mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er-
sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin
zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160)
gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze
und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden.
Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder
mehrere Vermittler, wie auf dem Congreſs zu
Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen
seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma-
tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver-
mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg-
ner mit, und empfängt und übersendet hierauf,
in derselben Art, die Antwort und Gegenent-
würfe. — Die Wahl des CongreſsOrtes c), die
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/146>, abgerufen am 21.11.2024.
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