Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. wenn gleich sie mit Grossbritannien nicht inKrieg wären, und alle andern Häfen und Plätze in den Colonien, die den Feinden Grossbritan- niens gehörten, in Absicht auf Handel und Schiffahrt denselben Einschränkungen b) unter- worfen seyn sollten, als wenn sie durch brit- tische Seemacht aufs strengste bloquirt wären; dass aller Handel mit Waaren, welche Producte oder Manufacturen der genannten Länder sind, als ungesetzmäsig (unlawful) solle betrachtet werden; dass jedes Schiff, welches von oder nach gedachten Ländern oder Colonien handle, mit allen Gütern an Bord solle genommen, und als Prise dem Nehmer zuerkannt werden; dass jedes Schiff, welches über seine Ladung einen Ursprungschein (certificat d'origine) bei sich führe, worin bescheinigt sey, dass die Artikel der Ladung keine Producte oder Manufacturen brittischer Besitzungen seyen, als rechtmäsige Prise dem Nehmer zugleich mit denjenigen darin verladenen Gütern zuerkannt werden solle, wel- che der Person oder denen Personen gehörten, durch die oder zu deren Behuf ein solches Do- cument an Bord gekommen sey c)". a) Supplement zu der London Gazette v. 14. Nov. 1807. Polit. Journal v. Dec. 1807, S. 1229. Das angef. pariser Me- moire, p. 151. Journal de Francfort, 1807, n° 347 sq. Schöll's angef. Recueil, T. IX. p. 353. Martens l. c. Suppl. V. 446. b) Hievon wurden in derselben GeheimerathsOrdre verschie- dene Ausnahmen gemacht, und noch andere in 3 Geheime- rathsOrdres, vom 25. Nov. u. 18. Dec. 1807, und v. 30. März II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. wenn gleich sie mit Groſsbritannien nicht inKrieg wären, und alle andern Häfen und Plätze in den Colonien, die den Feinden Groſsbritan- niens gehörten, in Absicht auf Handel und Schiffahrt denselben Einschränkungen b) unter- worfen seyn sollten, als wenn sie durch brit- tische Seemacht aufs strengste bloquirt wären; daſs aller Handel mit Waaren, welche Producte oder Manufacturen der genannten Länder sind, als ungesetzmäsig (unlawful) solle betrachtet werden; daſs jedes Schiff, welches von oder nach gedachten Ländern oder Colonien handle, mit allen Gütern an Bord solle genommen, und als Prise dem Nehmer zuerkannt werden; daſs jedes Schiff, welches über seine Ladung einen Ursprungschein (certificat d’origine) bei sich führe, worin bescheinigt sey, daſs die Artikel der Ladung keine Producte oder Manufacturen brittischer Besitzungen seyen, als rechtmäsige Prise dem Nehmer zugleich mit denjenigen darin verladenen Gütern zuerkannt werden solle, wel- che der Person oder denen Personen gehörten, durch die oder zu deren Behuf ein solches Do- cument an Bord gekommen sey c)“. a) Supplement zu der London Gazette v. 14. Nov. 1807. Polit. Journal v. Dec. 1807, S. 1229. Das angef. pariser Mé- moire, p. 151. Journal de Francfort, 1807, n° 347 sq. Schöll’s angef. Recueil, T. IX. p. 353. Martens l. c. Suppl. V. 446. b) Hievon wurden in derselben GeheimerathsOrdre verschie- dene Ausnahmen gemacht, und noch andere in 3 Geheime- rathsOrdres, vom 25. Nov. u. 18. Dec. 1807, und v. 30. März <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0138" n="506"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
wenn gleich sie mit Groſsbritannien nicht in
Krieg wären, und alle andern Häfen und Plätze
in den Colonien, die den Feinden Groſsbritan-
niens gehörten, in Absicht auf Handel und
Schiffahrt denselben Einschränkungen b) unter-
worfen seyn sollten, als wenn sie durch brit-
tische Seemacht aufs strengste bloquirt wären;
daſs aller Handel mit Waaren, welche Producte
oder Manufacturen der genannten Länder sind,
als ungesetzmäsig (unlawful) solle betrachtet
werden; daſs jedes Schiff, welches von oder
nach gedachten Ländern oder Colonien handle,
mit allen Gütern an Bord solle genommen, und
als Prise dem Nehmer zuerkannt werden; daſs
jedes Schiff, welches über seine Ladung einen
Ursprungschein (certificat d’origine) bei sich
führe, worin bescheinigt sey, daſs die Artikel
der Ladung keine Producte oder Manufacturen
brittischer Besitzungen seyen, als rechtmäsige
Prise dem Nehmer zugleich mit denjenigen darin
verladenen Gütern zuerkannt werden solle, wel-
che der Person oder denen Personen gehörten,
durch die oder zu deren Behuf ein solches Do-
cument an Bord gekommen sey c)“.
a⁾ Supplement zu der London Gazette v. 14. Nov. 1807.
Polit. Journal v. Dec. 1807, S. 1229. Das angef. pariser Mé-
moire, p. 151. Journal de Francfort, 1807, n° 347 sq. Schöll’s
angef. Recueil, T. IX. p. 353. Martens l. c. Suppl. V. 446.
b⁾ Hievon wurden in derselben GeheimerathsOrdre verschie-
dene Ausnahmen gemacht, und noch andere in 3 Geheime-
rathsOrdres, vom 25. Nov. u. 18. Dec. 1807, und v. 30. März
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