§. 311. b) Durch das französische Continental- und brittische Blo- quadeSystem.
Diesen Behauptungen Englands, setzte Na- poleon, in den Jahren 1806 und 1807, durch Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein ContinentalSystem als Repressalien entgegen; ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern auch jedes andern Verkehrs mit England, na- mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten und ColonialWaaren, für die Staaten Frank- reichs und der mit ihm verbündeten europäischen ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er- laubniss dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. -- Diesem System begegnete Grossbritannien, seit 1807, durch ein noch ausgedehnteres Bloquade- System, als sein voriges war (§. 310), festge- setzt durch eigene GeheimerathsOrdres a), nach welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank- reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an- dern, von welchen die brittische Flagge ausge- schlossen ist, in Absicht auf Handlung und Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je- der Handel mit Producten und Fabrikaten der Länder und Colonien jener Staaten verboten ist. -- Preussen, Dänemark, und Russland traten 1807, Oestreich 1809, Schweden 1810, dem französischen ContinentalSystem bei b). -- Die Vereinigten Staaten von Nordamerika er-
II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 311. b) Durch das französische Continental- und brittische Blo- quadeSystem.
Diesen Behauptungen Englands, setzte Na- poleon, in den Jahren 1806 und 1807, durch Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein ContinentalSystem als Repressalien entgegen; ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern auch jedes andern Verkehrs mit England, na- mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten und ColonialWaaren, für die Staaten Frank- reichs und der mit ihm verbündeten europäischen ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er- laubniſs dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. — Diesem System begegnete Groſsbritannien, seit 1807, durch ein noch ausgedehnteres Bloquade- System, als sein voriges war (§. 310), festge- setzt durch eigene GeheimerathsOrdres a), nach welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank- reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an- dern, von welchen die brittische Flagge ausge- schlossen ist, in Absicht auf Handlung und Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je- der Handel mit Producten und Fabrikaten der Länder und Colonien jener Staaten verboten ist. — Preussen, Dänemark, und Ruſsland traten 1807, Oestreich 1809, Schweden 1810, dem französischen ContinentalSystem bei b). — Die Vereinigten Staaten von Nordamerika er-
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II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 311.
b) Durch das französische Continental- und brittische Blo-
quadeSystem.
Diesen Behauptungen Englands, setzte Na-
poleon, in den Jahren 1806 und 1807, durch
Decrete von Berlin und Mailand datirt, sein
ContinentalSystem als Repressalien entgegen;
ein Verbot nicht nur alles Handels, sondern
auch jedes andern Verkehrs mit England, na-
mentlich des Handels mit englischen Fabrikaten
und ColonialWaaren, für die Staaten Frank-
reichs und der mit ihm verbündeten europäischen
ContinentalMächte, so fern nicht besondere Er-
laubniſs dazu (Licenz) von ihm ertheilt sey. —
Diesem System begegnete Groſsbritannien, seit
1807, durch ein noch ausgedehnteres Bloquade-
System, als sein voriges war (§. 310), festge-
setzt durch eigene GeheimerathsOrdres a), nach
welchen alle Häfen, Plätze und Küsten Frank-
reichs und seiner Bundesgenossen, und alle an-
dern, von welchen die brittische Flagge ausge-
schlossen ist, in Absicht auf Handlung und
Schiffahrt, als bloquirt anzusehen sind, und je-
der Handel mit Producten und Fabrikaten der
Länder und Colonien jener Staaten verboten
ist. — Preussen, Dänemark, und Ruſsland
traten 1807, Oestreich 1809, Schweden 1810,
dem französischen ContinentalSystem bei b). —
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika er-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/131>, abgerufen am 16.02.2025.
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