Staatsrecht überhaupt u. nach der Regierungsform, §. 63 f. -- Auf jeden Fall ist das Factische von dem Rechtlichen zu unterscheiden. J. St. Pütter's Beiträge zu dem t. Staats- und Fürstenr. I. 140. -- In einem eingeschränktern Sinn, heissen PatrimonialReiche diejenigen, worin Jemand die freie Ver- fügung über die jedesmalige Thronfolge zusteht; wie ehedem in Russland, nach der ThronfolgeOrdnung Peter's I. v. 1722. Scheidemantel a. a. O. Neyron principes du dr. des gens, §. 92.
§. 32. Insonderheit gewisse Classificationen der Staaten.
In völkerrechtlichem Sinn, ist kein Unterschied zwischen grossen und kleinen a), oder zwischen mächtigen und mindermächtigen souverainen Staaten. Wohl aber kommt die Verschiedenheit der Machtverhältnisse, besonders der militairi- schen, sehr in Betracht, wenn von politischer Wichtigkeit der einzelnen Staaten die Rede ist. Doch fehlt es auch hier an gehöriger Grundlage zu einer festen und durchgreifenden Abtheilung der Staaten; gewiss ist die oben angeführte, so wie die von einigen gewählte, in Staaten der ersten, zwei- ten, dritten und vierten Ordnung b), ganz will- kührlich und unbestimmt. -- Die Kriegsmacht der meisten souverainen Staaten von Europa, ist bloss für Landkriege eingerichtet; bei verschiede- nen jedoch für Land- und Seekriege. Die ersten sind blosse Landmächte, die letzten sind Land- und Seemächte zugleich. Diese werden auch vor- zugweise Seemächte genannt, wenn ihre Haupt- macht auf den Seekrieg sich bezieht c). Souve-
II. Cap. Die europ. Staaten.
Staatsrecht überhaupt u. nach der Regierungsform, §. 63 f. — Auf jeden Fall ist das Factische von dem Rechtlichen zu unterscheiden. J. St. Pütter’s Beiträge zu dem t. Staats- und Fürstenr. I. 140. — In einem eingeschränktern Sinn, heiſsen PatrimonialReiche diejenigen, worin Jemand die freie Ver- fügung über die jedesmalige Thronfolge zusteht; wie ehedem in Ruſsland, nach der ThronfolgeOrdnung Peter’s I. v. 1722. Scheidemantel a. a. O. Neyron principes du dr. des gens, §. 92.
§. 32. Insonderheit gewisse Classificationen der Staaten.
In völkerrechtlichem Sinn, ist kein Unterschied zwischen grossen und kleinen a), oder zwischen mächtigen und mindermächtigen souverainen Staaten. Wohl aber kommt die Verschiedenheit der Machtverhältnisse, besonders der militairi- schen, sehr in Betracht, wenn von politischer Wichtigkeit der einzelnen Staaten die Rede ist. Doch fehlt es auch hier an gehöriger Grundlage zu einer festen und durchgreifenden Abtheilung der Staaten; gewiſs ist die oben angeführte, so wie die von einigen gewählte, in Staaten der ersten, zwei- ten, dritten und vierten Ordnung b), ganz will- kührlich und unbestimmt. — Die Kriegsmacht der meisten souverainen Staaten von Europa, ist bloſs für Landkriege eingerichtet; bei verschiede- nen jedoch für Land- und Seekriege. Die ersten sind blosse Landmächte, die letzten sind Land- und Seemächte zugleich. Diese werden auch vor- zugweise Seemächte genannt, wenn ihre Haupt- macht auf den Seekrieg sich bezieht c). Souve-
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II. Cap. Die europ. Staaten.
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Staatsrecht überhaupt u. nach der Regierungsform, §. 63 f.
— Auf jeden Fall ist das Factische von dem Rechtlichen zu
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Fürstenr. I. 140. — In einem eingeschränktern Sinn, heiſsen
PatrimonialReiche diejenigen, worin Jemand die freie Ver-
fügung über die jedesmalige Thronfolge zusteht; wie ehedem
in Ruſsland, nach der ThronfolgeOrdnung Peter’s I. v. 1722.
Scheidemantel a. a. O. Neyron principes du dr. des gens, §. 92.
§. 32.
Insonderheit gewisse Classificationen der Staaten.
In völkerrechtlichem Sinn, ist kein Unterschied
zwischen grossen und kleinen a), oder zwischen
mächtigen und mindermächtigen souverainen
Staaten. Wohl aber kommt die Verschiedenheit
der Machtverhältnisse, besonders der militairi-
schen, sehr in Betracht, wenn von politischer
Wichtigkeit der einzelnen Staaten die Rede ist.
Doch fehlt es auch hier an gehöriger Grundlage
zu einer festen und durchgreifenden Abtheilung
der Staaten; gewiſs ist die oben angeführte, so wie
die von einigen gewählte, in Staaten der ersten, zwei-
ten, dritten und vierten Ordnung b), ganz will-
kührlich und unbestimmt. — Die Kriegsmacht
der meisten souverainen Staaten von Europa, ist
bloſs für Landkriege eingerichtet; bei verschiede-
nen jedoch für Land- und Seekriege. Die ersten
sind blosse Landmächte, die letzten sind Land-
und Seemächte zugleich. Diese werden auch vor-
zugweise Seemächte genannt, wenn ihre Haupt-
macht auf den Seekrieg sich bezieht c). Souve-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/73>, abgerufen am 28.02.2025.
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