Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. bis in das Jahr 1798 Sitz des Grossmeisters desJohanniterOrdens, und in dem teutschen Reich die (halbsouverainen) geistlichen Wahlstaaten c), Staaten, deren Wahlregent verfassungsmäsig ein Geistlicher war. Auch besteht kein monarchischer Ernennungsstaat (etat monarchique nominatif) mehr, welches von 1806 bis in das Jahr 1810 der fürstlich-primatische Staat, von 1810 bis in das Jahr 1815 das Grossherzogthum Frankfurt war d). Ein Erbwahlreich ist der türkische Staat e). Ein Theil der monarchischen Staaten, hat land- oder reichsständische Verfassung. Die jetzigen repu- blikanischen Staaten (§. 29) sind Demokratieen, theils reine, theils repräsentative. Ein Theil der oben genannten souverainen Staaten ist vereinigt zu zwei StaatenSystemen (§. 28); dem teutschen Bund f) (confederation germanique), der aus monarchischen Staaten und freien Städten, und der schweizerischen Eidgenossenschaft g) (confe- deration suisse), welche aus republikanischen Staaten besteht, nur mit Ausnahme des Fürsten- thums Neufchatel h). a) G. F. v. Marten's Sammlung der wichtigsten Reichsgrund- gesetze, Erbvereinigungen, Capitulationen, Familienverträge u. s. f., welche zur Erläuterung des Staatsrechts und der prag- matischen Geschichte der vornehmsten europäischen Staaten dienen. Th. I. Dänemark, Schweden, Grossbritannien. Gött. 1794. gr. 8. Ebendess. Abriss des Staatsrechts der vornehm- sten europäischen Staaten. Th. I, Abth. 1, Dänemark, Schwe- den, Grossbritannien. Gött. 1794. gr. 8. De la Croix Verfas- sung der vornehmsten europäischen und der vereinigten ame- rikanischen Staaten. Aus dem Französischen, mit Berichti- I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. bis in das Jahr 1798 Sitz des Groſsmeisters desJohanniterOrdens, und in dem teutschen Reich die (halbsouverainen) geistlichen Wahlstaaten c), Staaten, deren Wahlregent verfassungsmäsig ein Geistlicher war. Auch besteht kein monarchischer Ernennungsstaat (état monarchique nominatif) mehr, welches von 1806 bis in das Jahr 1810 der fürstlich-primatische Staat, von 1810 bis in das Jahr 1815 das Groſsherzogthum Frankfurt war d). Ein Erbwahlreich ist der türkische Staat e). Ein Theil der monarchischen Staaten, hat land- oder reichsständische Verfassung. Die jetzigen repu- blikanischen Staaten (§. 29) sind Demokratieen, theils reine, theils repräsentative. Ein Theil der oben genannten souverainen Staaten ist vereinigt zu zwei StaatenSystemen (§. 28); dem teutschen Bund f) (confédération germanique), der aus monarchischen Staaten und freien Städten, und der schweizerischen Eidgenossenschaft g) (confé- dération suisse), welche aus republikanischen Staaten besteht, nur mit Ausnahme des Fürsten- thums Neufchatel h). a) G. F. v. Marten’s Sammlung der wichtigsten Reichsgrund- gesetze, Erbvereinigungen, Capitulationen, Familienverträge u. s. f., welche zur Erläuterung des Staatsrechts und der prag- matischen Geschichte der vornehmsten europäischen Staaten dienen. Th. I. Dänemark, Schweden, Groſsbritannien. Gött. 1794. gr. 8. Ebendess. Abriſs des Staatsrechts der vornehm- sten europäischen Staaten. Th. I, Abth. 1, Dänemark, Schwe- den, Groſsbritannien. Gött. 1794. gr. 8. De la Croix Verfas- sung der vornehmsten europäischen und der vereinigten ame- rikanischen Staaten. 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I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
bis in das Jahr 1798 Sitz des Groſsmeisters des
JohanniterOrdens, und in dem teutschen Reich
die (halbsouverainen) geistlichen Wahlstaaten c),
Staaten, deren Wahlregent verfassungsmäsig ein
Geistlicher war. Auch besteht kein monarchischer
Ernennungsstaat (état monarchique nominatif)
mehr, welches von 1806 bis in das Jahr 1810 der
fürstlich-primatische Staat, von 1810 bis in das
Jahr 1815 das Groſsherzogthum Frankfurt war d).
Ein Erbwahlreich ist der türkische Staat e). Ein
Theil der monarchischen Staaten, hat land- oder
reichsständische Verfassung. Die jetzigen repu-
blikanischen Staaten (§. 29) sind Demokratieen,
theils reine, theils repräsentative. Ein Theil der
oben genannten souverainen Staaten ist vereinigt
zu zwei StaatenSystemen (§. 28); dem teutschen
Bund f) (confédération germanique), der aus
monarchischen Staaten und freien Städten, und
der schweizerischen Eidgenossenschaft g) (confé-
dération suisse), welche aus republikanischen
Staaten besteht, nur mit Ausnahme des Fürsten-
thums Neufchatel h).
a⁾ G. F. v. Marten’s Sammlung der wichtigsten Reichsgrund-
gesetze, Erbvereinigungen, Capitulationen, Familienverträge
u. s. f., welche zur Erläuterung des Staatsrechts und der prag-
matischen Geschichte der vornehmsten europäischen Staaten
dienen. Th. I. Dänemark, Schweden, Groſsbritannien. Gött.
1794. gr. 8. Ebendess. Abriſs des Staatsrechts der vornehm-
sten europäischen Staaten. Th. I, Abth. 1, Dänemark, Schwe-
den, Groſsbritannien. Gött. 1794. gr. 8. De la Croix Verfas-
sung der vornehmsten europäischen und der vereinigten ame-
rikanischen Staaten. Aus dem Französischen, mit Berichti-
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