Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. keit eines in widerrechtlicher Empörung begriffe-nen Volkes, oder eines Usurpators, Beleidigung des rechtmäsigen Souverains, so lang dieser seine Oberherrschaft über jenes nicht aufgegeben hat, oder dieselbe rechtlich als aufgegeben muss be- trachtet werden f). Die Souverainetät erreicht ihr Ende, durch Untergang des Staatsgebietes, durch Auflösung der Staatsverbindung, durch Einverleibung oder unterwürfige Vereinigung des Staates, oder eines Theils desselben, mit einem andern Staat g). a) Moser's Versuch des neuesten europ. Völkerrechts, Th. VI, S. 126 ff. Günther's Völkerrecht, I. 76 f. b) L. G. Magen diss. de eo quod circa imperantem agnoscen- dum est juris gentium, etc. Giess. 1748. 4. J. C. W. v. Steck von Erkennung der Unabhängigkeit einer Nation und eines Staats; in dessen Versuchen über verschiedene Materien politischer und rechtl. Kenntnisse (Berl. 1783. 8.), S. 49 ff. c) Beispiele, in dem münsterischen Fr. zwischen Spanien und den verein. Niederl. v. 1648, Art. 1, Friede zu Kaingard vom 10/21 Jul. 1774, Art. 3. Pariser Friede von 1783, Art. 1. Aner- kennung des Königreichs Westphalen, von Russland, in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 18 -- 20, und von Preussen in dem til- siter Fr. 1807, Art. 6 -- 9. Preussens Anerkennung des rhei- nischen Bundes, ebendas. Art. 4. Russische und preussische Anerkennung der neuen Könige von Neapel und Holland, ebendas. Art. 14 u. Art. 3. Oestreichische Anerkennung der Königswürde und Souverainetät von Baiern und Wirtemberg, und Napoleon's Königswürde von Italien, in dem presburger Fr. 1805, Art. 5, 7, 14. Oestreich und Frankreich erkannten die Unabhängigkeit der helvetischen und der batavischen Re- publik, ebendas. Art. 18. In dem wiener Fr. 1809, Art. 15, erkannte Oestreich alle Veränderungen, die in Spanien, in Portugal, und in Italien statt gehabt haben, oder statt haben könnten. Beispiele von den Königreichen Hannover und der Niederlande, von der Schweiz, von dem Königreich beider Sici- I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. keit eines in widerrechtlicher Empörung begriffe-nen Volkes, oder eines Usurpators, Beleidigung des rechtmäsigen Souverains, so lang dieser seine Oberherrschaft über jenes nicht aufgegeben hat, oder dieselbe rechtlich als aufgegeben muſs be- trachtet werden f). Die Souverainetät erreicht ihr Ende, durch Untergang des Staatsgebietes, durch Auflösung der Staatsverbindung, durch Einverleibung oder unterwürfige Vereinigung des Staates, oder eines Theils desselben, mit einem andern Staat g). a) Moser’s Versuch des neuesten europ. Völkerrechts, Th. VI, S. 126 ff. Günther’s Völkerrecht, I. 76 f. b) L. G. Magen diss. de eo quod circa imperantem agnoscen- dum est juris gentium, etc. Giess. 1748. 4. J. C. W. v. Steck von Erkennung der Unabhängigkeit einer Nation und eines Staats; in dessen Versuchen über verschiedene Materien politischer und rechtl. Kenntnisse (Berl. 1783. 8.), S. 49 ff. c) Beispiele, in dem münsterischen Fr. zwischen Spanien und den verein. Niederl. v. 1648, Art. 1, Friede zu Kaingard vom 10/21 Jul. 1774, Art. 3. Pariser Friede von 1783, Art. 1. Aner- kennung des Königreichs Westphalen, von Ruſsland, in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 18 — 20, und von Preuſsen in dem til- siter Fr. 1807, Art. 6 — 9. Preuſsens Anerkennung des rhei- nischen Bundes, ebendas. Art. 4. Russische und preuſsische Anerkennung der neuen Könige von Neapel und Holland, ebendas. Art. 14 u. Art. 3. Oestreichische Anerkennung der Königswürde und Souverainetät von Baiern und Wirtemberg, und Napoleon’s Königswürde von Italien, in dem presburger Fr. 1805, Art. 5, 7, 14. Oestreich und Frankreich erkannten die Unabhängigkeit der helvetischen und der batavischen Re- publik, ebendas. Art. 18. In dem wiener Fr. 1809, Art. 15, erkannte Oestreich alle Veränderungen, die in Spanien, in Portugal, und in Italien statt gehabt haben, oder statt haben könnten. Beispiele von den Königreichen Hannover und der Niederlande, von der Schweiz, von dem Königreich beider Sici- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0056" n="50"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.</hi></fw><lb/> keit eines in widerrechtlicher Empörung begriffe-<lb/> nen Volkes, oder eines Usurpators, Beleidigung<lb/> des rechtmäsigen Souverains, so lang dieser seine<lb/> Oberherrschaft über jenes nicht aufgegeben hat,<lb/> oder dieselbe rechtlich als aufgegeben muſs be-<lb/> trachtet werden <hi rendition="#i">f</hi>). 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I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
keit eines in widerrechtlicher Empörung begriffe-
nen Volkes, oder eines Usurpators, Beleidigung
des rechtmäsigen Souverains, so lang dieser seine
Oberherrschaft über jenes nicht aufgegeben hat,
oder dieselbe rechtlich als aufgegeben muſs be-
trachtet werden f). Die Souverainetät erreicht
ihr Ende, durch Untergang des Staatsgebietes,
durch Auflösung der Staatsverbindung, durch
Einverleibung oder unterwürfige Vereinigung
des Staates, oder eines Theils desselben, mit
einem andern Staat g).
a⁾ Moser’s Versuch des neuesten europ. Völkerrechts, Th. VI,
S. 126 ff. Günther’s Völkerrecht, I. 76 f.
b⁾ L. G. Magen diss. de eo quod circa imperantem agnoscen-
dum est juris gentium, etc. Giess. 1748. 4. J. C. W. v.
Steck von Erkennung der Unabhängigkeit einer Nation und
eines Staats; in dessen Versuchen über verschiedene Materien
politischer und rechtl. Kenntnisse (Berl. 1783. 8.), S. 49 ff.
c⁾ Beispiele, in dem münsterischen Fr. zwischen Spanien und
den verein. Niederl. v. 1648, Art. 1, Friede zu Kaingard vom
10/21 Jul. 1774, Art. 3. Pariser Friede von 1783, Art. 1. Aner-
kennung des Königreichs Westphalen, von Ruſsland, in dem
tilsiter Fr. 1807, Art. 18 — 20, und von Preuſsen in dem til-
siter Fr. 1807, Art. 6 — 9. Preuſsens Anerkennung des rhei-
nischen Bundes, ebendas. Art. 4. Russische und preuſsische
Anerkennung der neuen Könige von Neapel und Holland,
ebendas. Art. 14 u. Art. 3. Oestreichische Anerkennung der
Königswürde und Souverainetät von Baiern und Wirtemberg,
und Napoleon’s Königswürde von Italien, in dem presburger
Fr. 1805, Art. 5, 7, 14. Oestreich und Frankreich erkannten
die Unabhängigkeit der helvetischen und der batavischen Re-
publik, ebendas. Art. 18. In dem wiener Fr. 1809, Art. 15,
erkannte Oestreich alle Veränderungen, die in Spanien, in
Portugal, und in Italien statt gehabt haben, oder statt haben
könnten. Beispiele von den Königreichen Hannover und der
Niederlande, von der Schweiz, von dem Königreich beider Sici-
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