ria meritis. Hafn. 1761. 4. J. W. Placidus (Petersen) Lite- ratur der Staatslehre, I. Abth., S. 160 ff.
e) v. Ompteda a. a. O. I. 163 -- 170.
§. 14. Von Grotius bis Wolff.
Die eigentliche Schöpfung dieser Wissen- schaft war dem scharfsinnigen, weltkundigen, gelehrten Hugo Grotius (de Groot) vorbehalten. In seinem Werk "de jure belli et pacis" (1625), handelte er nicht nur das natürliche Völker- recht in seinem Zusammenhang gründlich ab, sondern er sammelte auch für das positive Völ- kerrecht, zu Erläuterung seiner Lehrsätze, viele Beispiele aus der ältern Zeit a). Weit verbrei- tete sich der Ruhm dieses Werkes; auch durch Uebersetzungen, Auszüge, compendiarische Dar- stellungen, Tabellen, und Commentare b). Das erste Lehrbuch des Völkerrechtes, nach seinem ganzen Umfang, lieferte (1650) Zouchaeus (Zou- chy), in gedrängter Kürze c); um dieselbe Zeit, wo sein Landsmann Hobbes eine besondere Be- arbeitung des Völkerrechtes für überflüssig er- klärte. Obgleich mittelbar, doch bedeutend, nützte dem Völkerrecht Samuel Freiherr von Pu- fendorf, durch seine treffliche, dreifache Bear- beitung des Naturrechtes der einzelnen Menschen (1660, 1672, 1673). Während er die Identität des letzten mit dem natürlichen Völkerrecht be- hauptete, bestritt er wenigstens das formale Da-
II. Cap. Cultur Geschichte und Literatur.
ria meritis. Hafn. 1761. 4. J. W. Placidus (Petersen) Lite- ratur der Staatslehre, I. Abth., S. 160 ff.
e) v. Ompteda a. a. O. I. 163 — 170.
§. 14. Von Grotius bis Wolff.
Die eigentliche Schöpfung dieser Wissen- schaft war dem scharfsinnigen, weltkundigen, gelehrten Hugo Grotius (de Groot) vorbehalten. In seinem Werk „de jure belli et pacis“ (1625), handelte er nicht nur das natürliche Völker- recht in seinem Zusammenhang gründlich ab, sondern er sammelte auch für das positive Völ- kerrecht, zu Erläuterung seiner Lehrsätze, viele Beispiele aus der ältern Zeit a). Weit verbrei- tete sich der Ruhm dieses Werkes; auch durch Uebersetzungen, Auszüge, compendiarische Dar- stellungen, Tabellen, und Commentare b). Das erste Lehrbuch des Völkerrechtes, nach seinem ganzen Umfang, lieferte (1650) Zouchaeus (Zou- chy), in gedrängter Kürze c); um dieselbe Zeit, wo sein Landsmann Hobbes eine besondere Be- arbeitung des Völkerrechtes für überflüssig er- klärte. Obgleich mittelbar, doch bedeutend, nützte dem Völkerrecht Samuel Freiherr von Pu- fendorf, durch seine treffliche, dreifache Bear- beitung des Naturrechtes der einzelnen Menschen (1660, 1672, 1673). Während er die Identität des letzten mit dem natürlichen Völkerrecht be- hauptete, bestritt er wenigstens das formale Da-
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II. Cap. Cultur Geschichte und Literatur.
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e⁾ v. Ompteda a. a. O. I. 163 — 170.
§. 14.
Von Grotius bis Wolff.
Die eigentliche Schöpfung dieser Wissen-
schaft war dem scharfsinnigen, weltkundigen,
gelehrten Hugo Grotius (de Groot) vorbehalten.
In seinem Werk „de jure belli et pacis“ (1625),
handelte er nicht nur das natürliche Völker-
recht in seinem Zusammenhang gründlich ab,
sondern er sammelte auch für das positive Völ-
kerrecht, zu Erläuterung seiner Lehrsätze, viele
Beispiele aus der ältern Zeit a). Weit verbrei-
tete sich der Ruhm dieses Werkes; auch durch
Uebersetzungen, Auszüge, compendiarische Dar-
stellungen, Tabellen, und Commentare b). Das
erste Lehrbuch des Völkerrechtes, nach seinem
ganzen Umfang, lieferte (1650) Zouchaeus (Zou-
chy), in gedrängter Kürze c); um dieselbe Zeit,
wo sein Landsmann Hobbes eine besondere Be-
arbeitung des Völkerrechtes für überflüssig er-
klärte. Obgleich mittelbar, doch bedeutend,
nützte dem Völkerrecht Samuel Freiherr von Pu-
fendorf, durch seine treffliche, dreifache Bear-
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(1660, 1672, 1673). Während er die Identität
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hauptete, bestritt er wenigstens das formale Da-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/41>, abgerufen am 24.11.2024.
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