III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Gemeiniglich folgt man bei den GegenVisiten derselben Ord- nung, in welcher man die Visiten erhalten hat.
§. 228. Ende der Gesandschaft.
Der Auftrag eines Gesandten hört auf: 1) durch Ablauf der festgesetzten Zeit, z. B. bei InterimsGesandten nach Ankunft oder Rück- kehr des ordentlichen Gesandten a); 2) durch Beendigung des übertragenen Geschäftes, z. B. bei Ceremoniel-, Wahl- und Krönungs-, Frie- densgesandschaften, u. d.; 3) durch Zurück- berufung des Gesandten (rappel); 4) durch den Tod desselben; 5) durch den Tod, physischen oder moralischen b), sowohl des Machtgebers, als auch 6) desjenigen Souverains, bei welchem der Gesandte accreditirt war c); 7) durch Auf- kündigung (Resignation) von Seite des Gesand- ten; 8) durch Erklärung des Gesandten, aus- drückliche oder stillschweigende, dass seine Ge- sandschaft als beendigt anzusehen sey, z. B. we- gen grober Verletzung des Völkerrechtes, we- gen erheblicher Hindernisse in der Unterhand- lung, u. d.; 9) durch Zurückschickung (Aus- weisung oder Ausschaffung) des Gesandten d). -- Gewisse Ereignisse können die gesandschaftliche Thätigkeit (fonctions) eines Gesandten suspendi- ren e). Während dieser Suspension, dauert die Unverletzbarkeit und Exterritorialität des Ge- sandten fort. So auch, in der Regel, nach dem
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Gemeiniglich folgt man bei den GegenVisiten derselben Ord- nung, in welcher man die Visiten erhalten hat.
§. 228. Ende der Gesandschaft.
Der Auftrag eines Gesandten hört auf: 1) durch Ablauf der festgesetzten Zeit, z. B. bei InterimsGesandten nach Ankunft oder Rück- kehr des ordentlichen Gesandten a); 2) durch Beendigung des übertragenen Geschäftes, z. B. bei Ceremoniel-, Wahl- und Krönungs-, Frie- densgesandschaften, u. d.; 3) durch Zurück- berufung des Gesandten (rappel); 4) durch den Tod desselben; 5) durch den Tod, physischen oder moralischen b), sowohl des Machtgebers, als auch 6) desjenigen Souverains, bei welchem der Gesandte accreditirt war c); 7) durch Auf- kündigung (Resignation) von Seite des Gesand- ten; 8) durch Erklärung des Gesandten, aus- drückliche oder stillschweigende, daſs seine Ge- sandschaft als beendigt anzusehen sey, z. B. we- gen grober Verletzung des Völkerrechtes, we- gen erheblicher Hindernisse in der Unterhand- lung, u. d.; 9) durch Zurückschickung (Aus- weisung oder Ausschaffung) des Gesandten d). — Gewisse Ereignisse können die gesandschaftliche Thätigkeit (fonctions) eines Gesandten suspendi- ren e). Während dieser Suspension, dauert die Unverletzbarkeit und Exterritorialität des Ge- sandten fort. So auch, in der Regel, nach dem
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><noteplace="end"n="b)"><pbfacs="#f0377"n="371"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/>
Gemeiniglich folgt man bei den GegenVisiten derselben Ord-<lb/>
nung, in welcher man die Visiten erhalten hat.</note></div><lb/><divn="5"><head>§. 228.<lb/><hirendition="#i">Ende der Gesandschaft</hi>.</head><lb/><p>Der Auftrag eines Gesandten <hirendition="#i">hört auf:</hi><lb/>
1) durch Ablauf der festgesetzten Zeit, z. B.<lb/>
bei InterimsGesandten nach Ankunft oder Rück-<lb/>
kehr des ordentlichen Gesandten <hirendition="#i">a</hi>); 2) durch<lb/>
Beendigung des übertragenen Geschäftes, z. B.<lb/>
bei Ceremoniel-, Wahl- und Krönungs-, Frie-<lb/>
densgesandschaften, u. d.; 3) durch Zurück-<lb/>
berufung des Gesandten (rappel); 4) durch den<lb/>
Tod desselben; 5) durch den Tod, physischen<lb/>
oder moralischen <hirendition="#i">b</hi>), sowohl des Machtgebers,<lb/>
als auch 6) desjenigen Souverains, bei welchem<lb/>
der Gesandte accreditirt war <hirendition="#i">c</hi>); 7) durch Auf-<lb/>
kündigung (Resignation) von Seite des Gesand-<lb/>
ten; 8) durch Erklärung des Gesandten, aus-<lb/>
drückliche oder stillschweigende, daſs seine Ge-<lb/>
sandschaft als beendigt anzusehen sey, z. B. we-<lb/>
gen grober Verletzung des Völkerrechtes, we-<lb/>
gen erheblicher Hindernisse in der Unterhand-<lb/>
lung, u. d.; 9) durch Zurückschickung (Aus-<lb/>
weisung oder Ausschaffung) des Gesandten <hirendition="#i">d</hi>). —<lb/>
Gewisse Ereignisse können die gesandschaftliche<lb/>
Thätigkeit (fonctions) eines Gesandten <hirendition="#i">suspendi-<lb/>
ren e</hi>). Während dieser Suspension, dauert die<lb/>
Unverletzbarkeit und Exterritorialität des Ge-<lb/>
sandten fort. So auch, in der Regel, nach dem<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[371/0377]
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
b⁾
Gemeiniglich folgt man bei den GegenVisiten derselben Ord-
nung, in welcher man die Visiten erhalten hat.
§. 228.
Ende der Gesandschaft.
Der Auftrag eines Gesandten hört auf:
1) durch Ablauf der festgesetzten Zeit, z. B.
bei InterimsGesandten nach Ankunft oder Rück-
kehr des ordentlichen Gesandten a); 2) durch
Beendigung des übertragenen Geschäftes, z. B.
bei Ceremoniel-, Wahl- und Krönungs-, Frie-
densgesandschaften, u. d.; 3) durch Zurück-
berufung des Gesandten (rappel); 4) durch den
Tod desselben; 5) durch den Tod, physischen
oder moralischen b), sowohl des Machtgebers,
als auch 6) desjenigen Souverains, bei welchem
der Gesandte accreditirt war c); 7) durch Auf-
kündigung (Resignation) von Seite des Gesand-
ten; 8) durch Erklärung des Gesandten, aus-
drückliche oder stillschweigende, daſs seine Ge-
sandschaft als beendigt anzusehen sey, z. B. we-
gen grober Verletzung des Völkerrechtes, we-
gen erheblicher Hindernisse in der Unterhand-
lung, u. d.; 9) durch Zurückschickung (Aus-
weisung oder Ausschaffung) des Gesandten d). —
Gewisse Ereignisse können die gesandschaftliche
Thätigkeit (fonctions) eines Gesandten suspendi-
ren e). Während dieser Suspension, dauert die
Unverletzbarkeit und Exterritorialität des Ge-
sandten fort. So auch, in der Regel, nach dem
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/377>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.