Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugsoder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver- sammlungen der Reichs- oder Landstände, und in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati- schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguee) angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am Hofe, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver- sammlungen, sondern auch an GalaTagen und Hoffesten, Zutritt a), und zum Theil Auszeich- nung. Die Ehrenvorzüge, welche ihnen bei Conferenzen mit Staatsdienern des Landes wo sie residiren, und auf Congressen zu Theil werden, richten sich nach dem wechselseitigen Staats- und gesandschaftlichen Standesverhältniss. Dasselbe gilt von militärischen Ehrenbezeugun- gen, welche gewöhnlich durch eigene Vorschrif- ten bestimmt sind, z. B. in Ansehung des An- ziehens oder Präsentirens des Gewehrs von den Schildwachen, des Herausrufens der Hauptwache, der Rührung der Trommel oder des Spiels, der Aufstellung einer Ehrenwache b). Als Auszeich- nung gebührt den Botschaftern das Recht, mit sechs Pferden c), die mit Staatsquasten oder Fiocchi d) geziert sind, zu fahren, und in ih- rem Hauptsaal einen Baldachin oder Thronhim- mel (dais) zu haben e). Gewöhnlich erhalten die Gesandten bei ihrem Abschied, mache auch bei ihrer Ankunft, Geschenke f). a) Zu Wien wurden, im J. 1776, die Residenten für appar- tementfähig erklärt. Moser's Beyträge, IV. 498. In Madrid III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugsoder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver- sammlungen der Reichs- oder Landstände, und in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati- schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguée) angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am Hofe, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver- sammlungen, sondern auch an GalaTagen und Hoffesten, Zutritt a), und zum Theil Auszeich- nung. Die Ehrenvorzüge, welche ihnen bei Conferenzen mit Staatsdienern des Landes wo sie residiren, und auf Congressen zu Theil werden, richten sich nach dem wechselseitigen Staats- und gesandschaftlichen Standesverhältniſs. Dasselbe gilt von militärischen Ehrenbezeugun- gen, welche gewöhnlich durch eigene Vorschrif- ten bestimmt sind, z. B. in Ansehung des An- ziehens oder Präsentirens des Gewehrs von den Schildwachen, des Herausrufens der Hauptwache, der Rührung der Trommel oder des Spiels, der Aufstellung einer Ehrenwache b). Als Auszeich- nung gebührt den Botschaftern das Recht, mit sechs Pferden c), die mit Staatsquasten oder Fiocchi d) geziert sind, zu fahren, und in ih- rem Hauptsaal einen Baldachin oder Thronhim- mel (dais) zu haben e). Gewöhnlich erhalten die Gesandten bei ihrem Abschied, mache auch bei ihrer Ankunft, Geschenke f). a) Zu Wien wurden, im J. 1776, die Residenten für appar- tementfähig erklärt. Moser’s Beyträge, IV. 498. In Madrid <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0373" n="367"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugs<lb/> oder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver-<lb/> sammlungen der Reichs- oder Landstände, und<lb/> in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati-<lb/> schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguée)<lb/> angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am<lb/><hi rendition="#i">Hofe</hi>, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver-<lb/> sammlungen, sondern auch an GalaTagen und<lb/> Hoffesten, Zutritt <hi rendition="#i">a</hi>), und zum Theil Auszeich-<lb/> nung. Die Ehrenvorzüge, welche ihnen bei<lb/><hi rendition="#i">Conferenzen</hi> mit Staatsdienern des Landes wo<lb/> sie residiren, und auf <hi rendition="#i">Congressen</hi> zu Theil<lb/> werden, richten sich nach dem wechselseitigen<lb/> Staats- und gesandschaftlichen Standesverhältniſs.<lb/> Dasselbe gilt von <hi rendition="#i">militärischen Ehrenbezeugun-<lb/> gen</hi>, welche gewöhnlich durch eigene Vorschrif-<lb/> ten bestimmt sind, z. B. in Ansehung des An-<lb/> ziehens oder Präsentirens des Gewehrs von den<lb/> Schildwachen, des Herausrufens der Hauptwache,<lb/> der Rührung der Trommel oder des Spiels, der<lb/> Aufstellung einer Ehrenwache <hi rendition="#i">b</hi>). Als <hi rendition="#i">Auszeich-<lb/> nung</hi> gebührt den Botschaftern das Recht, mit<lb/> sechs Pferden <hi rendition="#i">c</hi>), die mit Staatsquasten oder<lb/> Fiocchi <hi rendition="#i">d</hi>) geziert sind, zu fahren, und in ih-<lb/> rem Hauptsaal einen Baldachin oder Thronhim-<lb/> mel (dais) zu haben <hi rendition="#i">e</hi>). Gewöhnlich erhalten<lb/> die Gesandten bei ihrem Abschied, mache auch<lb/> bei ihrer Ankunft, <hi rendition="#i">Geschenke f</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)">Zu Wien wurden, im J. 1776, die Residenten für appar-<lb/> tementfähig erklärt. <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Beyträge, IV. 498. In Madrid<lb/></note> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [367/0373]
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugs
oder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver-
sammlungen der Reichs- oder Landstände, und
in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati-
schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguée)
angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am
Hofe, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver-
sammlungen, sondern auch an GalaTagen und
Hoffesten, Zutritt a), und zum Theil Auszeich-
nung. Die Ehrenvorzüge, welche ihnen bei
Conferenzen mit Staatsdienern des Landes wo
sie residiren, und auf Congressen zu Theil
werden, richten sich nach dem wechselseitigen
Staats- und gesandschaftlichen Standesverhältniſs.
Dasselbe gilt von militärischen Ehrenbezeugun-
gen, welche gewöhnlich durch eigene Vorschrif-
ten bestimmt sind, z. B. in Ansehung des An-
ziehens oder Präsentirens des Gewehrs von den
Schildwachen, des Herausrufens der Hauptwache,
der Rührung der Trommel oder des Spiels, der
Aufstellung einer Ehrenwache b). Als Auszeich-
nung gebührt den Botschaftern das Recht, mit
sechs Pferden c), die mit Staatsquasten oder
Fiocchi d) geziert sind, zu fahren, und in ih-
rem Hauptsaal einen Baldachin oder Thronhim-
mel (dais) zu haben e). Gewöhnlich erhalten
die Gesandten bei ihrem Abschied, mache auch
bei ihrer Ankunft, Geschenke f).
a⁾ Zu Wien wurden, im J. 1776, die Residenten für appar-
tementfähig erklärt. Moser’s Beyträge, IV. 498. In Madrid
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |