Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. ten, werden bei ihrer Ankunft auszeichnende Eh-renbezeugungen bewilligt, oft schon auf der Rei- se, noch mehr aber bei ihrem Eintritt in die Residenz oder den Congressort, wo sie zuweilen einen feierlichen Einzug halten b). Nach ge- höriger Notification seiner Ankunft bei dem Vor- steher des auswärtigen Departements oder einem Oberhofbeamten, und nach erhaltenem Gegen- Compliment, erhält ein solcher Gesandter von dem Souverain eine feierliche oder Ceremoniel- Audienz c), zuweilen eine öffentliche, zu Ueber- reichung seines Creditivs; bei Gesandschaften an oder von der Pforte, werden hier zugleich Ge- schenke übergeben d). In Republiken, ist das Ceremoniel zum Theil anders. Zuweilen wird auch zu dem Antritt nur eine minder feier- liche oder PrivatAudienz bewilligt, oder be- gehrt e), wie sie nachher und in dem Laufe der Sendung von Zeit zu Zeit statt hat. Nach einer feierlichen Audienz, begiebt sich der Bot- schafter meist auch zu einer Audienz bei der Gemahlin des Souverains, bei dem Kronprinzen, auch wohl bei andern Prinzen und Prinzessin- nen vom Hause f). -- Ein Gesandter vom zwei- ten Rang erhält nicht leicht öffentliche, sondern PrivatAudienz; hier wird er von dem Souverain in seinem Zimmer, stehend, meist in Beiseyn eines Staatsministers oder Oberhofbeamten, em- pfangen. Gesandte der dritten Classe, erhalten bei ihrer Ankunft und Rückkehr entweder nur III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. ten, werden bei ihrer Ankunft auszeichnende Eh-renbezeugungen bewilligt, oft schon auf der Rei- se, noch mehr aber bei ihrem Eintritt in die Residenz oder den Congreſsort, wo sie zuweilen einen feierlichen Einzug halten b). Nach ge- höriger Notification seiner Ankunft bei dem Vor- steher des auswärtigen Departements oder einem Oberhofbeamten, und nach erhaltenem Gegen- Compliment, erhält ein solcher Gesandter von dem Souverain eine feierliche oder Ceremoniel- Audienz c), zuweilen eine öffentliche, zu Ueber- reichung seines Creditivs; bei Gesandschaften an oder von der Pforte, werden hier zugleich Ge- schenke übergeben d). In Republiken, ist das Ceremoniel zum Theil anders. Zuweilen wird auch zu dem Antritt nur eine minder feier- liche oder PrivatAudienz bewilligt, oder be- gehrt e), wie sie nachher und in dem Laufe der Sendung von Zeit zu Zeit statt hat. Nach einer feierlichen Audienz, begiebt sich der Bot- schafter meist auch zu einer Audienz bei der Gemahlin des Souverains, bei dem Kronprinzen, auch wohl bei andern Prinzen und Prinzessin- nen vom Hause f). — Ein Gesandter vom zwei- ten Rang erhält nicht leicht öffentliche, sondern PrivatAudienz; hier wird er von dem Souverain in seinem Zimmer, stehend, meist in Beiseyn eines Staatsministers oder Oberhofbeamten, em- pfangen. Gesandte der dritten Classe, erhalten bei ihrer Ankunft und Rückkehr entweder nur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb n="363" facs="#f0369"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> ten, werden bei ihrer Ankunft auszeichnende Eh-<lb/> renbezeugungen bewilligt, oft schon auf der Rei-<lb/> se, noch mehr aber bei ihrem Eintritt in die<lb/> Residenz oder den Congreſsort, wo sie zuweilen<lb/> einen feierlichen Einzug halten <hi rendition="#i">b</hi>). Nach ge-<lb/> höriger Notification seiner Ankunft bei dem Vor-<lb/> steher des auswärtigen Departements oder einem<lb/> Oberhofbeamten, und nach erhaltenem Gegen-<lb/> Compliment, erhält ein solcher Gesandter von<lb/> dem Souverain eine feierliche oder Ceremoniel-<lb/> Audienz <hi rendition="#i">c</hi>), zuweilen eine öffentliche, zu Ueber-<lb/> reichung seines Creditivs; bei Gesandschaften an<lb/> oder von der Pforte, werden hier zugleich Ge-<lb/> schenke übergeben <hi rendition="#i">d</hi>). In Republiken, ist das<lb/> Ceremoniel zum Theil anders. Zuweilen wird<lb/> auch zu dem Antritt nur eine minder feier-<lb/> liche oder PrivatAudienz bewilligt, oder be-<lb/> gehrt <hi rendition="#i">e</hi>), wie sie nachher und in dem Laufe<lb/> der Sendung von Zeit zu Zeit statt hat. Nach<lb/> einer feierlichen Audienz, begiebt sich der Bot-<lb/> schafter meist auch zu einer Audienz bei der<lb/> Gemahlin des Souverains, bei dem Kronprinzen,<lb/> auch wohl bei andern Prinzen und Prinzessin-<lb/> nen vom Hause <hi rendition="#i">f</hi>). — Ein Gesandter vom <hi rendition="#i">zwei-<lb/> ten</hi> Rang erhält nicht leicht öffentliche, sondern<lb/> PrivatAudienz; hier wird er von dem Souverain<lb/> in seinem Zimmer, stehend, meist in Beiseyn<lb/> eines Staatsministers oder Oberhofbeamten, em-<lb/> pfangen. Gesandte der <hi rendition="#i">dritten</hi> Classe, erhalten<lb/> bei ihrer Ankunft und Rückkehr entweder nur<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [363/0369]
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
ten, werden bei ihrer Ankunft auszeichnende Eh-
renbezeugungen bewilligt, oft schon auf der Rei-
se, noch mehr aber bei ihrem Eintritt in die
Residenz oder den Congreſsort, wo sie zuweilen
einen feierlichen Einzug halten b). Nach ge-
höriger Notification seiner Ankunft bei dem Vor-
steher des auswärtigen Departements oder einem
Oberhofbeamten, und nach erhaltenem Gegen-
Compliment, erhält ein solcher Gesandter von
dem Souverain eine feierliche oder Ceremoniel-
Audienz c), zuweilen eine öffentliche, zu Ueber-
reichung seines Creditivs; bei Gesandschaften an
oder von der Pforte, werden hier zugleich Ge-
schenke übergeben d). In Republiken, ist das
Ceremoniel zum Theil anders. Zuweilen wird
auch zu dem Antritt nur eine minder feier-
liche oder PrivatAudienz bewilligt, oder be-
gehrt e), wie sie nachher und in dem Laufe
der Sendung von Zeit zu Zeit statt hat. Nach
einer feierlichen Audienz, begiebt sich der Bot-
schafter meist auch zu einer Audienz bei der
Gemahlin des Souverains, bei dem Kronprinzen,
auch wohl bei andern Prinzen und Prinzessin-
nen vom Hause f). — Ein Gesandter vom zwei-
ten Rang erhält nicht leicht öffentliche, sondern
PrivatAudienz; hier wird er von dem Souverain
in seinem Zimmer, stehend, meist in Beiseyn
eines Staatsministers oder Oberhofbeamten, em-
pfangen. Gesandte der dritten Classe, erhalten
bei ihrer Ankunft und Rückkehr entweder nur
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/369>, abgerufen am 02.03.2025. |