III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
§. 219. b) Rang der Gesandten. a) Unter sich: am dritten Ort.
Der Rang der Gesandten unter sich, in demjenigen Lande wo sie accreditirt sind, erhält seine Bestimmung, I) unter Gesandten eines Staa- tes, durch die Vorschrift ihres Souverains a). II) Unter Gesandten verschiedener Staaten b), wird der Rang bestimmt, zuvörderst 1) durch die Rangclasse zu welcher sie gehören, so dass in der Regel alle Gesandten der ersten Classe denen der zweiten, alle Gesandten der zweiten Classe denen der dritten vorgehen, ohne Rücksicht auf den gegenseitigen Rang ihrer Souveraine c); so- dann 2) in jeder Rangclasse der Gesandten, theils durch den Rang welcher ihren Constituenten ge- genseitig, nach Anerkennung des die Gesandten annehmenden Staates zukommt, theils durch die Rangvorschrift dieses Staates für die verschiedenen Arten der bei ihm residirenden Gesandten dersel- ben Classe d). In dem vierten Artikel des auf dem wiener Congress errichteten Reglements (§. 179), ist festgesetzt, dass die diplomatischen Agen- ten unter sich, in jeder Rangclasse den Rang nehmen sollen nach dem Datum der amtlichen Bekanntmachung ihrer Ankunft; doch solle diese Vorschrift in Absicht auf die Repräsentanten des Papstes keine Neuerung veranlassen. Nach dem oben (§. 179) angeführten Beschluss der im J.
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
§. 219. b) Rang der Gesandten. α) Unter sich: am dritten Ort.
Der Rang der Gesandten unter sich, in demjenigen Lande wo sie accreditirt sind, erhält seine Bestimmung, I) unter Gesandten eines Staa- tes, durch die Vorschrift ihres Souverains a). II) Unter Gesandten verschiedener Staaten b), wird der Rang bestimmt, zuvörderst 1) durch die Rangclasse zu welcher sie gehören, so daſs in der Regel alle Gesandten der ersten Classe denen der zweiten, alle Gesandten der zweiten Classe denen der dritten vorgehen, ohne Rücksicht auf den gegenseitigen Rang ihrer Souveraine c); so- dann 2) in jeder Rangclasse der Gesandten, theils durch den Rang welcher ihren Constituenten ge- genseitig, nach Anerkennung des die Gesandten annehmenden Staates zukommt, theils durch die Rangvorschrift dieses Staates für die verschiedenen Arten der bei ihm residirenden Gesandten dersel- ben Classe d). In dem vierten Artikel des auf dem wiener Congreſs errichteten Reglements (§. 179), ist festgesetzt, daſs die diplomatischen Agen- ten unter sich, in jeder Rangclasse den Rang nehmen sollen nach dem Datum der amtlichen Bekanntmachung ihrer Ankunft; doch solle diese Vorschrift in Absicht auf die Repräsentanten des Papstes keine Neuerung veranlassen. Nach dem oben (§. 179) angeführten Beschluſs der im J.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0363"n="357"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw></div><lb/><divn="5"><head>§. 219.<lb/>
b) <hirendition="#i"><hirendition="#g">Rang der Gesandten</hi></hi>.<lb/>α) <hirendition="#i">Unter sich: am dritten Ort</hi>.</head><lb/><p>Der <hirendition="#i">Rang</hi> der Gesandten <hirendition="#i">unter sich</hi>, in<lb/>
demjenigen Lande wo sie accreditirt sind, erhält<lb/>
seine Bestimmung, I) unter Gesandten <hirendition="#i">eines</hi> Staa-<lb/>
tes, durch die Vorschrift ihres Souverains <hirendition="#i">a</hi>).<lb/>
II) Unter Gesandten <hirendition="#i">verschiedener</hi> Staaten <hirendition="#i">b</hi>), wird<lb/>
der Rang bestimmt, zuvörderst 1) durch die<lb/><hirendition="#i">Rangclasse</hi> zu welcher sie gehören, so daſs in<lb/>
der Regel alle Gesandten der ersten Classe denen<lb/>
der zweiten, alle Gesandten der zweiten Classe<lb/>
denen der dritten vorgehen, ohne Rücksicht auf<lb/>
den gegenseitigen Rang ihrer Souveraine <hirendition="#i">c</hi>); so-<lb/>
dann 2) <hirendition="#i">in jeder Rangclasse</hi> der Gesandten, theils<lb/>
durch den Rang welcher ihren Constituenten ge-<lb/>
genseitig, nach Anerkennung des die Gesandten<lb/>
annehmenden Staates zukommt, theils durch die<lb/>
Rangvorschrift dieses Staates für die verschiedenen<lb/>
Arten der bei ihm residirenden Gesandten dersel-<lb/>
ben Classe <hirendition="#i">d</hi>). In dem vierten Artikel des auf<lb/>
dem wiener Congreſs errichteten Reglements (§.<lb/>
179), ist festgesetzt, daſs die diplomatischen Agen-<lb/>
ten unter sich, in jeder Rangclasse den Rang<lb/>
nehmen sollen nach dem Datum der amtlichen<lb/>
Bekanntmachung ihrer Ankunft; doch solle diese<lb/>
Vorschrift in Absicht auf die Repräsentanten des<lb/>
Papstes keine Neuerung veranlassen. Nach dem<lb/>
oben (§. 179) angeführten Beschluſs der im J.<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[357/0363]
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
§. 219.
b) Rang der Gesandten.
α) Unter sich: am dritten Ort.
Der Rang der Gesandten unter sich, in
demjenigen Lande wo sie accreditirt sind, erhält
seine Bestimmung, I) unter Gesandten eines Staa-
tes, durch die Vorschrift ihres Souverains a).
II) Unter Gesandten verschiedener Staaten b), wird
der Rang bestimmt, zuvörderst 1) durch die
Rangclasse zu welcher sie gehören, so daſs in
der Regel alle Gesandten der ersten Classe denen
der zweiten, alle Gesandten der zweiten Classe
denen der dritten vorgehen, ohne Rücksicht auf
den gegenseitigen Rang ihrer Souveraine c); so-
dann 2) in jeder Rangclasse der Gesandten, theils
durch den Rang welcher ihren Constituenten ge-
genseitig, nach Anerkennung des die Gesandten
annehmenden Staates zukommt, theils durch die
Rangvorschrift dieses Staates für die verschiedenen
Arten der bei ihm residirenden Gesandten dersel-
ben Classe d). In dem vierten Artikel des auf
dem wiener Congreſs errichteten Reglements (§.
179), ist festgesetzt, daſs die diplomatischen Agen-
ten unter sich, in jeder Rangclasse den Rang
nehmen sollen nach dem Datum der amtlichen
Bekanntmachung ihrer Ankunft; doch solle diese
Vorschrift in Absicht auf die Repräsentanten des
Papstes keine Neuerung veranlassen. Nach dem
oben (§. 179) angeführten Beschluſs der im J.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/363>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.