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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gehörigen einer Gesandschaft, folgt man meist
dem oben erwähnten Grundsatz der Exterrito-
rialität, so dass sogar der ausserhalb des Gesand-
schaftQuartiers ergriffene Uebertreter von dem
Gefolge, dem Gesandten gewöhnlich ohne Schwie-
rigkeit zur Untersuchung und Bestrafung aus-
geliefert wird a). -- Dieselbe Befreiung gilt,
so viel die CriminalGerichtbarkeit betrifft, von
allen innerhalb des GesandschaftQuartiers von
oder an Personen des Gefolges begangenen Ver-
brechen, wenn der Thäter daselbst ist ergriffen
worden, in welchem Fall es einer Auslieferung
desselben an den Gesandten nicht bedarf b).
Nicht so, wenn der zu dem Gefolge gehörige
CriminalVerbrecher ausserhalb des Gesandschaft-
Quartiers ergriffen ist, gleichviel, ob das Ver-
brechen innerhalb oder ausserhalb dieses Quar-
tiers begangen ward c). Hier finden überhaupt
die oben (§. 64 u. f.) vorgetragenen Grundsätze,
von Auslieferung der Verbrecher und von Be-
strafung auswärts begangener Verbrechen, An-
wendung d). Doch wird dann die Auslieferung
am ehesten bewilligt, wenn der Verbrecher auch
ohne seine Dienstverbindung Unterthan dessel-
ben Staates ist, welchem die Gesandschaft an-
gehört e).

a) Moser's Versuch, IV. 323. -- Doch räumen auch die Ge-
sandten nicht selten der OrtsPolizeibehörde, wenigstens still-
schweigend, eine gewisse Amtsgewalt ein, bei Polizeifreveln,
welche ihre Dienstleute ausser dem GesandschaftQuartier be-
gehen. Moser's Beyträge, IV. 243 ff. -- Händel zwischen

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gehörigen einer Gesandschaft, folgt man meist
dem oben erwähnten Grundsatz der Exterrito-
rialität, so daſs sogar der ausserhalb des Gesand-
schaftQuartiers ergriffene Uebertreter von dem
Gefolge, dem Gesandten gewöhnlich ohne Schwie-
rigkeit zur Untersuchung und Bestrafung aus-
geliefert wird a). — Dieselbe Befreiung gilt,
so viel die CriminalGerichtbarkeit betrifft, von
allen innerhalb des GesandschaftQuartiers von
oder an Personen des Gefolges begangenen Ver-
brechen, wenn der Thäter daselbst ist ergriffen
worden, in welchem Fall es einer Auslieferung
desselben an den Gesandten nicht bedarf b).
Nicht so, wenn der zu dem Gefolge gehörige
CriminalVerbrecher ausserhalb des Gesandschaft-
Quartiers ergriffen ist, gleichviel, ob das Ver-
brechen innerhalb oder ausserhalb dieses Quar-
tiers begangen ward c). Hier finden überhaupt
die oben (§. 64 u. f.) vorgetragenen Grundsätze,
von Auslieferung der Verbrecher und von Be-
strafung auswärts begangener Verbrechen, An-
wendung d). Doch wird dann die Auslieferung
am ehesten bewilligt, wenn der Verbrecher auch
ohne seine Dienstverbindung Unterthan dessel-
ben Staates ist, welchem die Gesandschaft an-
gehört e).

a) Moser’s Versuch, IV. 323. — Doch räumen auch die Ge-
sandten nicht selten der OrtsPolizeibehörde, wenigstens still-
schweigend, eine gewisse Amtsgewalt ein, bei Polizeifreveln,
welche ihre Dienstleute ausser dem GesandschaftQuartier be-
gehen. Moser’s Beyträge, IV. 243 ff. — Händel zwischen
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[349/0355] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. gehörigen einer Gesandschaft, folgt man meist dem oben erwähnten Grundsatz der Exterrito- rialität, so daſs sogar der ausserhalb des Gesand- schaftQuartiers ergriffene Uebertreter von dem Gefolge, dem Gesandten gewöhnlich ohne Schwie- rigkeit zur Untersuchung und Bestrafung aus- geliefert wird a). — Dieselbe Befreiung gilt, so viel die CriminalGerichtbarkeit betrifft, von allen innerhalb des GesandschaftQuartiers von oder an Personen des Gefolges begangenen Ver- brechen, wenn der Thäter daselbst ist ergriffen worden, in welchem Fall es einer Auslieferung desselben an den Gesandten nicht bedarf b). Nicht so, wenn der zu dem Gefolge gehörige CriminalVerbrecher ausserhalb des Gesandschaft- Quartiers ergriffen ist, gleichviel, ob das Ver- brechen innerhalb oder ausserhalb dieses Quar- tiers begangen ward c). Hier finden überhaupt die oben (§. 64 u. f.) vorgetragenen Grundsätze, von Auslieferung der Verbrecher und von Be- strafung auswärts begangener Verbrechen, An- wendung d). Doch wird dann die Auslieferung am ehesten bewilligt, wenn der Verbrecher auch ohne seine Dienstverbindung Unterthan dessel- ben Staates ist, welchem die Gesandschaft an- gehört e). a⁾ Moser’s Versuch, IV. 323. — Doch räumen auch die Ge- sandten nicht selten der OrtsPolizeibehörde, wenigstens still- schweigend, eine gewisse Amtsgewalt ein, bei Polizeifreveln, welche ihre Dienstleute ausser dem GesandschaftQuartier be- gehen. Moser’s Beyträge, IV. 243 ff. — Händel zwischen

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/355>, abgerufen am 25.11.2024.