Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. gene Amtskleidung, wenigstens durch einen Brust-schild (SchildCouriere). Doch werden auch an- dere Staatsdiener vom Civil- und MilitärStand, desgleichen Hofbeamte, Privatdiener, und ausser Dienst stehende Personen, als Couriere gesendet. In den Gebieten aller europäischen Mächte, welche mit ihrem Staat nicht in Krieg ver- wickelt sind, geniessen die StaatsCouriere, auf amtlichen Land- und Seereisen, wenn sie sich in jener Eigenschaft angeben und legitimiren, nicht nur vorzüglich geschwinde Beförderung, sondern auch den höchsten Grad der Unverletz- barkeit b), meist auch Befreiung von Durch- suchung (Visitation) ihres Gepäckes c), hie und da sogar von gewöhnlichen Abgaben der Rei- senden, z. B. Weg-, Thor-, Sperr- und Brücken- geld. Die Verletzung ihrer Sicherheit, wird als Verletzung des Völkerrechtes geahndet d). Selbst unter kriegführenden Mächten, wird die Unver- letzlichkeit derjenigen Couriere, welche beide Theile einander, oder zu und von dem Frie- densCongress senden, geachtet, und bisweilen noch besonders durch Verträge, Pässe, oder Escorte gesichert e). a) F. C. v. Moser, der Courier, nach seinen Rechten und Pflichten; in s. kleinen Schriften, Th. IV, S. 177 -- 510. Bielfeld II. 73. §. 25. u. 204. §. 16. Moser's Versuch, IV. 616 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 542 ff. -- Man unter- scheidet ordentliche und ausserordentliche, desgleichen Ca- binets-, Hof- und Feld- oder Armee-, auch Land- und SeeCouriere. F. C. v. Moser a. a. O. S. 179 f. 478 ff. b) Eine Reihe von Friedensschlüssen, wo dieses ausdrücklich III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. gene Amtskleidung, wenigstens durch einen Brust-schild (SchildCouriere). Doch werden auch an- dere Staatsdiener vom Civil- und MilitärStand, desgleichen Hofbeamte, Privatdiener, und ausser Dienst stehende Personen, als Couriere gesendet. In den Gebieten aller europäischen Mächte, welche mit ihrem Staat nicht in Krieg ver- wickelt sind, geniessen die StaatsCouriere, auf amtlichen Land- und Seereisen, wenn sie sich in jener Eigenschaft angeben und legitimiren, nicht nur vorzüglich geschwinde Beförderung, sondern auch den höchsten Grad der Unverletz- barkeit b), meist auch Befreiung von Durch- suchung (Visitation) ihres Gepäckes c), hie und da sogar von gewöhnlichen Abgaben der Rei- senden, z. B. Weg-, Thor-, Sperr- und Brücken- geld. Die Verletzung ihrer Sicherheit, wird als Verletzung des Völkerrechtes geahndet d). Selbst unter kriegführenden Mächten, wird die Unver- letzlichkeit derjenigen Couriere, welche beide Theile einander, oder zu und von dem Frie- densCongreſs senden, geachtet, und bisweilen noch besonders durch Verträge, Pässe, oder Escorte gesichert e). a) F. C. v. Moser, der Courier, nach seinen Rechten und Pflichten; in s. kleinen Schriften, Th. IV, S. 177 — 510. Bielfeld II. 73. §. 25. u. 204. §. 16. Moser’s Versuch, IV. 616 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 542 ff. — Man unter- scheidet ordentliche und ausserordentliche, desgleichen Ca- binets-, Hof- und Feld- oder Armee-, auch Land- und SeeCouriere. F. C. v. Moser a. a. O. S. 179 f. 478 ff. b) Eine Reihe von Friedensschlüssen, wo dieses ausdrücklich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0315" n="309"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> gene Amtskleidung, wenigstens durch einen Brust-<lb/> schild (SchildCouriere). 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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gene Amtskleidung, wenigstens durch einen Brust-
schild (SchildCouriere). Doch werden auch an-
dere Staatsdiener vom Civil- und MilitärStand,
desgleichen Hofbeamte, Privatdiener, und ausser
Dienst stehende Personen, als Couriere gesendet.
In den Gebieten aller europäischen Mächte,
welche mit ihrem Staat nicht in Krieg ver-
wickelt sind, geniessen die StaatsCouriere, auf
amtlichen Land- und Seereisen, wenn sie sich
in jener Eigenschaft angeben und legitimiren,
nicht nur vorzüglich geschwinde Beförderung,
sondern auch den höchsten Grad der Unverletz-
barkeit b), meist auch Befreiung von Durch-
suchung (Visitation) ihres Gepäckes c), hie und
da sogar von gewöhnlichen Abgaben der Rei-
senden, z. B. Weg-, Thor-, Sperr- und Brücken-
geld. Die Verletzung ihrer Sicherheit, wird als
Verletzung des Völkerrechtes geahndet d). Selbst
unter kriegführenden Mächten, wird die Unver-
letzlichkeit derjenigen Couriere, welche beide
Theile einander, oder zu und von dem Frie-
densCongreſs senden, geachtet, und bisweilen
noch besonders durch Verträge, Pässe, oder
Escorte gesichert e).
a⁾ F. C. v. Moser, der Courier, nach seinen Rechten und
Pflichten; in s. kleinen Schriften, Th. IV, S. 177 — 510.
Bielfeld II. 73. §. 25. u. 204. §. 16. Moser’s Versuch, IV.
616 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 542 ff. — Man unter-
scheidet ordentliche und ausserordentliche, desgleichen Ca-
binets-, Hof- und Feld- oder Armee-, auch Land- und
SeeCouriere. F. C. v. Moser a. a. O. S. 179 f. 478 ff.
b⁾ Eine Reihe von Friedensschlüssen, wo dieses ausdrücklich
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