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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
zahlreiches Gefolge a); eine Anzahl Personen,
welche theils für den Dienst der Gesandschaft
angestellt sind, theils bloss bei der Person des
Gesandten, als Familienglieder oder in Dienst-
verbindung, sich befinden. Alle diese Personen,
werden als Angehörige der Gesandschaft be-
trachtet; gleichviel ob ihre Verbindung mit der-
selben nothwendig, oder nützlich für solche,
oder nur zufällig ist b). Zu den wichtigsten
Personen bei einer Gesandschaft gehören die
Gesandschaft- oder LegationsSecretäre (secre-
taires de legation), bei Gesandschaften der er-
sten Classe BotschaftSecretäre (secretaires d'am-
bassade) genannt c), zuweilen auch mit dem
Titel Legationsrath bekleidet. Sie sind in der
Regel Staatsdiener, und werden daher von dem
Staat ernannt und besoldet; zuweilen in mehr-
facher Zahl. Ihre Bestimmung ist, Unter-
stützung des Gesandten in Besorgung der ge-
sandschaftlichen Angelegenheiten, nicht nur der
schriftlichen, sondern auch der mündlichen,
z. B. bei mündlichen Geschäft- und Ceremoniel-
Erklärungen, Visiten und Festins, bei Entwer-
fung der gesandschaftlichen Aussätze aller Art,
bei dem Chiffriren und Dechiffriren, bei Ver-
wahrung und Verwaltung des Archivs, u. d. d).
In Abwesenheit oder Verhinderung des Gesand-
ten, dienen sie nicht selten als Geschäftträger e)
(charges-d'affaires).

Klüber's Europ. Völkerr. I. 20

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
zahlreiches Gefolge a); eine Anzahl Personen,
welche theils für den Dienst der Gesandschaft
angestellt sind, theils bloſs bei der Person des
Gesandten, als Familienglieder oder in Dienst-
verbindung, sich befinden. Alle diese Personen,
werden als Angehörige der Gesandschaft be-
trachtet; gleichviel ob ihre Verbindung mit der-
selben nothwendig, oder nützlich für solche,
oder nur zufällig ist b). Zu den wichtigsten
Personen bei einer Gesandschaft gehören die
Gesandschaft- oder LegationsSecretäre (secré-
taires de légation), bei Gesandschaften der er-
sten Classe BotschaftSecretäre (secrétaires d’am-
bassade) genannt c), zuweilen auch mit dem
Titel Legationsrath bekleidet. Sie sind in der
Regel Staatsdiener, und werden daher von dem
Staat ernannt und besoldet; zuweilen in mehr-
facher Zahl. Ihre Bestimmung ist, Unter-
stützung des Gesandten in Besorgung der ge-
sandschaftlichen Angelegenheiten, nicht nur der
schriftlichen, sondern auch der mündlichen,
z. B. bei mündlichen Geschäft- und Ceremoniel-
Erklärungen, Visiten und Festins, bei Entwer-
fung der gesandschaftlichen Auſsätze aller Art,
bei dem Chiffriren und Dechiffriren, bei Ver-
wahrung und Verwaltung des Archivs, u. d. d).
In Abwesenheit oder Verhinderung des Gesand-
ten, dienen sie nicht selten als Geschäftträger e)
(chargés-d’affaires).

Klüber’s Europ. Völkerr. I. 20
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[305/0311] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. zahlreiches Gefolge a); eine Anzahl Personen, welche theils für den Dienst der Gesandschaft angestellt sind, theils bloſs bei der Person des Gesandten, als Familienglieder oder in Dienst- verbindung, sich befinden. Alle diese Personen, werden als Angehörige der Gesandschaft be- trachtet; gleichviel ob ihre Verbindung mit der- selben nothwendig, oder nützlich für solche, oder nur zufällig ist b). Zu den wichtigsten Personen bei einer Gesandschaft gehören die Gesandschaft- oder LegationsSecretäre (secré- taires de légation), bei Gesandschaften der er- sten Classe BotschaftSecretäre (secrétaires d’am- bassade) genannt c), zuweilen auch mit dem Titel Legationsrath bekleidet. Sie sind in der Regel Staatsdiener, und werden daher von dem Staat ernannt und besoldet; zuweilen in mehr- facher Zahl. Ihre Bestimmung ist, Unter- stützung des Gesandten in Besorgung der ge- sandschaftlichen Angelegenheiten, nicht nur der schriftlichen, sondern auch der mündlichen, z. B. bei mündlichen Geschäft- und Ceremoniel- Erklärungen, Visiten und Festins, bei Entwer- fung der gesandschaftlichen Auſsätze aller Art, bei dem Chiffriren und Dechiffriren, bei Ver- wahrung und Verwaltung des Archivs, u. d. d). In Abwesenheit oder Verhinderung des Gesand- ten, dienen sie nicht selten als Geschäftträger e) (chargés-d’affaires). Klüber’s Europ. Völkerr. I. 20

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/311>, abgerufen am 24.11.2024.