Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesundte. Gesandten, ist ein Staat ohne Verträge rechtlichnicht eingeschränkt a); namentlich nicht in Hinsicht auf Vaterland, Religion, Alter, Unter- thanschaft, Dienstverhältnisse, Rang, Stand, Ge- burt, Geschlecht. Vorzugweise werden gewählt, eigene Unterthanen, und Staats- oder Hofdiener, männlichen Geschlechtes. Sehr selten ist die Sendung eines Frauenzimmers, mit öffentlichem gesandschaftlichem Charakter b). Manche Staa- ten haben oder hatten den Grundsatz aufgestellt, keinen ihrer gebohrnen Unterthanen als Ge- sandten von einer fremden Macht anzuneh- men c). a) Bynkershoek qui recte legati mittantur; in s. Quaestion. jur. publ. lib. II. c. 5; in s. Operib. omn. T. I. p. 247. Merlin in d. angef. Repertoire, T. VIII, p. 247 et suiv. -- Moser's Versuch, III. 93 ff. Ebendess. Beyträge, III. 101 ff. Ein Herkommen legt verschiedenen katholischen Höfen, z. B. Oestreich, Frankreich, Spanien, das Recht bei, die Person zu benennen, welche der Papst als Nuncius bei ihnen ac- creditiren soll. F. D. Häberlin's röm. Conclave (Halle 1769. 8.), S. 23. Moser's Beyträge, III. 84 ff. -- Die Grund- verfassung des Staates kann, in Absicht auf Präsentation, Er- nennung und Mitwirkung zu Besetzung der Gesandschaft- Stellen, manches Besondere vorschreiben. Moser's Beyträ- ge, III. 86 ff. -- Von den rechtlichen Erfordernissen un- terscheide man diejenigen, welche die Staatsklugheit vor- schreibt. In dieser Hinsicht, verhält es sich mit einem Gesandten oft anders als mit einem geheimen Agenten. Wicquefort, T. I. Sect. 7 -- 13. Bielfeld, II. ch. 9. §. 27. sqq. p. 177. sqq. De Callieres a. a. O. Die politische Unterhandlungskunst (1811. 8.), S. 14 ff. 35 ff. 44 ff. 187. 264 ff.-- Den gegründetesten Anspruch auf eine Gesandschaft- stelle, geben, das Vertrauen des Souverains und erworbene Achtung. III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesundte. Gesandten, ist ein Staat ohne Verträge rechtlichnicht eingeschränkt a); namentlich nicht in Hinsicht auf Vaterland, Religion, Alter, Unter- thanschaft, Dienstverhältnisse, Rang, Stand, Ge- burt, Geschlecht. Vorzugweise werden gewählt, eigene Unterthanen, und Staats- oder Hofdiener, männlichen Geschlechtes. Sehr selten ist die Sendung eines Frauenzimmers, mit öffentlichem gesandschaftlichem Charakter b). Manche Staa- ten haben oder hatten den Grundsatz aufgestellt, keinen ihrer gebohrnen Unterthanen als Ge- sandten von einer fremden Macht anzuneh- men c). a) Bynkershoek qui recte legati mittantur; in s. Quaestion. jur. publ. lib. II. c. 5; in s. Operib. omn. T. I. p. 247. Merlin in d. angef. Répertoire, T. VIII, p. 247 et suiv. — Moser’s Versuch, III. 93 ff. Ebendess. Beyträge, III. 101 ff. Ein Herkommen legt verschiedenen katholischen Höfen, z. B. Oestreich, Frankreich, Spanien, das Recht bei, die Person zu benennen, welche der Papst als Nuncius bei ihnen ac- creditiren soll. F. D. Häberlin’s röm. Conclave (Halle 1769. 8.), S. 23. Moser’s Beyträge, III. 84 ff. — Die Grund- verfassung des Staates kann, in Absicht auf Präsentation, Er- nennung und Mitwirkung zu Besetzung der Gesandschaft- Stellen, manches Besondere vorschreiben. Moser’s Beyträ- ge, III. 86 ff. — Von den rechtlichen Erfordernissen un- terscheide man diejenigen, welche die Staatsklugheit vor- schreibt. In dieser Hinsicht, verhält es sich mit einem Gesandten oft anders als mit einem geheimen Agenten. Wicquefort, T. I. Sect. 7 — 13. Bielfeld, II. ch. 9. §. 27. sqq. p. 177. sqq. De Callieres a. a. O. Die politische Unterhandlungskunst (1811. 8.), S. 14 ff. 35 ff. 44 ff. 187. 264 ff.— Den gegründetesten Anspruch auf eine Gesandschaft- stelle, geben, das Vertrauen des Souverains und erworbene Achtung. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0307" n="301"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. 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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesundte.
Gesandten, ist ein Staat ohne Verträge rechtlich
nicht eingeschränkt a); namentlich nicht in
Hinsicht auf Vaterland, Religion, Alter, Unter-
thanschaft, Dienstverhältnisse, Rang, Stand, Ge-
burt, Geschlecht. Vorzugweise werden gewählt,
eigene Unterthanen, und Staats- oder Hofdiener,
männlichen Geschlechtes. Sehr selten ist die
Sendung eines Frauenzimmers, mit öffentlichem
gesandschaftlichem Charakter b). Manche Staa-
ten haben oder hatten den Grundsatz aufgestellt,
keinen ihrer gebohrnen Unterthanen als Ge-
sandten von einer fremden Macht anzuneh-
men c).
a⁾ Bynkershoek qui recte legati mittantur; in s. Quaestion.
jur. publ. lib. II. c. 5; in s. Operib. omn. T. I. p. 247.
Merlin in d. angef. Répertoire, T. VIII, p. 247 et suiv. —
Moser’s Versuch, III. 93 ff. Ebendess. Beyträge, III. 101 ff.
Ein Herkommen legt verschiedenen katholischen Höfen, z. B.
Oestreich, Frankreich, Spanien, das Recht bei, die Person
zu benennen, welche der Papst als Nuncius bei ihnen ac-
creditiren soll. F. D. Häberlin’s röm. Conclave (Halle 1769.
8.), S. 23. Moser’s Beyträge, III. 84 ff. — Die Grund-
verfassung des Staates kann, in Absicht auf Präsentation, Er-
nennung und Mitwirkung zu Besetzung der Gesandschaft-
Stellen, manches Besondere vorschreiben. Moser’s Beyträ-
ge, III. 86 ff. — Von den rechtlichen Erfordernissen un-
terscheide man diejenigen, welche die Staatsklugheit vor-
schreibt. In dieser Hinsicht, verhält es sich mit einem
Gesandten oft anders als mit einem geheimen Agenten.
Wicquefort, T. I. Sect. 7 — 13. Bielfeld, II. ch. 9. §.
27. sqq. p. 177. sqq. De Callieres a. a. O. Die politische
Unterhandlungskunst (1811. 8.), S. 14 ff. 35 ff. 44 ff. 187.
264 ff.— Den gegründetesten Anspruch auf eine Gesandschaft-
stelle, geben, das Vertrauen des Souverains und erworbene
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