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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sandten erster Classe. Erwiedert ein Staat die
Sendung eines Gesandten gegen einen andern
Staat, so giebt er gewöhnlich seinem Gesandten
denselben Grad des Ranges, von welchem der
an ihn gesendete ist. Zuweilen wird ein Ge-
sandter in dem Laufe seiner Gesandschaft zu
einer höheren Rangstufe erhoben, namentlich
zu dem Rang des Botschafters; es sey für be-
ständig, oder nur für einige Zeit, oder für ein
bestimmtes Geschäft. Auch geschieht zu Zeiten,
dass ein ordentlicher Gesandter in einen ausser-
ordentlichen verwandelt wird, eine Ceremoniel-
Gesandschaft in eine GeschäftGesandschaft, und
umgekehrt, ein Botschafter in einen Gesandten
vom zweiten Rang b).

a) Von dem Gesandschaftrecht der Fürsten und übrigen Stände
des ehemaligen teutschen Reichs, s. Mascov l. c. p. 803.
Ahnert a. a. O. Th. II, Cap. 4. Rousset l. c. p. 70. Püt-
ter
's Lit. des t. Staatsr. III. 219. Klüber's neue Lit. des
t. Staatsr., S. 238. 665.
b) Moser's Versuch, III. 76. Ebendess. Beyträge, IV. 359. 29.
37. -- In diesen Fällen wird gemeiniglich, in derselben Au-
dienz, ein ZurückberufungsSchreiben und ein neues Creditiv
überreicht.
§. 185.
2) die Anzahl der Gesandten; 3) subjective Vereinigung
mehrerer Gesandschaftposten
.

Von der Willkühr eines jeden Staates hängt
in der Regel ab, wieviel Gesandte er zu glei-
cher Zeit bei einem andern Staat accreditiren
will; es sey für verschiedene, oder für diesel-
ben Geschäfte, und im letzten Fall ob mit der

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
sandten erster Classe. Erwiedert ein Staat die
Sendung eines Gesandten gegen einen andern
Staat, so giebt er gewöhnlich seinem Gesandten
denselben Grad des Ranges, von welchem der
an ihn gesendete ist. Zuweilen wird ein Ge-
sandter in dem Laufe seiner Gesandschaft zu
einer höheren Rangstufe erhoben, namentlich
zu dem Rang des Botschafters; es sey für be-
ständig, oder nur für einige Zeit, oder für ein
bestimmtes Geschäft. Auch geschieht zu Zeiten,
daſs ein ordentlicher Gesandter in einen ausser-
ordentlichen verwandelt wird, eine Ceremoniel-
Gesandschaft in eine GeschäftGesandschaft, und
umgekehrt, ein Botschafter in einen Gesandten
vom zweiten Rang b).

a) Von dem Gesandschaftrecht der Fürsten und übrigen Stände
des ehemaligen teutschen Reichs, s. Mascov l. c. p. 803.
Ahnert a. a. O. Th. II, Cap. 4. Rousset l. c. p. 70. Püt-
ter
’s Lit. des t. Staatsr. III. 219. Klüber’s neue Lit. des
t. Staatsr., S. 238. 665.
b) Moser’s Versuch, III. 76. Ebendess. Beyträge, IV. 359. 29.
37. — In diesen Fällen wird gemeiniglich, in derselben Au-
dienz, ein ZurückberufungsSchreiben und ein neues Creditiv
überreicht.
§. 185.
2) die Anzahl der Gesandten; 3) subjective Vereinigung
mehrerer Gesandschaftposten
.

Von der Willkühr eines jeden Staates hängt
in der Regel ab, wieviel Gesandte er zu glei-
cher Zeit bei einem andern Staat accreditiren
will; es sey für verschiedene, oder für diesel-
ben Geschäfte, und im letzten Fall ob mit der

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[298/0304] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. sandten erster Classe. Erwiedert ein Staat die Sendung eines Gesandten gegen einen andern Staat, so giebt er gewöhnlich seinem Gesandten denselben Grad des Ranges, von welchem der an ihn gesendete ist. Zuweilen wird ein Ge- sandter in dem Laufe seiner Gesandschaft zu einer höheren Rangstufe erhoben, namentlich zu dem Rang des Botschafters; es sey für be- ständig, oder nur für einige Zeit, oder für ein bestimmtes Geschäft. Auch geschieht zu Zeiten, daſs ein ordentlicher Gesandter in einen ausser- ordentlichen verwandelt wird, eine Ceremoniel- Gesandschaft in eine GeschäftGesandschaft, und umgekehrt, ein Botschafter in einen Gesandten vom zweiten Rang b). a⁾ Von dem Gesandschaftrecht der Fürsten und übrigen Stände des ehemaligen teutschen Reichs, s. Mascov l. c. p. 803. Ahnert a. a. O. Th. II, Cap. 4. Rousset l. c. p. 70. Püt- ter’s Lit. des t. Staatsr. III. 219. Klüber’s neue Lit. des t. Staatsr., S. 238. 665. b⁾ Moser’s Versuch, III. 76. Ebendess. Beyträge, IV. 359. 29. 37. — In diesen Fällen wird gemeiniglich, in derselben Au- dienz, ein ZurückberufungsSchreiben und ein neues Creditiv überreicht. §. 185. 2) die Anzahl der Gesandten; 3) subjective Vereinigung mehrerer Gesandschaftposten. Von der Willkühr eines jeden Staates hängt in der Regel ab, wieviel Gesandte er zu glei- cher Zeit bei einem andern Staat accreditiren will; es sey für verschiedene, oder für diesel- ben Geschäfte, und im letzten Fall ob mit der

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/304>, abgerufen am 23.11.2024.