II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
kurcölnischen Hof unterschied man den bevollmächtigten Ge- sandten von dem Ministre plenipotentiaire, und gab diesem den Rang vor jenem. Polit. Journal 1787, April, S. 447.
d)Moser's Beyträge zu dem Gesandschaftrecht, S. 8. -- Zu den Gesandten vom dritten Rang rechnet die Internuncien, Bielfeld a. a. O. II. 175. §. 22.
e) Art. 1.
§. 182. Dritte Classe.
Gesandte vom dritten Rang sind: die eigent- lich so genannten Minister a), die MinisterRe- sidenten b) (ministres-residens), die Ministres charges-d'affaires c), die Residenten d) (Resi- dents, agentes in rebus), die Geschäftträger oder Geschäftbetrauten (Charges-d'affaires), die ei- gentlich so genannten diplomatischen Agenten e) (Agens diplomatiques), auch die Consuln, so fern ihnen gesandschaftlicher Charakter beigelegt ist (§. 173). Die Geschäftträger oder Charges-d'af- faires werden entweder unmittelbar von ihrem Souverain oder seinem Minister der auswärtigen Angelegenheiten accreditirt, oder nur interimistisch von seinem, an demselben Hofe residirenden, or- dentlichen Gesandten, für die Zeit seiner Abwesen- heit f). In dem ersten Fall, bringen sie ein ei- genes Beglaubigungsschreiben, wenigstens an den Chef des auswärtigen Departements; in dem an- dern Fall, giebt ihnen bei diesem Chef der Ge- sandte eine schriftliche oder mündliche Legitima- tion. -- Das auf dem wiener Congress errichtete Reglement g) (§. 179), setzt in diese dritte Classe
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
kurcölnischen Hof unterschied man den bevollmächtigten Ge- sandten von dem Ministre plénipotentiaire, und gab diesem den Rang vor jenem. Polit. Journal 1787, April, S. 447.
d)Moser’s Beyträge zu dem Gesandschaftrecht, S. 8. — Zu den Gesandten vom dritten Rang rechnet die Internuncien, Bielfeld a. a. O. II. 175. §. 22.
e) Art. 1.
§. 182. Dritte Classe.
Gesandte vom dritten Rang sind: die eigent- lich so genannten Minister a), die MinisterRe- sidenten b) (ministres-résidens), die Ministres chargés-d’affaires c), die Residenten d) (Rési- dents, agentes in rebus), die Geschäftträger oder Geschäftbetrauten (Chargés-d’affaires), die ei- gentlich so genannten diplomatischen Agenten e) (Agens diplomatiques), auch die Consuln, so fern ihnen gesandschaftlicher Charakter beigelegt ist (§. 173). Die Geschäftträger oder Chargés-d’af- faires werden entweder unmittelbar von ihrem Souverain oder seinem Minister der auswärtigen Angelegenheiten accreditirt, oder nur interimistisch von seinem, an demselben Hofe residirenden, or- dentlichen Gesandten, für die Zeit seiner Abwesen- heit f). In dem ersten Fall, bringen sie ein ei- genes Beglaubigungsschreiben, wenigstens an den Chef des auswärtigen Departements; in dem an- dern Fall, giebt ihnen bei diesem Chef der Ge- sandte eine schriftliche oder mündliche Legitima- tion. — Das auf dem wiener Congreſs errichtete Reglement g) (§. 179), setzt in diese dritte Classe
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II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
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kurcölnischen Hof unterschied man den bevollmächtigten Ge-
sandten von dem Ministre plénipotentiaire, und gab diesem
den Rang vor jenem. Polit. Journal 1787, April, S. 447.
d⁾ Moser’s Beyträge zu dem Gesandschaftrecht, S. 8. — Zu
den Gesandten vom dritten Rang rechnet die Internuncien,
Bielfeld a. a. O. II. 175. §. 22.
e⁾ Art. 1.
§. 182.
Dritte Classe.
Gesandte vom dritten Rang sind: die eigent-
lich so genannten Minister a), die MinisterRe-
sidenten b) (ministres-résidens), die Ministres
chargés-d’affaires c), die Residenten d) (Rési-
dents, agentes in rebus), die Geschäftträger oder
Geschäftbetrauten (Chargés-d’affaires), die ei-
gentlich so genannten diplomatischen Agenten e)
(Agens diplomatiques), auch die Consuln, so fern
ihnen gesandschaftlicher Charakter beigelegt ist
(§. 173). Die Geschäftträger oder Chargés-d’af-
faires werden entweder unmittelbar von ihrem
Souverain oder seinem Minister der auswärtigen
Angelegenheiten accreditirt, oder nur interimistisch
von seinem, an demselben Hofe residirenden, or-
dentlichen Gesandten, für die Zeit seiner Abwesen-
heit f). In dem ersten Fall, bringen sie ein ei-
genes Beglaubigungsschreiben, wenigstens an den
Chef des auswärtigen Departements; in dem an-
dern Fall, giebt ihnen bei diesem Chef der Ge-
sandte eine schriftliche oder mündliche Legitima-
tion. — Das auf dem wiener Congreſs errichtete
Reglement g) (§. 179), setzt in diese dritte Classe
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/300>, abgerufen am 16.02.2025.
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