c) J. J. Moser's Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8. Günther I. 33. -- Von dem römischen und canonischen Recht, ebendas. I. 35. -- Die Systeme von Abrundung (Arrondirung) und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con- venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiss, sind sie ohne Grenzen.
d) Hievon unten, §. 42.
§. 7. Verwandte Wissenschaften.
Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach- tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe- griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt die Diplomatie bei dem Studium der so genann- ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa- tengeschichte b), besonders der drei letzten Jahr- hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats- wirthschaft und National Oekonomie oder Gewerb- kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst (Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg- lich aber des Staats- und Völkerrechtes g), des na- türlichen und positiven, der politischen Negocia- tionsKunst h), und der StaatsPraxis i), mit In- begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir- und DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft- ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das
Einleitung. Vorbereitender Theil.
b)Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 — 210.
c) J. J. Moser’s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8. Günther I. 33. — Von dem römischen und canonischen Recht, ebendas. I. 35. — Die Systeme von Abrundung (Arrondirung) und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con- venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiſs, sind sie ohne Grenzen.
d) Hievon unten, §. 42.
§. 7. Verwandte Wissenschaften.
Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach- tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe- griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt die Diplomatie bei dem Studium der so genann- ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa- tengeschichte b), besonders der drei letzten Jahr- hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats- wirthschaft und National Oekonomie oder Gewerb- kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst (Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg- lich aber des Staats- und Völkerrechtes g), des na- türlichen und positiven, der politischen Negocia- tionsKunst h), und der StaatsPraxis i), mit In- begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir- und DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft- ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das
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Einleitung. Vorbereitender Theil.
b⁾ Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 — 210.
c⁾ J. J. Moser’s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8.
Günther I. 33. — Von dem römischen und canonischen Recht,
ebendas. I. 35. — Die Systeme von Abrundung (Arrondirung)
und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht
selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con-
venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum
Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiſs, sind sie ohne
Grenzen.
d⁾ Hievon unten, §. 42.
§. 7.
Verwandte Wissenschaften.
Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach-
tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe-
griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und
Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung
öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt
die Diplomatie bei dem Studium der so genann-
ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa-
tengeschichte b), besonders der drei letzten Jahr-
hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats-
wirthschaft und National Oekonomie oder Gewerb-
kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst
(Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg-
lich aber des Staats- und Völkerrechtes g), des na-
türlichen und positiven, der politischen Negocia-
tionsKunst h), und der StaatsPraxis i), mit In-
begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir- und
DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft-
ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/30>, abgerufen am 02.03.2025.
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