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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. darch Gesandte.
§. 177.
Verschiedenheit der Gesandten: 1) nach ihrer Macht, und 2) der
Dauer ihrer gesandschaftlichen Eigenschaft oder Sendung
.

Die Gesandten sind von verschiedener Art.
1) Die Macht, welche einem Gesandten für den
ihm übertragenen Geschäftkreis in der offenen Voll-
macht eingeräumt ist, kann eingeschränkt, oder
uneingeschränkt seyn. In dem letzten Fall ist er
Plenipotentiär a) (plena potestate munitus), so
fern diese Benennung nicht ein blosser Titel ist;
in welchem letzten Fall er gewöhnlich Am-
bassadeur oder Ministre plenipotentiaire heisst.
2) In Ansehung der voraus bestimmten wahr-
scheinlichen Dauer der gesandschaftlichen Eigen-
schaft
oder Sendung, unterscheidet man ordent-
liche
und ausserordentliche Gesandte. Den ersten
ist die gesandschaftliche Eigenschaft für beständig
verliehen b), Wiederruf vorbehalten. Bei den
andern ist sie im Voraus auf einen mehr oder
weniger bestimmten Zeitraum eingeschränkt, wie
in dem Fall eines übertragenen vorübergehenden
(transitorischen) Geschäftes c). Auf diese Ver-
schiedenheit beziehen sich die Benennungen Am-
bassadeur oder Envoye ordinaire und extraordi-
naire, ausserordentlicher Botschafter oder Gesand-
ter. Doch haben diejenigen, welche die Titel
Envoye extraordinaire et Ministre plenipotentiaire
(§. 181, Note b) zusammen führen, in der Re-
gel die Bestimmung, für gewöhnlich bei dem frem-

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. darch Gesandte.
§. 177.
Verschiedenheit der Gesandten: 1) nach ihrer Macht, und 2) der
Dauer ihrer gesandschaftlichen Eigenschaft oder Sendung
.

Die Gesandten sind von verschiedener Art.
1) Die Macht, welche einem Gesandten für den
ihm übertragenen Geschäftkreis in der offenen Voll-
macht eingeräumt ist, kann eingeschränkt, oder
uneingeschränkt seyn. In dem letzten Fall ist er
Plenipotentiär a) (plena potestate munitus), so
fern diese Benennung nicht ein blosser Titel ist;
in welchem letzten Fall er gewöhnlich Am-
bassadeur oder Ministre plénipotentiaire heiſst.
2) In Ansehung der voraus bestimmten wahr-
scheinlichen Dauer der gesandschaftlichen Eigen-
schaft
oder Sendung, unterscheidet man ordent-
liche
und ausserordentliche Gesandte. Den ersten
ist die gesandschaftliche Eigenschaft für beständig
verliehen b), Wiederruf vorbehalten. Bei den
andern ist sie im Voraus auf einen mehr oder
weniger bestimmten Zeitraum eingeschränkt, wie
in dem Fall eines übertragenen vorübergehenden
(transitorischen) Geschäftes c). Auf diese Ver-
schiedenheit beziehen sich die Benennungen Am-
bassadeur oder Envoyé ordinaire und extraordi-
naire, ausserordentlicher Botschafter oder Gesand-
ter. Doch haben diejenigen, welche die Titel
Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire
(§. 181, Note b) zusammen führen, in der Re-
gel die Bestimmung, für gewöhnlich bei dem frem-

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[287/0293] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. darch Gesandte. §. 177. Verschiedenheit der Gesandten: 1) nach ihrer Macht, und 2) der Dauer ihrer gesandschaftlichen Eigenschaft oder Sendung. Die Gesandten sind von verschiedener Art. 1) Die Macht, welche einem Gesandten für den ihm übertragenen Geschäftkreis in der offenen Voll- macht eingeräumt ist, kann eingeschränkt, oder uneingeschränkt seyn. In dem letzten Fall ist er Plenipotentiär a) (plena potestate munitus), so fern diese Benennung nicht ein blosser Titel ist; in welchem letzten Fall er gewöhnlich Am- bassadeur oder Ministre plénipotentiaire heiſst. 2) In Ansehung der voraus bestimmten wahr- scheinlichen Dauer der gesandschaftlichen Eigen- schaft oder Sendung, unterscheidet man ordent- liche und ausserordentliche Gesandte. Den ersten ist die gesandschaftliche Eigenschaft für beständig verliehen b), Wiederruf vorbehalten. Bei den andern ist sie im Voraus auf einen mehr oder weniger bestimmten Zeitraum eingeschränkt, wie in dem Fall eines übertragenen vorübergehenden (transitorischen) Geschäftes c). Auf diese Ver- schiedenheit beziehen sich die Benennungen Am- bassadeur oder Envoyé ordinaire und extraordi- naire, ausserordentlicher Botschafter oder Gesand- ter. Doch haben diejenigen, welche die Titel Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire (§. 181, Note b) zusammen führen, in der Re- gel die Bestimmung, für gewöhnlich bei dem frem-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/293>, abgerufen am 22.11.2024.