Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha-rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, dass ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt worden sind, es sey nun interimistisch oder für beständig a). Ihrer eigentlichen Bestimmung nach sind sie HandelsAgenten, welche ein Staat b) in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be- stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah- ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif- fern ihrer Nation Beistand zu leisten c). Es giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd- ten zuweilen auch Commissaires de la marine genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei- gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für mehrere Handelsplätze, und mit Aussicht über die Consuln und ViceConsuln d) ihres Bezirks (Consuls - particuliers, Vice - consuls, Consuls- generaux). Zu diesen Stellen wählt man Un- terthanen des eigenen, oder eines dritten, oder selbst desjenigen Staates, in dessen Gebiet das Consulat zu verwalten ist. Ausser dem letzten Fall, werden die daselbst sich aufhaltenden frem- den Consuln in der Regel als temporäre Unter- thanen dieses Staates betrachtet e). a) Moser's Versuch, IV. 613 f. Ebendess. Beyträge, IV. 529. b) Unmittelbar, oder mittelbar. Preussen und Schweden über- lassen ihren Gesandten zu Constantinopel, die Bestellung der Consuln in jener Gegend. De Martens recueil, III. 201. Wenck codex jur. gent. I. 478. -- Handelsgesellschaften und einer Staatsregierung untergeordnete Handels- oder Seestädte, III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha-rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, daſs ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt worden sind, es sey nun interimistisch oder für beständig a). Ihrer eigentlichen Bestimmung nach sind sie HandelsAgenten, welche ein Staat b) in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be- stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah- ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif- fern ihrer Nation Beistand zu leisten c). Es giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd- ten zuweilen auch Commissaires de la marine genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei- gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für mehrere Handelsplätze, und mit Auſsicht über die Consuln und ViceConsuln d) ihres Bezirks (Consuls ‒ particuliers, Vice ‒ consuls, Consuls- généraux). Zu diesen Stellen wählt man Un- terthanen des eigenen, oder eines dritten, oder selbst desjenigen Staates, in dessen Gebiet das Consulat zu verwalten ist. Ausser dem letzten Fall, werden die daselbst sich aufhaltenden frem- den Consuln in der Regel als temporäre Unter- thanen dieses Staates betrachtet e). a) Moser’s Versuch, IV. 613 f. Ebendess. Beyträge, IV. 529. b) Unmittelbar, oder mittelbar. Preussen und Schweden über- lassen ihren Gesandten zu Constantinopel, die Bestellung der Consuln in jener Gegend. De Martens recueil, III. 201. Wenck codex jur. gent. I. 478. — Handelsgesellschaften und einer Staatsregierung untergeordnete Handels- oder Seestädte, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0285" n="279"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha-<lb/> rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, daſs<lb/> ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten<lb/> übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt<lb/> worden sind, es sey nun interimistisch oder für<lb/> beständig <hi rendition="#i">a</hi>). 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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha-
rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, daſs
ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten
übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt
worden sind, es sey nun interimistisch oder für
beständig a). Ihrer eigentlichen Bestimmung
nach sind sie HandelsAgenten, welche ein Staat b)
in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be-
stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah-
ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif-
fern ihrer Nation Beistand zu leisten c). Es
giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd-
ten zuweilen auch Commissaires de la marine
genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei-
gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für
mehrere Handelsplätze, und mit Auſsicht über
die Consuln und ViceConsuln d) ihres Bezirks
(Consuls ‒ particuliers, Vice ‒ consuls, Consuls-
généraux). Zu diesen Stellen wählt man Un-
terthanen des eigenen, oder eines dritten, oder
selbst desjenigen Staates, in dessen Gebiet das
Consulat zu verwalten ist. Ausser dem letzten
Fall, werden die daselbst sich aufhaltenden frem-
den Consuln in der Regel als temporäre Unter-
thanen dieses Staates betrachtet e).
a⁾ Moser’s Versuch, IV. 613 f. Ebendess. Beyträge, IV. 529.
b⁾ Unmittelbar, oder mittelbar. Preussen und Schweden über-
lassen ihren Gesandten zu Constantinopel, die Bestellung der
Consuln in jener Gegend. De Martens recueil, III. 201.
Wenck codex jur. gent. I. 478. — Handelsgesellschaften und
einer Staatsregierung untergeordnete Handels- oder Seestädte,
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/285>, abgerufen am 16.07.2024. |