Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.Einleitung. Vorbereitender Theil. g) Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten, nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn- heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäss sey. Man s. aber Günther a. a. O. I. 17. §. 4. 2) Analogie. II) Eine zweite Quelle ist die Analogie; a) Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61--64. b) Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product. §. 5. 3) Natürliches Völkerrecht. III) So oft weder Verträge noch Analogie Einleitung. Vorbereitender Theil. g) Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten, nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn- heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäſs sey. Man s. aber Günther a. a. O. I. 17. §. 4. 2) Analogie. II) Eine zweite Quelle ist die Analogie; a) Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61—64. b) Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product. §. 5. 3) Natürliches Völkerrecht. III) So oft weder Verträge noch Analogie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0028" n="22"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Einleitung. Vorbereitender Theil.</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="g)">Wie das römische Recht in der <hi rendition="#i">Fiction</hi> bei Quasi-Contracten,<lb/> nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn-<lb/> heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäſs sey. Man s.<lb/> aber <hi rendition="#k">Günther</hi> a. a. O. I. 17.</note> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 4.<lb/> 2) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Analogie.</hi></hi></head><lb/> <p>II) Eine zweite Quelle ist die <hi rendition="#i">Analogie;</hi><lb/> eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun-<lb/> gen, für <hi rendition="#i">ähnliche</hi> oder für <hi rendition="#i">entgegengesetzte</hi> Fälle<lb/> (durch Argumente a simili aut a contrario, von<lb/> Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be-<lb/> stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift <hi rendition="#i">a</hi>).<lb/> Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften<lb/> vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an-<lb/> wendbar. Durch Analogie können nicht nur man-<lb/> gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be-<lb/> stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün-<lb/> det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel<lb/> dienen <hi rendition="#i">b</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Klüber</hi>’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61—64.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Die <hi rendition="#i">Induction</hi> ist anders nichts als ein analogisches Product.</note> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 5.<lb/> 3) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Natürliches Völkerrecht.</hi></hi></head><lb/> <p>III) So oft weder Verträge noch Analogie<lb/> für das Rechtsverhältniſs unter unabhängigen<lb/> Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muſs<lb/> dieselbe aus dem <hi rendition="#i">natürlichen Völkerrecht a</hi>)<lb/> genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [22/0028]
Einleitung. Vorbereitender Theil.
g⁾ Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten,
nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn-
heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäſs sey. Man s.
aber Günther a. a. O. I. 17.
§. 4.
2) Analogie.
II) Eine zweite Quelle ist die Analogie;
eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle
(durch Argumente a simili aut a contrario, von
Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be-
stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a).
Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften
vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an-
wendbar. Durch Analogie können nicht nur man-
gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be-
stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün-
det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel
dienen b).
a⁾ Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61—64.
b⁾ Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product.
§. 5.
3) Natürliches Völkerrecht.
III) So oft weder Verträge noch Analogie
für das Rechtsverhältniſs unter unabhängigen
Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muſs
dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a)
genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-
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